Key Facts
- Auch Unfälle im Homeoffice können als Arbeitsunfälle gelten.
- Entscheidend ist, ob der Unfall in einem privaten oder beruflichen Kontext passiert.
- Einen Arbeitsunfall sollten Sie in jedem Fall dokumentieren und melden.
Arbeitsunfall im Homeoffice: Was tun?

Inhalt
Nicht alle Arbeitnehmer üben ihre Tätigkeit in Büro oder Fabrik aus. Auch die eigenen vier Wände können zum Arbeiten genutzt werden. Kommt es dann allerdings zu einem Unfall im Homeoffice, stellt sich gleich eine ganze Reihe von Fragen. Wie verhalte ich mich richtig? Muss ich einen Arbeitsunfall im Homeoffice melden? Und wann und wie bin ich versichert? Diesen Fragen gehen wir im Folgenden auf den Grund.
Zunächst einmal ist es wissenswert, dass die Bezeichnung „Homeoffice“ im rechtlichen Sinne gar nicht existiert. Stattdessen wird von Telearbeit gesprochen. Der Gewohnheit halber werden wir in diesem Ratgeber jedoch beim „Homeoffice“ bleiben. Dieses Homeoffice, also der heimische Arbeitsplatz, muss fest installiert und eingerichtet sein. Ist das der Fall, unterliegt er dem Arbeitsschutz im Büro. Das ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Arbeitsunfälle im Homeoffice rein rechtlich gesehen überhaupt existieren.
Einen Arbeitsunfall sollten Sie immer umgehend Ihrem Arbeitgeber melden. Vor allem im Homeoffice ist es wichtig, dass Sie die Umstände Ihres Unfalls gut dokumentieren. Falls es für den Unfall Zeugen gibt, kann das ebenfalls sehr hilfreich sein.
Unfall im Homeoffice: Was ist eigentlich versichert?
Bei der Frage, was im Homeoffice als Arbeitsunfall gilt, ist die Frage der Handlungstendenz von zentraler Bedeutung. Was genau ist damit gemeint? Handlungstendenz ist ein Rechtsbegriff, der von Unfallversicherungen verwendet wird. Durch das Herausfinden der Handlungstendenz soll nach einem Unfall geklärt werden, ob dieser im Zuge der Arbeitsausübung passiert ist oder einen privaten Kontext hatte. Was bedeutet das konkret und was ist nun ein Arbeitsunfall und was nicht? Hier eine Übersicht:
- Mobile Arbeit: Auch das Arbeiten von unterwegs ist gesetzlich unfallversichert. Auch hier gilt allerdings, dass die Tätigkeiten betriebsbezogenen Zwecken dienen müssen, also in einem sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen.
- Wege innerhalb der Wohnung: Wer im Homeoffice innerhalb der eigenen vier Wände einen Weg von A nach B zurücklegt, nutzt unter Umständen einen Betriebsweg. In diesem Fall ist der Weg unfallversichert. Auch hier gilt allerdings die Betriebsbezogenheit. Wer auf dem Weg zum ausgefallenen Router stolpert und das Internet für die Arbeit benötigt, hat einen Arbeitsunfall im Homeoffice. Wer hingegen stolpert, um dem Nachbarn die Tür zu öffnen, hat einen privaten Unfall.
- Wege zwischen Homeoffice und Betrieb: Wer im Homeoffice arbeitet, aber zwischendurch ins Büro fährt oder geht, beispielsweise, um an einem Meeting teilzunehmen, ist bei einem Wegeunfall versichert. Umwege dürfen Sie sich dann allerdings nicht leisten.
- Toiletten- und Kaffeepausen im Homeoffice: Während der Arbeit kurz in die Küche oder ins Bad? Die Wege selbst sind in der Regel versichert. Nicht so allerdings der Toilettengang oder das Bedienen der Kaffeemaschine.
Es kommt immer auf den Einzelfall an. Jeder Arbeitsunfall ist anders. Daher ist es wichtig, den Hergang so ausführlich wie möglich zu dokumentieren und einen Arbeitsunfall umgehend zu melden.
FAQ: Arbeitsunfall im Homeoffice
Versichert sind alle Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Das gilt auch im Homeoffice. Wie genau sich die rechtliche Situation im Einzelfall gestaltet, können Sie hier nachlesen.
Während der Arbeitszeit sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung versichert; auch im Homeoffice. Sollte ihr Unfall nicht arbeitsbezogen sein, springt Ihre Krankenversicherung ein.
Ein Arbeitsunfall im Homeoffice während der Mittagspause gilt nur dann als Berufsunfall, wenn sich die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt befugterweise an der Arbeitsstätte aufgehalten hat. Wer beim Spaziergang im Park während der Mittagspause stürzt, hatte folglich keinen Arbeitsunfall.
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