Key Facts
- Die Elterneigenschaft gilt ab Geburt des Kindes bis zum Tod des Elternteils.
- Diese Eigenschaft gilt für alle leiblichen Eltern, aber grundsätzlich auch für Eltern von Stiefkindern, Adoptivkindern oder Pflegekindern.
- Für Eltern entfällt der Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Kinder sind grundsätzlich bei ihren Eltern bis zum 25. Geburtstag mitversichert.
Was ist eine Elterneigenschaft?

Inhalt
Die Elterneigenschaft gewinnt an Bedeutung, wenn Angestellte Eltern werden. Relevant werden dann nicht nur die Elternzeit und der Mutterschutz, sondern auch die Änderung in der Beitragszahlung zur Pflegeversicherung. Die Elterneigenschaft belegt laut Definition, dass der Angestellte nun ein eigenes Kind hat. Sie beginnt, sobald das Kind geboren wurde und besteht dann bis zum Tod des Elternteils. Nicht relevant ist dabei, wie alt das Kind ist, wie der Sozialversicherungsstatus ist oder ob das Kind sogar schon tot ist. Für die Steuer und die Sozialversicherung bringt die Elterneigenschaft Vorteile mit sich.
Bei der Rentenversicherung wird die Elterneigenschaft für die Rente relevant. Eltern können Kindererziehungszeit oder Kinderberücksichtigungszeit beantragen. Bei der Berechnung der Rente wird dann berücksichtigt, dass Eltern während der Kindererziehung teilweise weder Einkommen noch Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen konnten.
Welche Kinder werden für die Elterneigenschaft berücksichtigt?
Der Begriff der “Eltern” trifft auf alle zu, die ein leibliches Kind haben. Allerdings gilt der Begriff auch für die Eltern von Stiefkindern, Adoptivkindern oder Pflegekindern. Auch diese Eltern besitzen die Elterneigenschaft. Es gilt die Eigenschaft allerdings nur dann für die Pflegeversicherung, wenn das Stiefkind bei der Heirat oder das Adoptivkind bei der Adoption die Altersgrenze für die Familienversicherung noch nicht erreicht hatte und im gleichen Haushalt lebte. Die Elterneigenschaft gilt für Pflegekinder nur dann, wenn die Betreuung von Anfang an für eine längere Dauer vorgesehen war.
Auswirkungen der Elterneigenschaft auf Krankenkasse, Pflegeversicherung und Co.
Aufgrund der Elterneigenschaft müssen Sie für die Pflegeversicherung weniger zahlen; der Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung entfällt. Während Kinderlose einen Beitragssatz von 3,4 Prozent ab Vollendung des 23. Lebensjahres zahlen müssen, leisten Eltern lediglich 3,05 Prozent. Eltern müssen sich allerdings entscheiden, ob sie den Kinderfreibetrag anerkannt bekommen oder ob sie Kindergeld beziehen wollen. Beides zusammen können sie nicht bekommen. Je nach der Höhe des Einkommens bietet sich das eine oder das andere mehr an. Es ändert sich auch nichts an der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung, wenn die Kinder sich im Ausland befinden.
Für die Krankenkasse gilt Folgendes: Das Kind ist aufgrund der Elterneigenschaft bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze automatisch bei einem Elternteil in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert. Dafür fallen keine zusätzlichen Beiträge an. Bei privat versicherten Elternteilen muss das Kind ebenfalls privat versichert werden, wenn dieser Elternteil der Mehrverdienende der beiden Elternteile ist.
Bei der gesetzlichen Krankenkasse sind die Altersgrenzen beim Kind die Folgenden:
- Bis zum 18. Geburtstag: Kinder sind beitragsfrei mitversichert
- Bis zum 23. Geburtstag: Aufgrund der Elterneigenschaft können Kinder, die nicht arbeiten bei Mutter oder Vater mitversichert sein
- Bis zum 25. Geburtstag: Während des Studiums oder einer Ausbildung dürfen Kinder beim Elternteil versichert sein.
- Verlängerungen sind möglich, wenn die Ausbildung aus bestimmten Gründen länger dauert oder aufgrund eines Dienstes pausierte.
Keine Altersgrenzen existieren für Kinder, die aufgrund einer Behinderung sich nicht eigenständig selbst versorgen können. Hier ist eine dauerhafte Familienversicherung möglich. Eine Elterneigenschaft ist dann bei erwachsenen Kindern genauso möglich.
