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Kann ich bei einer Sturmwarnung von der Arbeit fernbleiben?

  • News von Dr. Philipp Hammerich
  • Veröffentlichungsdatum: 22. Juli 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Bei leichtem Sturm und Unwetter sind Arbeitnehmer verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen – auch wenn durch das Unwetter der Weg zur Arbeit erschwert wird, müssen sie stets genügend Zeit einplanen. Doch wie sieht die Lage aus, wenn durch eine Sturmwarnung die Arbeit verhindert oder der Weg zur Arbeit gefährlich wird?

Wann muss ich wegen Unwetter nicht zur Arbeit?

Kann ich wegen einer Sturmwarnung von meiner Arbeit fernbleiben?
Kann ich wegen einer Sturmwarnung von meiner Arbeit fernbleiben?

Leichte Sturmböen oder Unwetter rechtfertigen nicht, dass ein Arbeitnehmer deswegen nicht zur Arbeit erscheint. Wenn es draußen jedoch gefährlich ist – etwa wegen umgestürzter Bäume, fliegender Gegenstände, starker Windböen oder Stürmen – darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Arbeitnehmer sich in Gefahr begeben.

Behindert die Sturmwarnung die Arbeit bzw. den Weg dorthin, handelt es sich um eine begründete Arbeitsverhinderung. Der Weg zur Arbeit ist schlicht zu gefährlich. Der Arbeitgeber darf keine Abmahnung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer deswegen nicht zur Arbeit erscheint.

Wichtig: Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber rechtzeitig darüber informieren, dass sie nicht zur Arbeit erscheinen können.

Bekommen Arbeitnehmer ihren Lohn, wenn sie wegen einer Sturmwarnung nicht zur Arbeit erscheinen?

Wer wegen einer Sturmwarnung nicht zur Arbeit erscheinen kann, hat einen berechtigten Grund.
Wer wegen einer Sturmwarnung nicht zur Arbeit erscheinen kann, hat einen berechtigten Grund.

Der Arbeitgeber behält jedoch das Recht, den Lohn nicht zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Sturmwarnung nicht zur Arbeit erscheint. Er ist also nicht verpflichtet, den Lohn für die ausgefallenen Arbeitsstunden zu überweisen.

Je nachdem, ob das Unternehmen einen Betriebsrat hat, kann dieser spezielle Regeln für solche Ausnahmefälle festlegen. Der Betriebsrat kann zum Beispiel vorschlagen, dass:

  • Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten können, sofern dies möglich ist oder
  • die ausgefallenen Stunden nachgeholt werden müssen.

Wenn die Sturmwarnung die Arbeit an sich behindert, liegt ggf. sogar ein Betriebsrisiko gemäß § 615 Satz 3 BGB vor. Darunter versteht man Umstände, die den Betriebsablauf stören, aber weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer verschuldet sind (z. B. technische Störungen, Stromausfall oder Überschwemmung des Betriebs). Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, seinen Betrieb funktionsfähig zu halten und die Arbeitnehmer zu beschäftigen. Kann er dies aus betrieblichen Gründen nicht, bleibt das Recht auf Lohnfortzahlung bestehen, da äußere Umstände die Arbeit unmöglich machen.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Bildnachweise

Kategorie: Arbeitsvertrag

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