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Elterngeld: Die Einkommensgrenze berechnen

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 17. Juni 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Key Facts

  • Die Einkommensgrenze für den Elterngeldanspruch richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt.
  • Ab dem 1. April 2025 liegt die Einkommensgrenze für alle Eltern – egal ob verheiratet, unverheiratet oder alleinerziehend – bei 175.000 Euro.
  • Ausnahmen von der Bezugsdauer des Basiselterngeldes gelten nur in besonderen Fällen wie Frühgeburten, Mehrlingen oder Behinderung des Kindes.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für das Elterngeld?

Elterngeld: Für die Einkommensgrenze ist Ihr zu versteuerndes Einkommen maßgeblich.
Elterngeld: Für die Einkommensgrenze ist Ihr zu versteuerndes Einkommen maßgeblich.

Inhalt

  • Wie hoch ist die Einkommensgrenze für das Elterngeld?
    • Wie können Sie beim Elterngeld die Einkommensgrenze berechnen?
  • Gibt es Ausnahmen von der Einkommensgrenze beim Elterngeld?
  • FAQ: Einkommensgrenze beim Elterngeld

Eltern haben die Möglichkeit, nach der Geburt ihres Kindes ihre berufliche Tätigkeit zu reduzieren oder zu unterbrechen – damit ist jedoch ein deutlicher Einkommensrückgang verbunden. Um diesen finanziellen Engpass abzufedern, gibt es das Elterngeld. Es soll Mütter und Väter dabei unterstützen, Familie und Beruf besser zu vereinbaren.

In der Regel wird das Elterngeld durch die Einkommensgrenze beschränkt. Doch was genau zählt dazu? Relevant sind vor allem Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbstständiger Arbeit im Jahr vor der Geburt. 

Nicht angerechnet werden beim Elterngeld für die Einkommensgrenze hingegen:

  • steuerfreie Einnahmen 
  • bestimmte Einmalzahlungen (etwa Abfindungen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld) 
  • Trinkgelder 

Beim Elterngeld ist die Grenze unabhängig vom Brutto- oder Netto-Einkommen, sondern richtet sich nach Ihrem “zu versteuerndem Einkommen” laut Steuerbescheid. Dabei werden bestimmte Beträge – etwa für Vorsorgeaufwendungen, Freibeträge oder außergewöhnliche Belastungen – bereits abgezogen. Das zu versteuernde Einkommen liegt daher oft deutlich unter dem Bruttoverdienst.

Wie können Sie beim Elterngeld die Einkommensgrenze berechnen?

Sie wollen für das Elterngeld die Einkommensgrenze berechnen: Doch welches Jahr zählt?
Sie wollen für das Elterngeld die Einkommensgrenze berechnen: Doch welches Jahr zählt?

Berechnen Sie für das Elterngeld die Einkommensgrenze, ist der Bemessungszeitraum entscheidend: Wie bereits beschrieben, zählt das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt Ihres Kindes, das in Ihrem Einkommensteuerbescheid ausgewiesen wird.

Außerdem ist das Geburtsjahr des Kindes entscheidend: 

  • Ab dem 1. April 2024: Für Kinder, die ab diesem Datum geboren wurden, sinkt für das Elterngeld (unverheiratet/alleinerziehend) die Einkommensgrenze auf 200.000 Euro.
  • Ab dem 01. April 2025: Die Grenze für das Elterngeld sinkt auf 175.000 Euro, sowohl für Alleinerziehende als auch für Paare.

Beim Elterngeld ist für Selbstständige keine gesonderte Einkommensgrenze vorgesehen: Sie werden bei der Berechnung wie Angestellte behandelt. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die einzelnen Beträge:

Situation/StatusUnverheiratet (Paar)Alleinerziehend
Einkommensgrenze bis 31.03.2024300.000 Euro 250.000 Euro
Einkommensgrenze ab 01.04.2024200.000 Euro200.000 Euro
Einkommensgrenze ab 01.04.2025175.000 Euro175.00 Euro

Wie hoch ist die Verdienstgrenze für Elterngeld Plus? Die Einkommensgrenze ist wie beim Basiselterngeld. Die Höhe der Leistung ist jedoch auf die Hälfte des Basiselterngeldes begrenzt, dass Sie ohne Einkommen nach der Geburt erhalten würden. Im Gegenzug können Sie das Elterngeld Plus doppelt so lange beziehen.

Gibt es Ausnahmen von der Einkommensgrenze beim Elterngeld?

Elterngeld: Auf die Einkommensgrenze hat eine Abfindung in der Regel keinen Einfluss.
Elterngeld: Auf die Einkommensgrenze hat eine Abfindung in der Regel keinen Einfluss.

Sie können Basiselterngeld grundsätzlich nur für maximal einen Monat gleichzeitig mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner beziehen – und das nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate Ihres Kindes. Dabei bleibt die Mindestbezugsdauer von jeweils zwei Lebensmonaten Elterngeld (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus) pro Elternteil weiterhin bestehen.

Ab dem 1. April 2024 gelten jedoch Ausnahmen für Sie, wenn

  • Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt
  • Sie Mehrlinge (zum Beispiel Zwillinge oder Drillinge) haben 
  • oder wenn Ihr neugeborenes Kind oder dessen Geschwisterkind eine Behinderung hat und Sie dafür den Geschwisterbonus erhalten. 

In diesen Fällen dürfen Sie Basiselterngeld für einen längeren Zeitraum gleichzeitig mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner beziehen. Das bedeutet, dass Sie unter diesen Voraussetzungen Basiselterngeld auch über mehr als einen Monat hinaus parallel erhalten können.

Sie können beim Elterngeld die Einkommensgrenze nicht umgehen, da diese verbindlich ist. Ausnahmen betreffen ausschließlich den Bezugszeitraum und die Möglichkeit des gemeinsamen Bezugs von Basiselterngeld.

FAQ: Einkommensgrenze beim Elterngeld

Wie viel darf man verdienen, um noch Elterngeld zu bekommen?

Damit Sie Anspruch auf Elterngeld haben, darf Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes bestimmte Grenzen nicht überschreiten: Für Geburten ab dem 1. April 2025 liegt die Grenze bei 175.000 Euro.

Wie erfolgt für die Einkommensgrenze beim Elterngeld die Berechnung?

Die Einkommensgrenze beim Elterngeld ist vom Brutto- oder Netto-Einkommen unabhängig. Stattdessen zählt Ihr zu versteuerndes Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes herangezogen. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Gibt es Ausnahmen von der Einkommensgrenze beim Elterngeld?

Beim Elterngeld ist die Obergrenze für das Einkommen verbindlich und kann nicht umgangen werden. Ausnahmen betreffen lediglich den parallelen Bezug von Basiselterngeld für Eltern von Mehrlingen, Frühchen oder Kindern mit Behinderung. Weitere Ausnahmen finden Sie an dieser Stelle.


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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

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