Warum braucht der Arbeitgeber einen Nachweis der Elterneigenschaft?
Die Befreiung von dem Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung gibt es nicht einfach so. Sie müssen nachweisen, dass Sie auch wirklich ein Elternteil sind. Doch wer genau muss die Elterneigenschaft nachweisen? Und wo bekomme ich den Nachweis der Elterneigenschaft her?
Die Eltern sollen den Nachweis über die Elterneigenschaft bei der Stelle einreichen, die die Pflegeversicherung abführt. Das ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Selbstständige Mitarbeiter und Freelancer müssen den Nachweis direkt bei der Pflegekasse abgeben. Diese sind freiwillig gesetzliche versichert.
Gut zu wissen! Nur wenn Sie den Nachweis der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung erbringen, fällt der Beitragszuschuss weg. Er muss ab dem Ablauf des Monats nicht mehr gezahlt werden, in dem der Nachweis vorgebracht wurde.
Für den Nachweis der Elterneigenschaft kann ein Formular von der Pflegeversicherung gestellt werden. Ein solches ist allerdings nicht erforderlich. Folgende Dokumente können als Nachweis dienen und dürfen formlos oder als Kopie eingereicht werden:
- Auszug aus dem Geburtenregister oder Familienbuch
- Vaterschaftsanerkennungsurkunde
- Geburts- oder Abstammungsurkunde
- Adoptionsurkunde
- Kindergeldbescheinigung der Familienkasse
- Nachweis über den Bezug von Mutterschafts- und Erziehungsgeld
- Kontoauszüge, die den regelmäßigen Eingang von Kindergeld bestätigen
- Nachweis über die genommene Elternzeit
Beim Nachweis der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung bei einem Stiefkind ist zu beachten, dass die Heiratsurkunde in Verbindung mit dem Elternschaftsnachweis des Ehepartners zu senden ist. Bei Pflegekinder muss das Pflegekindschaftsverhältnis durch die verantwortliche Behörde bestätigt werden.
Was bedeutet die Elterneigenschaft im Personalbogen?
Die Elterneigenschaft kann im Personalfragebogen abgefragt werden. Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, die korrekten Nachweise über diese Eigenschaft von ihren Mitarbeitern aufzubewahren. Es kann sein, dass sie dort angeben müssen, ob sie ein oder mehrere Kinder haben, für die Sie sorgeberechtigt sind. Es ist auch möglich, dass Sie hinter der Frage zur Elterneigenschaft ja oder nein ankreuzen sollen. Die Information ist für den Arbeitgeber nicht nur relevant, weil er danach die Sozialabgaben berechnet.
Des Weiteren kann die Angabe für die Planung von arbeitsplatzspezifischen Leistungen und Vergünstigungen wichtig sein. Geben Sie im Personalbogen Ihre Elterneigenschaft an, hilft das dem Arbeitgeber eine Überblick über die persönlichen Lebensumstände seiner Mitarbeiter zu bekommen. Nur so kann er auf die einzelnen Bedürfnisse eingehen und gesetzliche Vorgaben einhalten.
Wenn Sie den Nachweis der Elterneigenschaft für erwachsene Kinder erbringen wollen, müssen Sie meist noch die Umstände darlegen und beweisen, weshalb die Mitversicherung in der Krankenkasse (nicht die Elterneigenschaft) noch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus geht. Das kann der Nachweis eines freiwilligen Wehrdienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres des Kindes sein.
FAQ: Elterneigenschaft
Die Elterneigenschaft bezeichnet einen rechtlichen Status und die Rolle einer Person als Elternteil eines Kindes. Weisen Sie diesen Status bei den Sozialversicherungen nach, haben Sie gewissen Vorteile. Zum Beispiel entfällt der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung. Zur Krankenkasse lesen Sie hier nach.
Durch verschiedene Dokumente, wie die Geburtsurkunde, die Adoptionsurkunde oder den Elterngeldbescheid können Sie dort einreichen, wo auch die Beiträge zur Sozialversicherung abgehen. Das ist meistens der Arbeitgeber oder bei Selbstständigen die Pflegekasse. Mehr zum Nachweis lesen Sie in diesem Abschnitt.
Die Elterneigenschaft gilt für Eltern von leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stiefkindern und Pflegekindern. Mehr dazu lesen Sie hier.
Kommentar hinterlassen