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Fristlose Kündigung: Warum der Betriebsrat eine besondere Funktion hat

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Die fristlose Kündigung von einem Betriebsratsmitglied bedarf der Einwilligung des Betriebsrats.
Die fristlose Kündigung von einem Betriebsratsmitglied bedarf der Einwilligung des Betriebsrats.

Unabhängig davon, warum eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht ausgesprochen wurde, spielt der Betriebsrat bei Kündigungen immer eine besondere Rolle. In der Regel verlangt eine fristlose Kündigung einen Betriebsrat – sofern dieser in einem Unternehmen vorhanden ist. Dieser muss nämlich vor jeder Kündigung zu Rate gezogen und um dessen Meinung dazu gebeten werden.

Wichtig hierbei ist, dass dies nicht nur für fristlose, sondern auch für ordentliche Kündigungen gilt. Doch was kann passieren, wenn dieser Schritt vor dem Aussprechen einer Kündigung ausgelassen wird?

Warum ist die Meinung des Betriebsrats so wichtig? Was gilt, wenn ein Betriebsratsmitglied selbst entlassen werden soll? Hat ein Betriebsrat unterschiedliche Rechte für die ordentliche und die fristlose Kündigung? Die Antworten auf diese und mehr Fragen können Sie im nachfolgenden Ratgeber nachlesen.

Kurz & knapp: Fristlose Kündigung und Betriebsrat

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer fristlosen Kündigung?

§ 102 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zufolge muss der Betriebsrat stets angehört werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung handelt. Wird der Betriebsrat nicht angehört, ist die Kündigung normalerweise automatisch unwirksam.

Kann der Betriebsrat einer außerordentlichen Kündigung widersprechen?

Hat der Betriebsrat so seine Zweifel, was die außerordentliche Kündigung angeht, kann er dies dem Arbeitgeber zwar innerhalb von drei Tagen schriftlich mitteilen und entsprechend begründen, allerdings kann er einer fristlosen Kündigung nicht widersprechen. Dies ist nur bei einer ordentlichen Kündigung möglich.

Kann der Betriebsrat eine fristlose Kündigung verhindern?

Grundsätzlich hat der Betriebsrat kein Widerspruchsrecht bei der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers, weshalb er eine solche auch nicht verhindern kann. Geht es jedoch um die außerordentliche K‌ündigung eines Betriebsratsmitglieds, kommt ihm ein Mitspracherecht zu. Verweigert er seine Aussage oder stimmt der Kündigung gar nicht erst zu, hat der Arbeitgeber keine andere Wahl, als mit der Kündigung vor das Arbeitsgericht zu gehen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Fristlose Kündigung und Betriebsrat
  • Was ist eigentlich ein Betriebsrat?
  • Welche Bedeutung hat der Betriebsrat für eine fristlose Kündigung?
    • Fristlose Kündigung von einem Betriebsratsmitglied

Was ist eigentlich ein Betriebsrat?

Verfügt ein Unternehmen über einen Betriebsrat, soll dieser vor allem dazu dienen, die Rechte der Arbeitnehmer zusätzlich zu sichern. Er besitzt ein nicht unerhebliches Mitspracherecht bei betrieblichen Entscheidungen. Das betrifft zum Beispiel eine Anhörungspflicht des Betriebsrats, bevor neue Mitarbeiter eingestellt oder vorhandene gekündigt werden.

Ohne Anhörung beim Betriebsrat ist eine fristlose Kündigung unwirksam.
Ohne Anhörung beim Betriebsrat ist eine fristlose Kündigung unwirksam.

Damit Betriebsratsmitgliedern keine Nachteile aufgrund ihrer getroffenen Entscheidungen entstehen, stehen sie unter einem besonderen Schutz vor dem Gesetz, wie beispielsweise dem sogenannten Sonderkündigungsschutz.

Das bedeutet, dass ein Mitglied nur außerordentlich gekündigt werden kann – es sei denn, die Firma wird stillgelegt. Alle wichtigen gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Funktion eines Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) niedergeschrieben.

Welche Bedeutung hat der Betriebsrat für eine fristlose Kündigung?

