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Das Diskriminierungsverbot zur Verhinderung von Benachteiligung

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 18. Februar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Key Facts

  • Artikel 3 des Grundgesetzes verbietet Diskriminierung aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Herkunft, Religion oder Behinderung und fördert Chancengleichheit.
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung am Arbeitsplatz und sichert Rechte wie Entschädigung und Schadensersatz.
  • Es gibt verschiedene Formen von Diskriminierung: die direkte, indirekte, strukturelle, institutionelle und Mehrfachdiskriminierung. Alle sind durch das Diskriminierungsverbot untersagt.

Diskriminierungsverbot: Definition und Rechtliche Grundlagen

Mit dem Diskriminierungsverbot werden Menschrechte gewahrt.
Mit dem Diskriminierungsverbot werden Menschrechte gewahrt.

Inhalt

  • Diskriminierungsverbot: Definition und Rechtliche Grundlagen
    • Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht
    • Arten von Diskriminierung
  • FAQ: Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot bzw. Benachteiligungsverbot, welches im GG (Grundgesetz) steht, ist von zentraler Bedeutung, weil es zur Förderung von Gerechtigkeit und Chancengleichheit beiträgt. Gäbe es kein Diskriminierungsverbot, hätten behinderte Menschen beispielsweise nicht die gleichen Chancen im Zugang zu Arbeit, Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe. Es soll verhindern, dass Menschen aufgrund persönlicher Merkmale benachteiligt oder herabgewürdigt werden. Voraussetzung für eine unzulässige Diskriminierung ist, dass es keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gibt.

Die rechtlichen Grundlagen für dieses Verbot sind vielfältig. Die wichtigste bildet das Grundgesetz, dass ein Verbot der Diskriminierung vorschreibt (Art. 3 GG). Es legt ausdrücklich fest, dass alle Menschen gleich sind und nicht aufgrund bestimmter Merkmale diskriminiert werden dürfen. In Art. 3 Abs 3 Grundgesetz (GG) heißt es:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Ergänzt wird das Diskriminierungsverbot durch das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
Ergänzt wird das Diskriminierungsverbot durch das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

Auch auf europäischer Ebene gibt es weitere rechtliche Vorgaben, wie die Europäische Menschrechtskonvention (EMRK) und verschiedene EU-Richtlinien, die Diskriminierung verbieten und betroffenen Personen Rechtsschutz anbieten. Artikel 14 EMRK schützt Menschen davor, bei der Ausübung ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten benachteiligt zu werden. Allerdings enthält dieser Artikel kein allgemeines Diskriminierungsverbot, sondern bezieht sich nur auf die in der EMRK garantierten Rechte. Erst das 12. Protokoll von 2000 führte ein umfassendes Diskriminierungsverbot ein.

Eine Ausnahme besteht bei politischen Aktivitäten von Ausländern: Laut Art. 16 EMRK können Staaten hier Einschränkungen vornehmen.

Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht

Das Benachteiligungsverbot müssen Personalrat und Arbeitgeber gleichermaßen einhalten.
Das Benachteiligungsverbot müssen Personalrat und Arbeitgeber gleichermaßen einhalten.

Ergänzt wird das Benachteiligungsverbot durch das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Besonders im Arbeitsleben spielt das AGG eine zentrale Rolle. Niemand darf aufgrund persönlicher Merkmale benachteiligt werden (§ 7 AGG). Sei es bei der Bewerbung, im Arbeitsvertrag, bei Weiterbildungen oder der Kündigung. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Beschäftigten fair behandelt werden und Diskriminierung keinen Platz hat. Ebenso muss das Benachteiligungsverbot vom Betriebsrat strikt beachtet werden. Zudem sollen Arbeitgeber und Betriebsrat die persönliche Entwicklung, Selbstständigkeit und Initiative der Beschäftigten fördern (§ 75 BetrVG).

Wenn Sie im Job benachteiligt oder belästigt werden, haben Sie verschiedene Rechte:

  • Beschwerderecht (§ 13 AGG): Sie können sich beim Arbeitgeber oder einer zuständigen Stelle beschweren.
  • Recht zur Leistungsverweigerung (§ 14 AGG): In schweren Fällen dürfen Sie unter bestimmten Bedingungen die Arbeit verweigern.
  • Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 AGG): Sie können finanzielle Entschädigung fordern, wenn Ihnen durch Diskriminierung ein Nachteil entstanden ist.

In wenigen Ausnahmen kann eine Ungleichbehandlung erlaubt sein, wenn es einen sachlichen Grund gibt, etwa zur Einhaltung des Jugendschutzes oder zum Schutz der Intimsphäre. Doch grundsätzlich gilt: Das Diskriminierungsverbot ist streng einzuhalten.

Achtung: Wer Ansprüche geltend machen möchte, muss schnell handeln, da das AGG kurze Fristen von nur zwei Monaten vorsieht. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich frühzeitig beraten – zum Beispiel bei einer Antidiskriminierungsstelle.

Arten von Diskriminierung

Das AGG legt das Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht fest.
Das AGG legt das Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht fest.

Das Diskriminierungsverbot im GG (Grundgesetz) schützt Sie sowohl vor direkter, als auch indirekter Diskriminierung. Direkte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines geschützten Merkmals benachteiligt wird, etwa wenn eine Frau für die gleiche Arbeit weniger Gehalt erhält als ein Mann. Indirekte Diskriminierung tritt auf, wenn scheinbar neutrale Regeln bestimmte Gruppen benachteiligen, wie etwa eine vorgeschriebene Mindestgröße für eine Stelle, die Frauen oder Menschen mit Behinderung ausschließt.

Daneben gibt es noch drei weitere Diskriminierungsarten:

  • Strukturelle Diskriminierung: Benachteiligung, die aus gesellschaftlichen oder institutionellen Strukturen resultiert, z.B. Frauen, die in Führungspositionen seltener befördert werden.
  • Institutionelle Diskriminierung: Systematische Benachteiligung innerhalb von Institutionen.
  • Mehrfachdiskriminierung: Diskriminierung aufgrund mehrerer Merkmale, z.B. eine schwarze Frau, die sowohl rassistische als auch geschlechtsspezifische Diskriminierung erfährt.

Das Diskriminierungsverbot in Deutschland ist ein entscheidendes Mittel im Kampf gegen Ungleichbehandlung und soziale Ausgrenzung. Trotz klarer gesetzlicher Regelungen bleibt es eine gesellschaftliche Aufgabe, Diskriminierung aktiv entgegenzuwirken. Sie können selbst dazu beitragen, indem Sie auf Ungleichbehandlung aufmerksam machen und für eine Kultur der Fairness und Gleichberechtigung eintreten.

FAQ: Diskriminierungsverbot

Was bedeutet das Benachteiligungsverbot?

Das Benachteiligungsverbot bzw. Diskriminierungsverbot ist im Grundgesetz festgeschrieben und besagt, dass niemand aufgrund bestimmter Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Religion oder Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt werden darf. Mehr zur Begriffserklärung können Sie hier lesen.

Wo steht das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz?

Das Diskriminierungsverbot ist in Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) verankert. Was für eine Rolle es im Berufsleben spielt, können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.

Wann ist Diskriminierung strafbar?

Sie ist dann strafbar, wenn sie gegen geltende Gesetze verstößt, beispielsweise gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder wenn zum Beispiel Diskriminierung am Arbeitsplatz eine unzulässige Benachteiligung darstellt.

Quellen und weiterführende Links

  • Artikel 3 Grundgesetz (GG)
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

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