Abwerben darf die Betriebsabläufe nicht behindern
Zwar ist das Abwerben am Arbeitsplatz via Handy allgemein legitim, doch die Betriebsabläufe dürfen dadurch nicht gestört werden.
Indem der Personaler den Mitarbeiter so häufig angerufen hatte, wurde der Arbeitgeber gezielt behindert.
Der reichte daraufhin seine Klage ein und bekam Recht, da das OLG das exzessive Abwerben am Arbeitplatz auf dem Handy des Mitarbeiters für wettbewerbswidrig erklärte.
Der genaue Wortlaut des Gerichts ist wie folgt:
Ein Personalberater, der einen Mitarbeiter am Arbeitsplatz telefonisch zum Zwecke der Abwerbung anspricht, betreibt im Betrieb des Arbeitgebers eine gegen diesen gerichtete Werbung zu Gunsten eines Wettbewerbers.
Personalvermittler müssen den Umworbenen nach seinem Aufenthaltsort fragen
Der Senat hatte entschieden, dass bei einer Abwerbung während der Arbeitszeit nur eine erste Kontaktaufnahme zulässig sei, die zur Vereinbarung weiterer Gesprächstermine außerhalb des Arbeitsplatzes dienen soll. Ein weiteres Abwerben am Arbeitsplatz via Handy stelle eine Werbung gegen das Unternehmen des Umworbenen dar und sei deshalb zu unterlassen.
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