In § 102 Abs. 1 BetrVG ist vermerkt, dass ein Betriebsrat vor einer Kündigung immer angehört werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine „normale“ oder fristlose Kündigung handelt. Ein Betriebsrat hat in jedem Fall ein Mitspracherecht und unter Umständen sogar ein besonderes Vetorecht, das den Kündigungswunsch eines Arbeitgebers sehr erschweren und in die Länge ziehen kann.

Bei folgenden Kündigungsarten ist demzufolge immer vorher die Einschätzung des Betriebsrates einzuholen:

  • ordentliche Kündigungen
  • außerordentliche Kündigungen
  • fristlose Kündigungen
  • Änderungskündigungen
  • krankheits-, betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen
  • Kündigungen in der Probezeit
  • Kündigungen, bei denen Sonderkündigungsschutz besteht, zum Beispiel von Schwangeren, Betriebsratsmitgliedern, Schwerbehinderten

Zunächst erläutert der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern, warum eine Kündigung erfolgen soll. Er muss hierbei seine Begründung ausreichend und überzeugend ausführen können. Danach nimmt der Betriebsrat Stellung dazu. Hierbei gelten allerdings etwas unterschiedliche Rechte bei den verschiedenen Kündigungsarten:

Für eine fristlose Kündigung muss beim Betriebsrat zuvor die Zustimmung eingeholt werden.
Für eine fristlose Kündigung muss beim Betriebsrat zuvor die Zustimmung eingeholt werden.
  1. Bei ordentlichen Kündigungen kann sich der Betriebsrat eine Woche Zeit lassen, um Stellung dazu zu nehmen. Er kann der Kündigung widersprechen.
  2. Bei außerordentlichen Kündigungen von „normalen“ Arbeitnehmern darf er sich für seine Entscheidung nur drei Tage Zeit nehmen. Hierbei besitzt er allerdings kein Widerspruchsrecht.
  3. Bei außerordentlichen Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern hat der Betriebsrat volles Mitspracherecht. Verweigert er seine Aussage oder stimmt letzten Endes nicht der Kündigung zu, muss der Arbeitgeber mit der Kündigung vor das Arbeitsgericht gehen.

Da die fristlose Kündigung unter die zweite bzw. dritte Kategorie fällt, gelten hierfür auch die entsprechenden Vorschriften. So auch beispielsweise, wenn einem Arbeitnehmer, welcher kein Mitglied des Betriebsrats ist, fristlos gekündigt werden soll. Hier besteht für die fristlose Kündigung beim Betriebsrat eine Frist von drei Tagen, bis dieser seine Entscheidung verkünden muss.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung, ohne den Betriebsrat um dessen Meinung gebeten zu haben, ist demnach nicht zulässig. Missachtet ein Arbeitgeber diese Pflicht, wird die Kündigung unwirksam.

Fristlose Kündigung von einem Betriebsratsmitglied

Wie bereits erwähnt, ist die fristlose Kündigung von einem Betriebsratsmitglied etwas komplizierter – vor allem, wenn die fristlose Kündigung beim Betriebsrat keine Zustimmung findet.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit einem Betriebsratsmitglied fristlos gekündigt werden kann:

 

  • Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vonseiten des Arbeitgebers muss vorhanden sein – gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  • Der Betriebsrat muss rechtzeitig, also vor dem Aussprechen der Kündigung, angehört werden. Dabei muss der Arbeitgeber den entsprechenden fristlosen Kündigungsgrund nennen.
  • Laut § 103 BetrVG kann eine fristlose Kündigung ohne Zustimmung vom Betriebsrat nicht erfolgen.

Wichtig: Das betroffene Betriebsratsmitglied ist während des gesamten Beratungsprozesses ausgeschlossen.

Folgt für die fristlose Kündigung vom Betriebsrat keine Zustimmung, muss sich der Arbeitgeber an das zuständige Arbeitsgericht wenden. Dabei beantragt er die sogenannte „Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats“. Nach ausführlicher Prüfung erklärt das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung in der Regel für rechtskräftig, sollte diese gerechtfertigt sein.

Bildnachweise: istockphoto.com/ Nastia11, istockphoto.com/ kzenon, istockphoto.com/ liveostockimages

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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