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  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV): Was regelt sie?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 25. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Ingenieure, Laserschweißer, Augenärzte oder Chirurgen sind zum Teil starken Strahlungen ausgesetzt, wenn sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Solche künstlich erzeugten Strahlungsquellen können vor allem eine Bedrohung für die Augen und die Haut der Beschäftigten darstellen. Aus diesem Grund müssen sie bei ihrer Arbeit besonders geschützt werden.

Durch die OStrV sollen Beschäftigte vor optischer künstlicher Strahlung am Arbeitsplatz geschützt werden.
Durch die OStrV sollen Beschäftigte vor optischer künstlicher Strahlung am Arbeitsplatz geschützt werden.

Diese Aufgabe übernimmt seit 2010 die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), die eine Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/25/EG darstellt. Durch die in der OStrV festgehaltenen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass weder die Sicherheit noch die Gesundheit der Arbeitnehmer durch künstliche optische Strahlungen gefährdet wird.

Kurz & knapp: Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

An wen richtet sich die OStrV?

Die Verordnung richtet sich an Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit mit künstlicher optischer Strahlung konfrontiert werden. Zwischen welchen zwei Strahlungsquellen die Verordnung unterscheidet, lesen Sie hier.

Wann gelten Arbeitnehmer laut OStrV als gefährdet?

Ob eine Gefährdung vorliegt, hängt unter anderem davon ab, wie lange bzw. in welchem Abstand zur Strahlungsquelle Arbeitnehmer sich befinden oder um welche Art von Strahlung es sich handelt.

Welche Pflichten kommen dem Arbeitgeber gemäß OStrV zu?

Es ist gemäß OStrV die Pflicht des Arbeitgebers, die Vorschriften zum Arbeitsschutz einzuhalten und entsprechende Maßnahmen zum Schutz zu ergreifen, wenn die Umstände es verlangen. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

In diesem Ratgeber informieren wir Sie darüber, wo die Unterschiede zwischen inkohärenter und kohärenter Strahlung liegen, welche Faktoren einen Einfluss auf mögliche Verletzungen der Beschäftigten haben und welche Pflichten dem Arbeitgeber gemäß OStrV zuteilwerden.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
  • Inkohärente und kohärente Strahlungsquellen: Unterschiede gemäß OStrV
    • Welche Faktoren wirken sich auf die Verletzungen der Beschäftigten aus?
    • Pflichten für Arbeitgeber gemäß OStrV

Inkohärente und kohärente Strahlungsquellen: Unterschiede gemäß OStrV

Die OStrV bezieht sich lediglich auf künstlich erzeugte Lichtquellen.
Die OStrV bezieht sich lediglich auf künstlich erzeugte Lichtquellen.

Die Verordnung definiert künstliche optische Strahlung in § 2 OStrV zunächst einmal als „jede optische Strahlung, die von künstlichen Strahlungs­quellen ausgeht“. Außerdem differenziert die OStrV zwischen zwei verschiedenen Gruppierungen von Strahlungsquellen anhand ihrer Wellenlänge:

  1. Kohärente Strahlung: Dabei handelt es sich um elektromagnetische Wellen, die unter anderem von Lasern erzeugt werden. Diese Laserstrahlung verfügt sowohl über eine hohe Ortsauflösung als auch über eine starke Intensität. Sie kommt etwa bei Lasermessgeräten zur Feststellung der Geschwindigkeit, in der Materialverarbeitung beim Schweißen oder Spalten von Materialien sowie in Forschungslaboren bei der Laserentwicklung zum Einsatz.
  2. Inkohärente Strahlung: Diese Art von Strahlung umfasst ultraviolette (UV-), sichtbare (VIS-) und infrarote (IR-) Strahlungsquellen. Im Gegensatz zur Laserstrahlung liegt hier eine geringere Intensität bzw. Strahlungsdichte vor. Als inkohärent gelten beispielsweise Deckenlampen, Scheinwerfer, Beamer oder Solarien. Dies macht deutlich, dass sich die OStrV lediglich auf künstlich erzeugte Lichtquellen bezieht, nicht jedoch auf natürliche, wie es bei Arbeiten im Freien beispielsweise der Fall wäre.
Wird mit Laserstrahlung gearbeitet, so bedarf es in jedem Fall einer ausreichenden Gefahrenkennzeichnung. Dies geschieht normalerweise anhand von Schutzklassen für Laser. Wobei in Klasse 1 noch keine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Beschäftigten zu befürchten ist, steigert sich das Risiko mit den aufsteigenden Klassen. Dies verlangt wiederum nach strengeren Vorschriften in puncto Arbeitsschutz, die gemäß OStrV unbedingt eingehalten werden müssen.

Eine Bedrohung, die nicht unterschätzt werden sollte, stellt zudem die Sekundärstrahlung dar. Sie entsteht etwa, wenn Metall zum Glühen gebracht oder Stahl erzeugt wird. Es sind jedoch verschiedene Faktoren maßgeblich dafür, dass aus dieser Art von Strahlung eine Gesundheitsgefährdung resultiert. Welche dies sein können, erläutern wir im Folgenden.

Welche Faktoren wirken sich auf die Verletzungen der Beschäftigten aus?

