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Fristlose Kündigung: Wie Sie Widerspruch einlegen können!

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Fristlose Kündigung – widersprechen: Ein Einspruch kann beim Betriebsrat eingereicht werden.
Fristlose Kündigung – widersprechen: Ein Einspruch kann beim Betriebsrat eingereicht werden.

Ist die erhaltene fristlose Kündigung wirklich gerechtfertigt? Womit ist sie begründet? Warum haben Sie direkt eine fristlose anstelle einer ordentlichen Kündigung bekommen?

All das sind Fragen, die sicherlich aufkommen, wenn Sie das fristlose Kündigungsschreiben im Briefkasten hatten oder es auf Arbeit erhalten haben. Doch in vielen Fällen sollte solch eine drastische Form der Kündigung nicht einfach so hingenommen werden.

Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wie Sie unter Umständen Ihre fristlose Kündigung durch einen Widerspruch abwenden können.

Kurz & knapp: Widerspruch gegen fristlose Kündigung

Kann man einer fristlosen Kündigung widersprechen?

Sind Sie der Meinung, zu Unrecht eine fristlose Kündigung erhalten zu haben, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Möglicherweise lässt sich dadurch eine außergerichtliche Einigung erzielen, bei der Sie als Arbeitnehmer entweder eine Wiedereinstellung oder die Zahlung einer Abfindung erreichen können. Kommen Sie zu keiner Einigung, besteht die letzte Option aus einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Wann ist eine fristlose Kündigung unwirksam?

Gibt es keinen wichtigen Grund, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigun‌gsfrist nicht zumutbar ist, hat eine fristlose Kündigung normalerweise keine Gültigkeit. Dies kann auch der Fall sein, wenn im Vorfeld keine Abmahnung erfolgt ist.

Bis wann muss einer fristlosen Kündigung widersprochen werden?

Nach Erhalt haben Sie in der Regel drei Wochen Zeit, um gegen die fristlose Kündigung Widerspruch einzulegen. Verpassen Sie diese Frist, können Sie normalerweise nicht mehr gegen die Entlassung vorgehen, selbst wenn sie unzulässig war.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Widerspruch gegen fristlose Kündigung
  • Widerspruch bei fristloser Kündigung: Was sollten Sie nicht vergessen?
  • Fristlose Kündigung: Reicht ein Widerspruch beim Betriebsrat aus?

Widerspruch bei fristloser Kündigung: Was sollten Sie nicht vergessen?

Selbstverständlich gleicht kein Fall dem anderen, weshalb in der Regel ein Anwalt vonnöten ist, um einen Widerspruch einzulegen. Eine fristlose Kündigung und deren Widerspruch sind niemals einfach. Zumeist hängt eine außerordentliche fristlose Kündigung mit Unstimmigkeiten zwischen den Streitparteien zusammen. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber oder -nehmer auch eine ordentliche Kündigung einreichen.

Beim Widerspruch für die fristlose Kündigung von einem Arbeitsverhältnis sollten Sie einige wichtige Schritte nicht außer Acht lassen:

Für die fristlose Kündigung gilt eine Widerspruchsfrist beim Betriebsrat von einer Woche.
Für die fristlose Kündigung gilt eine Widerspruchsfrist beim Betriebsrat von einer Woche.
  1. Meldung bei der Agentur für Arbeit: Geht der Widerspruch für die fristlose Kündigung letztendlich nicht erfolgreich für Sie aus, sollte auf jeden Fall Vorsorge bei der Agentur für Arbeit getroffen werden. Verlieren Sie endgültig Ihre Arbeitsstelle und haben dies nicht rechtzeitig gemeldet, kann Ihnen die Arbeitsagentur eine Sperrfrist verhängen.
  2. Überprüfen der Formalien: Lesen Sie die gesamte Kündigung noch einmal ganz genau. Bereits formale Fehler können Ihnen schließlich die Berechtigung dazu geben, die fristlose Kündigung zurückzuweisen. Darunter zählen beispielsweise:
    • das Nichteinhalten der zweiwöchigen Frist ab Bekanntwerden des fristlosen Kündigungsgrunds
    • der Betriebsrat wurde vorher nicht angehört
    • der Kündigende hat das Kündigungsschreiben nicht unterzeichnet
  3. Abwägen, ob für die fristlose Kündigung ein Widerspruch die richtige Option ist: Oftmals ist es vorteilhafter für Sie, direkt eine Kündigungsschutzklage einzureichen. In den meisten Fällen ist diese Option effektiver. Dafür bleiben drei Wochen Zeit.

In vielen Fällen ist es recht schwierig, zu wissen, was genau zu tun ist. Scheuen Sie sich deshalb nicht davor, Rat von einem Anwalt einzuholen. Gehören Sie einer Gewerkschaft an, kann Ihnen sicher auch diese weiterhelfen. Ist im betreffenden Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, dann kann auch dort nach Hilfe gesucht werden.

Fristlose Kündigung: Reicht ein Widerspruch beim Betriebsrat aus?

Fristloser Kündigung widersprechen? Zumeist ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoller.
Fristloser Kündigung widersprechen? Zumeist ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoller.

Eine fristlose Kündigung gilt immer als einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Das Recht auf einen Kündigungseinspruch ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegt. So sagt § 3:

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen.

Zwar ist der Betriebsrat dazu verpflichtet, zwischen Arbeitnehmer und -geber zu vermitteln, wenn für eine außerordentliche Kündigung Widerspruch eingelegt wurde, jedoch ist dies zumeist aussichtslos. Vergessen Sie also hierbei nicht die dreiwöchige Frist für das Einreichen einer Kündigungsschutzklage.

Eine Kündigungsschutzklage kann zum einen dazu führen, dass Vergleichsgespräche eingeleitet werden, die zur Vereinbarung einer Abfindung führen können. Zum anderen kann es auch zu Verhandlungen vor Gericht kommen, wo letzten Endes ein Richter über die Rechtskräftigkeit der Kündigung entscheidet. Verpassen Sie die Frist von drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage, wird die Kündigung rechtskräftig.

Bildnachweise: fotolia.com/© Photographee.eu, istockphoto.com/ iqoncept, istockphoto.com/ JanPietruszka

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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