Key facts
- Die gesetzliche Mindestarbeitszeit schützt Arbeitnehmer vor Null-Stunden-Verträgen.
- Arbeitgeber müssen Arbeitseinsätze in der Regel 4 Tage im Voraus ankündigen.
- Auch bei Nichtabruf hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung.
Was ist Arbeit auf Abruf?
Inhalt
Die Arbeit auf Abruf, auch bekannt als „Kapazitätsorientierte Variable Arbeitszeit“ (KAPOVAZ), ist ein Arbeitszeitmodell, dass sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern viel Flexibilität bietet. Doch gerade diese Flexibilität birgt auch Unsicherheiten. Das Gesetz gibt für Arbeit auf Abruf daher klare Rahmenbedingungen vor. Dieser Ratgeber beleuchtet die wichtigsten Aspekte.
Arbeit auf Abruf ist eine Form der Teilzeitarbeit, bei der die Dauer und Datierung der Arbeitszeit nicht fest im Arbeitsvertrag definiert sind, sondern sich nach dem konkreten Arbeitsanfall im Betrieb richten. Der Arbeitgeber ruft den Arbeitnehmer stattdessen bei Bedarf zur Arbeitsleistung auf. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich primär in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG):
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Die Arbeit auf Abruf kann eine sinnvolle Option für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein, erfordert aber eine sorgfältige und gesetzeskonforme Gestaltung. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, ihre Rechte zu kennen und auf deren Einhaltung zu bestehen, um nicht durch die hohe Flexibilität benachteiligt zu werden.
Arbeitgeber wiederum müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen genau beachten, um rechtliche Risiken wie Phantomlohnforderungen zu vermeiden und eine faire sowie planbare Arbeitsbeziehung zu gewährleisten.
Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer auf Abruf
Als Arbeitnehmer auf Abruf genießen Sie grundsätzlich dieselben Rechte wie andere Beschäftigte. Allerdings gibt es einige Besonderheiten:
- Mindestarbeitszeit: Ist im Arbeitsvertrag keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, gilt seit dem 1. Januar 2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Diese Fiktion soll Arbeitnehmer vor einer „Null-Stunden-Vereinbarung“ schützen. Ihr Entgeltanspruch leitet sich dann aus dieser fiktiven Arbeitszeit ab, auch wenn Sie nicht in diesem Umfang eingesetzt werden (sogenannter „Phantomlohn“).
- Ankündigungsfrist für den Einsatz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen Ihren Arbeitseinsatz mindestens 4 Tage im Voraus mitzuteilen (§ 12 Abs. 3 TzBfG). Erscheint die Mitteilung später, sind Sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Eine kurzfristigere Abrufung kann nur erfolgen, wenn Sie ihr zustimmen.
- Schwankungsbreite der Arbeitszeit: Um unbegrenzte Abrufe oder extreme Kürzungen zu verhindern, sind Abrufs- und Kürzungsmöglichkeiten der Arbeitszeit begrenzt: Wird eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent dieser wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Wird eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent dieser wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
- Vergütungsanspruch bei Nichtabruf (§ 615 BGB): Stehen Sie zur Arbeitsleistung bereit, werden aber vom Arbeitgeber nicht oder nicht in dem vereinbarten Umfang eingesetzt, haben Sie dennoch Anspruch auf die entsprechende Vergütung. Der Arbeitgeber trägt hier das Betriebsrisiko.
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Auch bei Arbeit auf Abruf haben Sie bis zu sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Höhe der Lohnfortzahlung berechnet sich auf Basis Ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Monate.
- Urlaubsanspruch: Arbeitnehmer auf Abruf haben wie alle anderen Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz. Die Berechnung der Urlaubstage und des Urlaubsentgelts richtet sich nach der durchschnittlicher Arbeitszeit und durchschnittlichem Verdienst.
- Kündigungsschutz: Sie genießen den gleichen Kündigungsschutz wie andere Arbeitnehmer. Die allgemeinen Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder des Arbeitsvertrages gelten auch für Sie.
Tabelle: Vor- und Nachteile der Arbeit auf Abruf
Um Missverständnissen und rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, ist es von entscheidender Bedeutung, die Bedingungen der Arbeit auf Abruf schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten. Fehlen entsprechende Vereinbarungen, greifen gesetzliche Fiktionen, also automatisch angenommene Vereinbarungen, beispielweise zur vereinbarten Arbeitszeit. Arbeit auf Abruf hat sowohl Vor- als auch Nachteile:
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Hohe Personaleinsatzflexibilität | Geringe Planungssicherheit |
Kostenersparnis | Schwankendes Einkommen |
Anpassbarkeit an persönliche Bedürfnisse | Rechtliche Komplexität |
Arbeit auf Abruf und kurzfristige/geringfügige Beschäftigung schließen sich nicht aus. In diesem Fall ist es jedoch besonders wichtig, Arbeitszeit-Regelungen im Vertrag festzuhalten.
Wichtige Punkte für den Arbeitsvertrag
Ein rechtssicherer Arbeitsvertrag für Arbeit auf Abruf sollte folgende Punkte klar regeln:
- Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: Legen Sie eine feste Mindestarbeitszeit oder eine Höchstarbeitszeit fest. Vermeiden Sie „Null-Stunden-Verträge“ ohne klare Vereinbarung (sonst gelten automatisch 20 Stunden als vereinbart).
- Ankündigungsfrist: Bestätigen Sie die gesetzliche Ankündigungsfrist von 4 Tagen.
- Vergütung: Klare Vereinbarung über den Stundenlohn und die Fälligkeit der Zahlung.
- Zeiterfassung: Falls sinnvoll, sollten Vereinbarungen bezüglich der Zeiterfassung getroffen werden.
- Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung: Klare Definition der Aufgaben und des Einsatzortes.
FAQ: Häufige Fragen zur Arbeit auf Abruf
Wichtig sind unter anderem die 20-Stunden-Wochenfiktion bei fehlender Vereinbarung, die Ankündigungsfrist von 4 Tagen durch den Arbeitgeber und die Begrenzungen der Schwankungsbreite. Hier können Sie mehr dazu erfahren.
Ja, grundsätzlich haben Sie auch in einem solchen Fall Anspruch auf Bezahlung. Wenn keine feste Wochenstundenzahl vereinbart ist, gelten 20 Stunden pro Woche als Fiktion. Werden Sie nicht in diesem Umfang abgerufen, obwohl Sie verfügbar wären, muss der Arbeitgeber Ihr Gehalt trotzdem zahlen.
Ihr Arbeitgeber muss Sie in der Regel mindestens 4 Tage im Voraus über den geplanten Einsatz informieren.
Urlaubsanspruch besteht wie bei anderen Teilzeitkräften, oft basierend auf der durchschnittlichen Arbeitszeit. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Kommentar hinterlassen