Ob eine Gefährdung gemäß OStrV vorliegt, hängt z. B. davon ab, wie lange eine Person der Strahlung ausgesetzt ist.
Ob eine Gefährdung gemäß OStrV vorliegt, hängt z. B. davon ab, wie lange eine Person der Strahlung ausgesetzt ist.

Wird den Vorschriften aus der OStrV keine oder nicht ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt, kann dies schnell eine Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Beschäftigten bedeuten. Maßgeblich dafür sind unter anderem folgende Aspekte:

  • Wie lange war die betroffene Person der Strahlung ausgesetzt?
  • Um welche Strahlungsart handelt es sich?
  • Wie stark war die Bestrahlung?
  • In welchem Abstand befand sich die Person zur Strahlungsquelle?
  • Welche Körperfläche war der Strahlung genau ausgesetzt?
Damit eine Gesundheitsgefährdung von vornherein ausgeschlossen oder zumindest das Risiko einer solchen minimiert werden kann, sollten die in der OStrV genannten Vorschriften nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Doch welche Pflichten sieht die Verordnung für Arbeitgeber vor, um die Sicherheit und den Schutz der Beschäftigten sicherzustellen?

Pflichten für Arbeitgeber gemäß OStrV

Eine der wichtigsten Aufgaben für Arbeitgeber ist in § 3 OStrV definiert und befasst sich mit der sogenannten Gefährdungsbeurteilung, welche unter anderem auch die Lastenhandhabungsverordnung vorsieht. Dort heißt es:

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten.“

Bevor also entsprechende Maßnahmen zum Schutz ergriffen werden können, muss zunächst festgestellt werden, um welche Art bzw. Intensität der Gefährdung es sich handelt. Um die Grenzwerte der Strahlung ermitteln zu können, müssen sowohl die anwendbaren Verfahren als auch die Messgeräte für die jeweiligen physikalischen Größen sowie für den Arbeitsplatz geeignet sein. Dies hält § 4 OStrV fest.

Dem Arbeitgeber werden einige Pflichten durch die OStrV auferlegt, um die Sicherheit der Beschäftigten zu schützen.
Dem Arbeitgeber werden einige Pflichten durch die OStrV auferlegt, um die Sicherheit der Beschäftigten zu schützen.

Außerdem gehört es zu den Aufgaben des Arbeitgebers, zu überprüfen, wie chemische Stoffe und Strahlengeräte am Arbeitsplatz zusammenwirken.

Sollte das Ergebnis dieser Untersuchung zeigen, dass die notwendigen Sicherheitsbedingungen nur dann gegeben sind, wenn eine alternative Ausrüstung bzw. spezielle Arbeitsmittel eingesetzt werden, muss er diese laut OStrV zur Verfügung stellen.

Ist der Arbeitgeber selbst nicht kompetent genug, um die Gefährdungsbeurteilung bzw. die damit verbundenen Berechnungen durchzuführen, muss er sich laut § 5 OStrV im Vorfeld von einer dafür qualifizierten Person beraten lassen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung in puncto Laser sieht die Verordnung außerdem vor, dass bei Vorliegen der Laserschutzklassen 3R, 3B und 4 ein sogenannter Laserschutzbeauftragter schriftlich bestellt werden muss, wenn der Arbeitgeber selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt.

Auch die Unterweisung der Beschäftigten muss der Arbeitgeber laut OStrV sicherstellen

§ 8 OStrV hält fest, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass all seine Mitarbeiter eine Laserschutzunterweisung erhalten haben. Diese Unterweisung soll über die möglichen Gefährdungen durch optische künstliche Strahlung am Arbeitsplatz aufklären und auf den Ergebnissen der zuvor durchgeführten Gefährdungsbeurteilung basieren.

Noch bevor die jeweilige Beschäftigung aufgenommen wird, müssen Arbeitnehmer über die möglichen Risiken aufgeklärt werden. Danach sollte das dadurch gewonnene Wissen laut OStrV in regelmäßigen Abständen durch weitere Unterweisungen aufgefrischt werden – mindestens einmal im Jahr. Die folgenden Punkte sollten dabei angesprochen werden:

Die Unterweisung muss laut OStrV mindestens einmal im Jahr wiederholt werden.
Die Unterweisung muss laut OStrV mindestens einmal im Jahr wiederholt werden.
  • Gefährdungen, die mit der auszuübenden Arbeit einhergehen
  • Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, um die Gefahr zu minimieren oder gänzlich zu eliminieren
  • Expositionsgrenzwerte (inkl. Erläuterungen zur jeweiligen Bedeutung)
  • Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV in Bezug auf die Strahlenquellen am Arbeitsplatz und die daraus resultierenden Gefährdungen sowie mögliche gesundheitliche Folgen
  • Beschreibung sicherer Verfahren, um das Strahlungsrisiko so gering wie möglich zu halten
  • Richtige Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung

Übrigens: Um die OStrV zu konkretisieren, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die sogenannten „technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung“ (kurz: TROS IOS) ins Leben gerufen. Diese beinhalten unter anderem den aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin sowie der Hygiene am Arbeitsplatz und sorgen so für ein besseres Verständnis der Verordnung.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

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