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Nach Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld beantragen: Was gilt es zu beachten?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Kurz & knapp: Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld

Welchen Einfluss hat ein Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld?

Wollen Sie nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld beziehen, müssen Sie eventuell mit einer Sperrzeit rechnen, da Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen. Das bedeutet, dass Sie erst nach Ablauf der Frist (meist 12 Wochen) Arbeitslosengeld bekommen.

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Durch einen Aufhebungsvertrag können Sie die vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrages herbeiführen, ohne die Kündigungsfrist abwarten zu müssen. Deswegen ist dieser für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht selten eine Alternative zur Kündigung. Für den Arbeitnehmer gibt es häufig Abfindungen.

Kann ich die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag vermeiden?

Es gibt Möglichkeiten, trotz Aufhebungsvertrag beim Arbeitslosengeld die Sperrfrist zu umgehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn eine Insolvenz des Arbeitgebers vorliegt oder die Kündigungsfrist eingehalten wird.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld
  • Haben Sie nach einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Arbeitslosengeld?
  • Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag
    • Wann wird die Sperrzeit vom Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag verhängt?
    • Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Kann die Sperrfrist gekürzt werden?
    • Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Können Sie die Sperrfrist umgehen?
  • Wird die Abfindung beim Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Wenn Sie Ihre Arbeit verlieren, steht Ihnen auch Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag zu. Eventuell kann dies aber mit einer Sperrfirst belegt werden.
Wenn Sie Ihre Arbeit verlieren, steht Ihnen auch Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag zu. Eventuell kann dieses aber mit einer Sperrfirst belegt werden.

Haben Sie nach einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Haben Sie lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt (Anwartschaftszeit) und wird dann Ihr Beschäftigungsverhältnis beendet, steht Ihnen, egal ob nun eine Kündigung erfolgte oder ein Aufhebungsvertrag, grundsätzlich Arbeitslosengeld („ALG“, früher „ALG 1“) zu. Bei einer kurzfristig geschlossenen Einigung genügt es sogar, dem Arbeitsamt den Aufhebungsvertrag innerhalb von drei Tagen nach der Unterzeichnung zu melden.

Beachten Sie aber: Unterzeichnen Sie einen Aufhebungsvertrag, kann das Arbeitslosengeld anschließend einer Sperrzeit unterliegen und Sie erhalten für die ersten Monate keine Leistungen. Grund dafür ist, dass Sie das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses eigenständig und versicherungswidrig herbeigeführt haben und deshalb einen Teil Ihres Arbeitsschutzes verlieren.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht dazu nötigen, einen Vertrag zu unterzeichnen.
Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht dazu nötigen, einen Vertrag zu unterzeichnen.

Die Frage, ob Sie Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag erhalten, kann also ganz klar mit „Ja“ beantwortet werden, aber Sie erhalten das ALG eventuell nicht sofort. Selbst wenn Sie den Aufhebungsvertrag sofort beim Arbeitsamt melden, müssen Sie möglicherweise erst das Verstreichen der Sperrzeit abwarten. Nach dieser Frist bekommen Sie aber ganz normal trotz Auflösungsvertrag Ihr Arbeitslosengeld. Exakt das Gleiche passiert übrigens auch bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers.

Das Ziel der Bundesagentur für Arbeit ist hier klar: Es sollen keine geldlichen Vorteile durch den sofortigen Bezug von Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag entstehen. Dies soll Arbeitnehmer entmutigen, ihre Arbeitslosigkeit von selbst herbeizuführen. (Dabei ist es unerheblich, ob die Initiative des Vertragsschlusses vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausging.)

Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag

Die Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag wird vom Arbeitsamt fest geregelt und beträgt grundsätzlich immer 12 Wochen. Sie ist also nicht fallabhängig.

Als Arbeitnehmer sollten Sie dies bedenken, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Zeit finanziell überbrücken können, ehe Sie der Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses zustimmen.

Informieren Sie sich über die Auswirkungen auf das ALG bei einem Aufhebungsvertrag.
Informieren Sie sich über die Auswirkungen auf das ALG bei einem Aufhebungsvertrag.

Wichtig: Die Sperrzeit wird auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes voll angerechnet. Das heißt, dass diese Zeit, in der Sie keine Leistungen beziehen, nicht hinten angehängt wird.

Dazu ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der Ersteren aus seinem Arbeitsverhältnis befreit. Das Arbeitsamt sieht keinen wichtigen Grund in der Beendigung und verhängt daher eine Sperrfrist auf den Bezug des ALG von 12 Wochen, da die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten. Da die Sperrfrist auf diese Zeit bereits angerechnet wird, erhält er jedoch nur etwa 9 Monate Arbeitslosengeld.

Es wird nicht immer eine Sperrfrist verhängt. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Sperrfristen und wie Sie diese verkürzen oder gar umgehen können.

Übrigens: Durch einen Aufhebungsvertrag kann auch das Bürgergeld gekürzt werden. Voraussetzung hierfür ist die Herbeiführung langer Arbeitslosigkeit durch den Aufhebungsvertrag. Das Bürgergeld kann dann vom Jobcenter sanktioniert werden. Beispielsweise kann dies durch eine temporäre Kürzung um 30% geschehen.

Wann wird die Sperrzeit vom Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag verhängt?

Für das Arbeitsamt besteht erst einmal die Annahme, dass kein Grund für das Beenden des Arbeitsverhältnisses bestand. Ein Aufhebungsvertrag gilt deshalb meist als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, was das Verhängen der Sperrzeit rechtfertigt.

