Key Facts
- Die Eigenkündigung ist im Arbeitsrecht die einseitige Erklärung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsverhältnis zu beenden.
- Um negative Konsequenzen bei einer Eigenkündigung zu vermeiden, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
- Fehlt ein wichtiger Grund, droht beim Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit von 12 Wochen.
Rechtliche Vorgaben zur Eigenkündigung

Inhalt
Bei einer Eigenkündigung wird der Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer beendet. Diese muss gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.
Zudem müssen Arbeitnehmer bei der Eigenkündigung Fristen beachten. Denn für diese gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist besteht grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Allerdings können in Arbeits- oder Tarifverträgen auch längere Fristen vereinbart sein. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestfrist ist hingegen nicht zulässig. Bei schwerwiegenden Gründen können Arbeitnehmer aber auch selbst fristlos kündigen und ihre Tätigkeit ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen niederlegen.
Besondere Fristen gelten zudem, wenn Angestellte selbst kündigen und in der Probezeit sind. Denn in diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB innerhalb von einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Der Schritt der Eigenkündigung sollte immer wohl überlegt sein, denn mitunter bringt dieser für Arbeitnehmer Nachteile mit sich. So erhalten Sie, wenn Sie selbst kündigen, meist keine Abfindung. Ein Anspruch auf eine sogenannte Karenzentschädigung kann bei einer Eigenkündigung allerdings vereinbart werden. Dabei handelt es sich um einen finanziellen Ausgleich, den ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer zahlt, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot akzeptiert.
Arbeitnehmern kann auch Insolvenzgeld bei Eigenkündigung zustehen. Dies gilt, wenn das Arbeitsverhältnis während der Insolvenz des Arbeitgebers beendet wird. Allerdings kann das Insolvenzgeld für ausstehende Lohnforderungen maximal für die letzten 3 Monate vor Eintritt des Insolvenzereignisses oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt werden.
Der Anspruch auf Resturlaub bleibt bei einer Eigenkündigung ebenfalls bestehen. Kann dieser nicht genommen werden, ist eine Auszahlung möglich. Zudem steht Arbeitnehmern gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) ein schriftliches Arbeitszeugnis bei einer Eigenkündigung zu.
Wichtig! Eine Eigenkündigung ist im Lebenslauf nicht grundsätzlich ein Makel. Wichtig ist, dass Sie bei Bewerbungsgesprächen gut begründen, warum Sie diesen Schritt gegangen sind. Beispiele dafür können etwa der Wunsch nach Neuorientierung, Weiterbildung oder bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie sein.
Wann ist eine Eigenkündigung ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld möglich?
Eine der größten Hürden bei einer Eigenkündigung ist die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I. Gemäß § 159 Abs. 3 SGB III beläuft sich diese auf 12 Wochen. Allerdings ist eine Verkürzung auf 3 bzw. 6 Wochen möglich, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von 6 bzw. 12 Wochen nach dem Kündigungsdatum geendet hätte. Eine Halbierung der Sperrzeit kann zudem in Härtefällen erfolgen.
Wollen Arbeitnehmer, die selbst kündigen, die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I vermeiden, müssen sie gegenüber der Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund für die Kündigung nachweisen. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Beispiele hierfür sind:
- Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen: Wenn die Fortsetzung der Tätigkeit Ihre Gesundheit gefährdet und ein ärztliches Attest dies bestätigt.
- Selbst kündigen wegen Mobbing oder sexuelle Belästigung: Wenn Sie nachweislich Mobbing oder Belästigung am Arbeitsplatz erfahren haben und der Arbeitgeber trotz Kenntnisnahme keine Abhilfe geschaffen hat.
- Eigenkündigung wegen beruflicher Verbesserung: Wenn der Umzug für die neue Arbeitsstelle notwendig ist und die neue Stelle sofort oder zeitnah nach der Kündigung beginnt, kann dies unter Umständen als wichtiger Grund anerkannt werden.
- Eigenkündigung wegen Betreuung von Angehörigen: In Ausnahmefällen, wenn die Betreuung eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen anders nicht sichergestellt werden kann und eine Teilzeitbeschäftigung oder Freistellung nicht möglich war.
- Selbst kündigen beim Verstoß des Arbeitgebers gegen wesentliche Pflichten: Wiederholte oder erhebliche Nichtzahlung des Lohns, massive Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften oder das Arbeitszeitgesetz können dies rechtfertigen.
Reichen Sie eine Eigenkündigung wegen wichtiger Gründe ein und wollen beim Arbeitslosengeld mögliche Sperrzeiten vermeiden, ist es wichtig, dass Sie Ihre Beweggründe nachweisen können. Bei einer Eigenkündigung wegen Krankheit können Sie etwa ärztliche Atteste vorlegen. Mögliche Belege können zudem Zeugenaussagen, Schriftverkehr, ein neuer Arbeitsvertrag oder sonstige Dokumente sein. Um sicherzustellen, dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist es sinnvoll, sich vor der Kündigung durch die Agentur für Arbeit beraten zu lassen.
Bei der Vermeidung von Sperrzeiten ist zudem wichtig, dass es sich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um die Ultima Ratio – also den letzten Ausweg – handelt. Bevor Sie selbst kündigen, müssen Sie laut Gesetzgeber alle zumutbaren Alternativen ausgeschöpft haben. Dazu können Gespräche mit Arbeitgeber und Betriebsrat, aber auch eine Abmahnung des Arbeitgebers zählen
Übrigens! So betrifft die beim Arbeitslosengeld greifende Sperrzeit auch das Krankengeld bei einer Eigenkündigung. Die Lohnersatzleistung wird von den Krankenkassen gezahlt, wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Bei der Kombination aus Eigenkündigung und einer langen Krankschreibung kann der Anspruch auf Krankengeld allerdings gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ruhen.
FAQ: Eigenkündigung
Bei einer Eigenkündigung wird das Arbeitsverhältnis mit einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer beendet.
Wenn Arbeitnehmer selbst kündigen, droht beim Arbeitslosengeld eine Sperre. Zudem entfallen unter anderem der gesetzliche Kündigungsschutz und ein Anspruch auf Abfindung bei einer Eigenkündigung.
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