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Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung: Ablauf und Voraussetzungen

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Unter bestimmten Umständen ist eine fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung möglich.
Unter bestimmten Umständen ist eine fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung möglich.

Es kommt häufiger vor als Sie vielleicht denken: das Einreichen einer fristlosen Kündigung. Passt das Arbeitsklima nicht oder ist bereits ein passenderer Job in Aussicht, hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Recht einer Kündigung zu nutzen.

Doch welche Gründe kann ein Arbeitgeber haben, dem betreffenden Angestellten im Anschluss selbst noch fristlos zu kündigen, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist? Gibt es gewisse Voraussetzungen, damit die fristlose Kündigung nach der Kündigung vom Arbeitnehmer auch anerkannt wird?

Kurz & knapp: Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung

Ist eine fristlose Kündigung nach einer ordentlichen Kündigung überhaupt möglich?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass beispielsweise Sie als Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung zum Monatsende eingereicht haben, Ihr Arbeitgeber allerdings noch vor Ablauf der Kündigungsfrist eine fristlose Kündigung ausspricht.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung erfolgen darf?

Eine fristlose Kündigung darf generell nur dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Dies kann z. B. bei Betrug, Diebstahl oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz der Fall sein. Darüber hinaus muss in aller Regel im Vorfeld eine Abmahnung ausgesprochen worden sein.

Wann ist eine fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung keinesfalls möglich?

Es ist nicht zulässig, nach einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eine fristlose Kündigung aus exakt dem gleichen Anlass auszusprechen. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2014 hervor (Az.: 1 Sa 451/13). In einer solchen Situation hat der Arbeitgeber den Kündigungsanlass im Vorfeld offensichtlich nicht als derart schwerwiegend eingeschätzt; ansonsten hätte er schließlich direkt eine fristlose Kündigung ausgesprochen und nicht erst eine ordentliche.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung
  • Fristlose Kündigung nach bereits erfolgter Kündigung: Mögliche Gründe
  • Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung: Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung nach bereits erfolgter Kündigung: Mögliche Gründe

Oftmals hat ein Arbeitnehmer eine für ihn bessere Arbeitsstelle gefunden. Was er nun tun muss, ist die Kündigung bei seinem derzeitigen Arbeitgeber einzureichen. Nicht selten kommt es vor, dass sich der ein oder andere denkt, er wird eh bald weg sein und lässt seine Aufgaben in der Firma ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung schleifen.

Aus diesem Grund ist es zuweilen so, dass nach erfolgter ordentlicher Kündigung eine fristlose Kündigung von einem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber erfolgt. Dieser fühlt sich nämlich dadurch im Stich gelassen von seinem Mitarbeiter, weil dieser seinen Pflichten nicht nachkommt.

Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung: Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung setzt eine Pflichtverletzung voraus.
Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung setzt eine Pflichtverletzung voraus.

Laut Arbeitsrecht setzt eine fristlose Kündigung immer einen triftigen Kündigungsgrund voraus. Erledigt ein Angestellter seine vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht und hilft auch kein klärendes Gespräch, kann ein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung vom Arbeitnehmer einreichen.

Hat der Mitarbeiter bereits eine neue Stelle, ist es ihm wahrscheinlich gleichgültig, ob er früher aus der alten Beschäftigung austreten kann. Da er sich nicht arbeitslos melden muss, spielt hierbei auch die Sperre für das Arbeitslosengeld keine Rolle.

Aber Achtung: Mit einer fristlosen Kündigung ist immer eine massive Pflichtverletzung verbunden. Ansonsten kann diese vor Gericht für ungültig erklärt werden. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Rechtsanwalt zu Ihrer Problematik beraten. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, was rechtlich möglich ist und was nicht.

Bildnachweise: fotolia.com/© forkART Photography, istockphoto.com/ Kuzma

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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