Key Facts
- Die Arbeitgeberhaftung bezieht sich einerseits darauf, wann ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer für Schäden haftet. Andererseits umfasst der Begriff die Haftung des Arbeitgebers gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern.
- Bei einem Personenschaden haftet nicht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern die gesetzliche Unfallversicherung – vorausgesetzt der Arbeitgeber hat nicht vorsätzlich gehandelt.
- Für Sachschäden, die dem Arbeitnehmer entstanden sind, haftet der Arbeitgeber, wenn er fahrlässig gehandelt hat.
Arbeitgeberhaftung gegenüber Arbeitnehmern

Inhalt
Der Begriff Arbeitgeberhaftung bezieht sich einerseits auf die Frage, wann der Arbeitgeber für Schäden haftet, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit entstehen.
Solche Schäden können vor allem als Sachschäden oder Personenschäden auftreten. Dabei sind die beiden Schadensarten streng zu differenzieren. Die Unterscheidung wirkt sich darauf aus, ob der Arbeitgeber selbst haftet oder unter Umständen ein Ausschluss von der Arbeitgeberhaftung besteht.
Die Art des Schadens hängt außerdem auch davon ab, ob der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat – bei manchen Schäden begründet bereits ein fahrlässiges Verhalten die Arbeitgeberhaftung. Bei anderen Fällen muss der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt haben.
Grundsätzlich richtet sich die Arbeitgeberhaftung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften und Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Haftet der Arbeitgeber für Personenschäden?
Verletzt sich ein Arbeitnehmer während der Arbeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit oder stirbt sogar, handelt es sich um einen Personenschaden.
Für diesen greift jedoch nicht die Arbeitgeberhaftung. Für einen Arbeitsunfall haftet die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 104 SGB 7. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Haftungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat – dann ist die Arbeitgeberhaftung ausgeschlossen.
Für Schäden, die einer seiner Mitarbeiter einem anderen Mitarbeiter vorsätzlich zufügt, haftet allerdings der Arbeitgeber, als würde er selbst vorsätzlich handeln.
Wann haftet der Arbeitgeber für Sachschäden?
Sachschäden sind alle Schäden, die keine Personenschäden sind und eine Vermögenseinbuße beim Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses verursachen.
Der Arbeitgeber haftet bei Sachschäden für den Arbeitnehmer, wenn der Schaden durch sein Verhalten (Handeln, Dulden oder Unterlassen) entstanden ist. Das bedeutet, er muss zumindest fahrlässig gehandelt haben.
Ein Beispiel dafür wäre, wenn der Arbeitgeber keine verschließbaren Schränke zur Verfügung stellt, die Betriebsstätte nicht ausreichend sichert oder andere Unsicherheitsfaktoren bestehen, die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen.
Verschuldensunabhängige Arbeitgeberhaftung
Entsteht dem Arbeitnehmer arbeitsbedingt ein Sach- oder Vermögensschaden, dann haftet der Arbeitgeber auch ohne eigenes Verschulden. Entsprechend gilt § 670 Absatz I BGB analog für die verschuldensunabhängige Arbeitgeberhaftung.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Arbeitgeberhaftung gegenüber Sozialversicherung und Finanzbehörden
Neben der Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer umfasst der Begriff der Arbeitgeberhaftung darüber hinaus die Verantwortung des Arbeitgebers gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern.
Demnach erstreckt sich die Haftung für den Arbeitgeber ebenfalls auf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge im Hinblick auf ihre ordnungsgemäße Abführung.
Welche Schadensersatzansprüche hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber?
Neben den Hauptpflichten wie der Lohnzahlung ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber diverse Nebenpflichten wie etwa die Fürsorgepflicht. Verletzt der Arbeitgeber eine dieser Pflichten, kann dies nicht nur eine Arbeitgeberhaftung für den Arbeitnehmer begründen, sondern unter Umständen auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Die häufigsten Schadensersatzansprüche sind:
neben der Arbeitgeberhaftung einen Anspruch auf Schadensersatz für den Arbeitnehmer. Die häufigsten Schadensersatzansprüche sind:
- Vertragliche Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 ff. BGB. Wird der Beschäftigungs- oder Vergütungsanspruch nicht erfüllt, sind die Hauptleistungspflichten betroffen (§§ 280 Absatz 1 i. V. m. §§ 611, 613, 242 BGB), während § 280 Absatz 1 i. V. m. 241 Absatz 2 BGB eine Verletzung der Nebenpflichten seitens des Arbeitgebers regelt.
- Haftung des Arbeitgebers für ein Verschulden bei Vertragsschluss gem. §§ 280 Absatz 1, 311a Absatz 2 BGB.
- Deliktische Haftung des Arbeitgebers gem. §§ 823 ff. BGB.
Zu beachten ist auch, dass ein vertraglicher Haftungsausschluss des Arbeitgebers für vorsätzliche oder fahrlässige Schäden grundsätzlich unzulässig ist.
FAQ: Arbeitgeberhaftung
Die Arbeitgeberhaftung regelt, wann ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer für einen arbeitsbedingten Schaden haftet. Mehr dazu hier.
Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten für den Arbeitgeber – eine davon ist die Fürsorgepflicht. Diese verletzt der Arbeitgeber, wenn er nicht auf das Wohl des Arbeitnehmers achtet und gegen seine berechtigte Interessen handelt.
§ 823 BGB begründet Schadensersatzansprüche bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter wie Körper oder Leben – mitunter auch gegenüber dem Arbeitgeber. Mehr dazu hier.
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