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Kündigung bei vorliegender Schwerbehinderung: Wann geht das?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: Kündigung bei Schwerbehinderung

Wann kann einem schwerbehinderten Menschen gekündigt werden?

Menschen mit einer Schwerbehinderung genießen grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz. Für eine Kündigung mit Schwerbehinderung ist in den meisten Fällen die Zustimmung des Inklusionsamts erforderlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine personen-, betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung handelt.

Kann der Arbeitgeber eine schwerbehinderte Person wegen Krankheit kündigen?

Eine krankheitsbedingte Kündigung bei vorliegender Schwerbehinderung ist nur möglich, wenn das Integrationsamt dieser zustimmt. Holt der Arbeitgeber die entsprechende Zustimmung nicht ein, so ist die Kündigung nichtig.

Ist eine Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung möglich?

Ja. Grundsätzlich ist in der Probezeit eine Kündigung bei vorliegender Schwerbehinderung möglich. Allerdings muss der Arbeitgeber vorab prüfen, ob er den Mitarbeiter anderweitig beschäftigen kann.

Inhalt

  • FAQ: Kündigung bei Schwerbehinderung
  • Schützt eine Schwerbehinderung vor Kündigung?
    • Betriebsbedingte Kündigung trotz Schwerbehinderung aussprechen: So geht´s
    • Kündigung für Schwerbehinderte ohne Integrationsamt: Geht das?
    • Ist eine Kündigung bei Schwerbehinderung in der Probezeit zulässig?

Schützt eine Schwerbehinderung vor Kündigung?

Sie erhalten die Kündigung und sind schwerbehindert? In der Probezeit können besondere Regelungen gelten.
Sie erhalten die Kündigung und sind schwerbehindert? In der Probezeit können besondere Regelungen gelten.

Menschen mit Behinderung genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Kündigungsschutz. Dasselbe gilt auch für Arbeitnehmer, die eine Gleichstellung haben. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Menschen vollkommen unkündbar sind.

Allerdings muss ein Arbeitgeber, der einen entsprechenden Mitarbeiter kündigen möchte, vorab die Schwerbehindertenvertretung zu diesem Fall anhören. Tritt die Behinderung im Laufe des Arbeitsverhältnisses auf, so ist eine Kündigung ebenfalls nicht einfach möglich.

Der Arbeitgeber muss stattdessen prüfen, ob der Arbeitnehmer ggf. in einem anderen Bereich des Betriebs weiterbeschäftigt werden kann. Der Arbeitnehmer kann sich hierzu von der Schwerbehindertenvertretung beraten und unterstützen lassen.

Gut zu wissen: Wurde die Schwerbehinderung beim Arbeitgeber nicht angegeben und es erfolgt eine Kündigung, kann der betroffene Arbeitnehmer trotzdem vom besonderen Kündigungsschutz profitieren. Er muss dann allerdings den Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Wochen über die Behinderung informieren.

Betriebsbedingte Kündigung trotz Schwerbehinderung aussprechen: So geht´s

Sprechen Sie die Kündigung bei vorliegender Schwerbehinderung des Arbeitnehmers aus, müssen Sie vorab einen Antrag beim zuständigen Integrationsamt stellen.

Doch wie geht es weiter, nachdem Sie beim Integrationsamt die Zustimmung für die Kündigung des Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung beantragt haben? Ein Blick in § 170 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verrät diesbezüglich Folgendes:

Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.

Dabei wird durch das Integrationsamt insbesondere geprüft, ob für die Kündigung die Schwerbehinderung bzw. damit einhergehende gesundheitliche Einschränkungen verantwortlich sind. Ist das nicht der Fall und die Entlassung erfolgt beispielsweise aufgrund von Schlechtleistung oder einem Fehlverhalten, so ist in aller Regel von einer Zustimmung durch das Integrationsamt auszugehen. Auch wenn eine Änderungskündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer erfolgt, ist die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.

Wichtig: Sprechen Sie eine Kündigung gegen schwerbehinderte Mitarbeiter aus, sind die Gründe erst einmal zweitrangig. Sie brauchen in jedem Fall die Zustimmung vom Integrationsamt. Ausnahmen bestehen nur in den besonderen Fällen, die wir Ihnen nachfolgend erläutern werden.

Kündigung für Schwerbehinderte ohne Integrationsamt: Geht das?

Erfolgt in der Probezeit die Kündigung bei vorliegender Schwerbehinderung, muss das Integrationsamt nicht zustimmen.
Erfolgt in der Probezeit die Kündigung bei vorliegender Schwerbehinderung, muss das Integrationsamt nicht zustimmen.

Es gibt auch einige Fälle, in denen für einen Mitarbeiter mit Schwerbehinderung die Kündigung erfolgen darf, ohne dass das Integrationsamt den Fall prüfen und zustimmen muss. Das ist möglich, wenn:

  • der betreffende Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf Abfindung, Entschädigung oder eine ähnliche Leistung aufgrund eines Sozialplans hat (wenn die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt wurde und der Arbeitnehmer dieser nicht widersprochen hat)
  • wenn es sich um Saisonarbeit handelt
  • wenn die Schwerbehinderung durch den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung nicht nachgewiesen werden konnte

Ist eine Kündigung bei Schwerbehinderung in der Probezeit zulässig?

In der Probezeit ist eine Kündigung bei Schwerbehinderung des Mitarbeiters in aller Regel ohne die vorherige Zustimmung möglich. Diesbezüglich heißt es in § 173 Absatz 1 Nr.1 SGB IX:

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,

1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht […]

Anders kann es aussehen, wenn die Schwerbehinderung im Laufe der Probezeit eintritt. Dann muss nach einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2022 erst einmal geprüft werden, ob der Mitarbeiter ggf. In einer anderen Tätigkeit im Unternehmen eingesetzt werden kann.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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