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News veröffentlicht am 18. Oktober 2018

Abwerben am Arbeitsplatz: Auf dem Handy des Umworbenen anzurufen ist verboten

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Das Abwerben am Arbeitsplatz via Handy ist unter Umständen verboten.
Das Abwerben am Arbeitsplatz via Handy ist unter Umständen verboten.
Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, dass Abwerbeversuche seitens Personalvermittler nicht erlaubt sind, wenn diese die Arbeitnehmer an deren Arbeitsplatz anrufen. Zwar können sie den Aufenthaltsort des Umworbenen nicht wissen, wenn sie diese auf dem Handy anrufen, doch laut OLG müssten sie ihn bereits bei Gesprächsbeginn erfragen (Urt. v. 09.08.2018, Az. 6 U 51/18). Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Abwerben darf die Betriebsabläufe nicht behindern

Beim Abwerben am Arbeitsplatz auf dem Handy muss der Aufenthaltsort erfragt werden.
Beim Abwerben am Arbeitsplatz auf dem Handy muss der Aufenthaltsort erfragt werden.
Grund für die Klage waren die häufigen Abwerbeversuche eines Personalvermittlers, der einen Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens innerhalb von fünf Tagen sieben Mal angerufen hatte.

Zwar ist das Abwerben am Arbeitsplatz via Handy allgemein legitim, doch die Betriebsabläufe dürfen dadurch nicht gestört werden.

Indem der Personaler den Mitarbeiter so häufig angerufen hatte, wurde der Arbeitgeber gezielt behindert.

Der reichte daraufhin seine Klage ein und bekam Recht, da das OLG das exzessive Abwerben am Arbeitplatz auf dem Handy des Mitarbeiters für wettbewerbswidrig erklärte.

Der genaue Wortlaut des Gerichts ist wie folgt:

Ein Personalberater, der einen Mitarbeiter am Arbeitsplatz telefonisch zum Zwecke der Abwerbung anspricht, betreibt im Betrieb des Arbeitgebers eine gegen diesen gerichtete Werbung zu Gunsten eines Wettbewerbers.

Personalvermittler müssen den Umworbenen nach seinem Aufenthaltsort fragen

Der Senat hatte entschieden, dass bei einer Abwerbung während der Arbeitszeit nur eine erste Kontaktaufnahme zulässig sei, die zur Vereinbarung weiterer Gesprächstermine außerhalb des Arbeitsplatzes dienen soll. Ein weiteres Abwerben am Arbeitsplatz via Handy stelle eine Werbung gegen das Unternehmen des Umworbenen dar und sei deshalb zu unterlassen.

Auch wenn das Abwerben am Arbeitsplatz auf dem Handy des Mitarbeiters erfolgt und somit die technische Infrastruktur des Arbeitgebers nicht in Anspruch nimmt, wenn etwa das dienstliche Telefon des Unternehmens dafür verwendet wird, stellt dies eine Wettbewerbswidrigkeit dar. Der Personaler sei deshalb verpflichtet, am Anfang des Gesprächs den Aufenthaltsort des Mitarbeiters erfragen.
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Kategorie: Arbeitszeit

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