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Saisonarbeit: Welche Rechte haben die Arbeitskräfte?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Für manche Firmen kommt diese Zeit im Jahr, in der die Kurve der Auftragslage steil ansteigt. Das kann bspw. im Tourismus der Fall sein, wenn die Urlaubssaison beginnt, oder in der Landwirtschaft, wenn die Ernte ansteht. In solchen Fällen greifen Arbeitgeber gern auf Saisonarbeitskräfte zurück.

Kurz & knapp: Rechte bei Saisonarbeit

Wird der Mindestlohn bei Saisonarbeit gezahlt?

Auch Saisonarbeiter haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde (Stand: Januar 2025).

Welcher Urlaubsanspruch gilt bei Saisonarbeit?

Aufgrund der sehr kurzzeitigen Befristung gibt es bei der Saisonarbeit keine Rechte auf den vollen Urlaub – dennoch steht den Arbeitskräften ein anteiliger Urlaub zu, den sie sich mit jedem gearbeiteten Monat verdienen können.

Ist eine Kündigung bei Saisonarbeit möglich?

Das Arbeitsverhältnis endet in der Regel erst mit dem Erreichen des Zwecks. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn die Möglichkeit dazu im Vorfeld im Arbeitsvertrag für Saisonarbeiter vereinbart wurde.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Rechte bei Saisonarbeit
  • Welche Ansprüche haben Saisonarbeiter?
    • Wie verhält es sich mit der Kündigung bei der Saisonarbeit?

Spezifische Informationen zu den Rechten bei Saisonarbeit:

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Mindestlohn bei Saisonarbeit

Muss auch Saisonarbeitern der Mindestlohn gezahlt werden? Gibt es Ausnahmeregelungen?

Saisonarbeiter – das sind Mitarbeiter, die oft nur für wenige Monate angestellt sind und deren Arbeitsverhältnis endet, sobald sich die Auftragslage wieder beruhigt. Für den Arbeitgeber stellt das einen großen Vorteil dar: Es muss niemand beschäftigt werden, der eigentlich nicht mehr gebraucht wird.

Auch wenn das Arbeitsverhältnis nur sehr kurzfristig besteht: In der Saisonarbeit gibt es Rechte für die Arbeitnehmer.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis nur sehr kurzfristig besteht: In der Saisonarbeit gibt es Rechte für die Arbeitnehmer.

Für den Arbeitnehmer hält ein solches befristetes Beschäftigungsverhältnis oft mehr Nachteile bereit, als für seinen Chef: Schließlich kann er nur sehr kurzfristig planen und nur wenige Monate mit einem Gehalt rechnen. Doch auch bei der Saisonarbeit gibt es Rechte für die vorübergehenden Arbeitskräfte.

Welche Ansprüche haben Saisonarbeiter?

In Deutschland ist der Mindestlohn Gesetz. Zwar stellt die Saisonarbeit eine Besonderheit dar, selbst unter den befristeten Arbeitsverhältnissen sticht sie durch ihre sehr kurz angelegte Befristung hervor. Und denoch:

Das Mindestlohngesetz sieht keine Ausnahmen für Saisonarbeitskräfte vor. Demnach gibt es in der Saisonarbeit Rechte auf eine angemessene Bezahlung. Und die ist in Deutschland mindestens auf einen Lohn von 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto pro Stunde festgesetzt.

Zudem gibt es auch bei der Saisonarbeit Rechte auf eine angemessene Pausenzeit. Gemäß Arbeitsrecht muss jedem Mitarbeiter nach sechs Stunden der Arbeit mindestens eine halbstündige (unbezahlte) Pause gewährt werden. Sollte sich die Arbeitszeit auf mehr als acht Stunden ausweiten, was in Ausnahmefällen möglich ist (ansonsten gilt die gesetzliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden am Tag), muss es mehr Pausen geben. Ab neun Stunden müssen es bereits mindestens 45 Minuten sein.

Zudem stellt sich die Frage, ob es bei der Saisonarbeit Rechte auf Urlaubstage gibt. Pauschal lässt sich das aufgrund der Ausführungen im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit Ja beantworten. Die Frage ist jedoch, wie viele Urlaubstage ein Mitarbeiter bei dieser Beschäftigung erhält.

So hat ein Mitarbeiter, der fünf Tage die Woche arbeitet, gemäß BUrlG das Recht auf mindestens 20 Urlaubstage im Jahr – der volle Anspruch steht ihm jedoch erst nach sechs Monaten zu. Da ein solcher Job in der Regel auf weniger Monate ausgelegt ist, gibt es in der Saisonarbeit lediglich Rechte auf anteiligen Urlaub, und zwar ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubs pro Monat, der gearbeitet wurde.

Wie verhält es sich mit der Kündigung bei der Saisonarbeit?

Es gibt bei der Saisonarbeit keine Rechte auf eine ordentliche Kündigung - dies muss im Arbeitsvertrag im Vorfeld festgelegt sein.
Es gibt bei der Saisonarbeit keine Rechte auf eine ordentliche Kündigung – dies muss im Arbeitsvertrag im Vorfeld festgelegt sein.

Zunächst einmal unterstehen Saisonarbeiter in der Regel nicht dem Kündigungsschutz. Der greift erst, wenn der Angestellte seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bei einer Firma beschäftigt ist. Saisonarbeiter sind in der Regel für weniger Monate eingestellt.

Darüber hinaus gibt es in einem Arbeitsverhältnis immer die Möglichkeit, aus einem wichtigen Grund außerordentlich – also fristlos – zu kündigen, wenn die Anstellung nicht mehr zumutbar ist. Allerdings gibt es bei der Saisonarbeit keine grundsätzlichen Rechte auf die ordentliche – also fristgerechte – Kündigung. Dies wird für beide Seiten erst möglich, wenn diese Option im Arbeitsvertrag aufgenommen wurde. So ist es im Paragraf 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes festgehalten.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

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