Die Frist kann in manchen Fällen 12 Wochen übersteigen. Wenn Sie zuvor sehr lange gearbeitet haben und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses länger als 12 Monate ALG beziehen können, kann die Sperrfrist auf ein Viertel der Anspruchszeit angehoben werden.

Dazu ein Beispiel: Ab 36 Monaten Tätigkeit besteht ein Anspruch auf 18 Monate ALG, wenn Sie über 55 Jahre alt sind. In einem solchen Fall könnte die Sperrfrist auf 18 Wochen angehoben werden.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Kann die Sperrfrist gekürzt werden?

Die Sperrzeit des ALG bei einem Aufhebungsvertrag kann auf sechs Wochen gekürzt werden. Das ist laut Sozialgesetzbuch möglich wenn:

  • „das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder“ (§ 159 Abs. 3 Nr. 2a SGB 3)
  • „eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.“(§ 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB 3)

Wann genau eine „besondere Härte“ vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden. Hier könnte beispielsweise eine Falschauskunft des Arbeitsamtes gegenüber Ihnen ausreichen, die Sie im Glauben ließ, dass Sie eine solche Sperrfrist nicht treffe.

Auch eine Änderung in Ihrem Privatleben, die den Aufhebungsvertrag veranlasst hat, könnte eine solche Kürzung der Frist herbeiführen. Hier könnte es sich beispielsweise um einen notgedrungenen Umzug handeln.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Können Sie die Sperrfrist umgehen?

Es gibt Gründe, die beim Aufhebungsvertrag von der Agentur für Arbeit anerkannt werden. Deutlich zu wenig Lohn, kann einen solchen Grund darstellen.
Es gibt Gründe, die beim Aufhebungsvertrag von der Agentur für Arbeit anerkannt werden, wie z. B. deutlich zu wenig Lohn.

Liegt ein wichtiger und nachweisbarer Grund vor, können Sie trotz Aufhebungsvertrag die Arbeitslosengeld-Sperrzeit umgehen. Folgende Umstände erhöhen die Wahrscheinlichkeit, keine Sperrzeit auferlegt zu bekommen:

  • Der Arbeitgeber hat Ihnen bereits angedroht, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.
  • Das Arbeitsverhältnis endet nicht früher, als es bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber der Fall wäre.
  • Die gezahlte Abfindung entspricht den gesetzlichen Vorgaben . Sie sollte also nicht höher liegen als ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Als nachweisbare Gründe, die die vorzeitige Aufhebung des Arbeitsvertrages rechtfertigen, gelten aber auch sittenwidriges Handeln durch den Arbeitgeber, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder ein Lohn, der deutlich unter der ortsüblichen Bezahlung liegt.

Bestand ein solcher Grund für Ihren Aufhebungsvertrag, kann das Arbeitslosengeld in der Regel sofort, ohne Abwarten der Sperrzeit, bezogen werden.

Wird die Abfindung beim Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Viele Arbeitgeber locken zusätzlich mit Abfindungen.
Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Viele Arbeitgeber locken zusätzlich mit Abfindungen.

Eine Abfindung hat keinen Einfluss auf die Höhe des ALG bei einem Aufhebungsvertrag. Es wird also nicht angerechnet. Trotzdem kann sich eine Abfindung auf den Bezug von Arbeitslosengeld auswirken, nämlich auf den Zeitpunkt des Zahlungsbeginns. Um zu vermeiden, dass Sie gleichzeitig, die Abfindung und ALG beziehen, kann eine Ruhenszeit verhängt werden.

Das ist dann der Fall, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrags vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Die Ruhenszeit dauert dann bis zu dem Zeitpunkt, an dem die ursprüngliche Kündigungsfrist verstrichen wäre (oder maximal ein Jahr). So legt es § 158 SGB 3 fest. Ist sie verstrichen, erhalten Sie das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld in voller Höhe.

Im Folgenden haben wir Ihnen aufgezeigt, wie lange die gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils sind:

Betriebs­zu­ge­hörigkeitKündi­gungs­frist
unter 2 Jahre4 Wochen bis zum 15. des Monats oder Monatsende
ab 2 Jahre1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahre2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahre3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahre4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahre5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahre6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahre7 Monate zum Monatsende

Warum gibt es die Ruhenszeit überhaupt? Der Grund, warum nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld gezahlt wird, ist der, dass das Ausbleiben Ihrer Lohnfortzahlung ausgeglichen werden soll. Genau dazu dient aber auch die Abfindung, es ist somit nicht nötig, gleichzeitig das Arbeitslosengeld zu zahlen. Da sich die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch den Aufhebungsvertrag bzw. die Abfindung nicht verkürzt, sondern lediglich nach hinten verschiebt, erhalten Sie insgesamt somit länger Geld.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

Bildnachweise

Kommentare

  1. Locha meint

    30. November 2024 at 18:18

    Ich habe durch einen Aufhebungsvertrag ALG1 beantragt und wurde für 3 Monate gesperrt.
    Für die Sperrzeit habe ich das BÜrgergeld beantragt und vorerst ausbezhalt gekommen mit Verweis auf Prüfung aufgrund von sozialwidrigem Verhalten.

    Nun der Bescheid, ich muss das Geld inklusiver Kranken & Pflegeversicherung zu 100% zurückzahlen. Kann das rechtens sein?
    Zudem war der Aufhebungsvertrag durch eine Bittedie Arbeitsstelle zu verlassen entstanden. Die alternative interne Stelle sagte mir jedoch nicht zu, sodass ich um einen Aufhebungsvertrag gebeten hatte.
    Sprich keine Leistungen für 3 Monate.
    Lieben Dank

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