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Urlaubsgeld bei Krankheit: Was steht mir zu?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 10. Februar 2026
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Kurz & knapp: Urlaubsgeld bei Krankheit

Wann entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld?

Der Anspruch auf Urlaubsgeld verfällt, wenn er durch eine vertragliche Regelung einmal zustande gekommen ist, nicht so leicht. In der Regel muss sich dafür die vertragliche Grundlage ändern.

Wie lange hat man Anspruch auf Urlaubsgeld bei Krankheit?

Urlaubsgeld wird auch bei Krankheit weiterhin gezahlt, sofern ein Anspruch besteht und seine Auszahlung nicht direkt an den Antritt des Urlaubs gekoppelt ist. Allerdings kann es zu Kürzungen kommen.

Wie wird Urlaubsgeld bei langer Krankheit berechnet?

Urlaubsgeld darf auf Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes im Krankheitsfall gekürzt werden; und zwar um ein Viertel des auf einen Tag gerechneten jährlichen Arbeitsentgeltes. Hier können Sie mehr darüber erfahren.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Urlaubsgeld bei Krankheit
  • Urlaubsgeld: Verfällt der Anspruch bei Krankheit?
    • Wann verfällt Urlaubsgeld bei Krankheit?

Urlaubsgeld: Verfällt der Anspruch bei Krankheit?

Wie ist die Auszahlung von Urlaubsgeld bei Krankheit geregelt?
Wie ist die Auszahlung von Urlaubsgeld bei Krankheit geregelt?

Das Urlaubsgeld ist eine grundsätzlich freiwillige Zahlung eines Arbeitgebers an seine Angestellten. Auch, wenn das Gesetz erst einmal keinen Anspruch auf eine solche Sonderzahlung vorsieht, kann sich durch entsprechende Regelungen in Arbeits- oder Tarifvertrag oder auch durch eine Betriebsvereinbarung durchaus ein Anspruch ergeben. Ist dieser Urlaubsgeld-Anspruch einmal da, kann er nur schwer wieder ausgesetzt werden. Die Sorge, dass Sie auf Ihr Urlaubsgeld bei Krankheit sofort verzichten müssen, ist in der Regel also unbegründet. Der Arbeitgeber darf Ihr Urlaubsgeld allerdings kürzen. Das ist in § 4a des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt:

Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Durch eine solche Kürzung kann sich Urlaubsgeld bei Krankheit also durchaus verringern; insbesondere, wenn die Krankheit länger andauert.

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt klingen zwar sehr ähnlich, sind jedoch zwei verschiedene Dinge: Urlaubsentgelt bezeichnet die Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Das Gehalt, das dem Arbeitnehmer regulär zusteht, steht ihm also auch im Urlaub zu. Das ist gesetzlich geregelt. Urlaubsgeld hingegen ist eine Sonderzahlung, die grundsätzlich erst einmal freiwillig erfolgt.

Wann verfällt Urlaubsgeld bei Krankheit?

Gibt es Urlaubsgeld trotz Krankheit?
Gibt es Urlaubsgeld trotz Krankheit?

Urlaubsgeld verfällt in der Regel nicht einfach so; auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt länger ausfällt. Stattdessen darf Urlaubsgeld wegen Krankheit gekürzt werden. Der einzige Fall, in dem das Urlaubsgeld im Krankheitsfall erst einmal nicht gezahlt werden kann, ist, wenn seine Auszahlung akzessorisch erfolgt. Das bedeutet, dass die Auszahlung direkt an die Urlaubstage gekoppelt ist. Ihr Urlaubsanspruch erlischt zwar nicht – solange Sie krank sind, können Sie den Urlaub allerdings auch nicht antreten. Folglich kann Ihnen bei akzessorischer Auszahlung in diesem Fall auch kein Urlaubsgeld zuteil werden, bis Sie wieder arbeitsfähig sind und Ihren Urlaub genommen haben.

Falls das Urlaubsgeld nicht akzessorisch ausgezahlt wird, gibt es noch zwei andere Möglichkeiten: Entweder wird das Geld gleichmäßig über das Jahr mit dem Lohn zusammen oder aber im einem Rutsch zu Beginn der Hauptreisezeit mit dem Mai- oder Juni-Gehalt überwiesen. In diesen beiden Fällen bleibt der Anspruch auf Urlaubsgeld auch bei langer Krankheit grundsätzlich bestehen. Wird das Urlaubsgeld monatlich anteilig gezahlt, gilt es sogar als Arbeitsentgelt.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

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