Kurz & knapp: Urlaubsgeld bei Krankengeld
Ob Ihr Anspruch auf Urlaubsgeld auch bei längerer Krankheit und Krankengeld-Bezug in vollem Umfang bestehen bleibt, hängt vor allem davon ab, wie es ausgezahlt wird. Welche Möglichkeiten es gibt, erfahren Sie hier.
Falls Ihnen auch bei Krankengeld-Bezug Urlaubsgeld gezahlt wird, übernimmt das weiterhin Ihr Arbeitgeber. Die Zahlung des Krankengeldes ist hingegen eine Leistung Ihrer Krankenkasse.
Die Berechnung des Urlaubsgeldes hängt davon ab, auf welche Art Ihnen das Krankengeld ausgezahlt wird. Die Kürzung von Urlaubsgeld bei Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich zulässig. Weiter unten finden Sie mehr Informationen.
Inhalt
Bekommt man Urlaubsgeld, wenn man Krankengeld bezieht?
Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, ist der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen dazu verpflichtet, den Lohn regulär weiterzuzahlen. Falls die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert, erhält der Arbeitnehmer stattdessen Krankengeld. Das Krankengeld wird nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Krankenkasse gezahlt. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Brutto-Gehalts beziehungsweise 90 Prozent des letzten Netto-Gehalts, wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Der arbeitsunfähige Angestellte kann das Krankengeld für insgesamt 78 Wochen (inklusive der Entgeltfortzahlung) innerhalb von drei Jahren beanspruchen. Wer Krankengeld bekommt, erhält also keinen Lohn. Doch wie verhält es sich mit Sonderzahlungen wie dem Urlaubsgeld?
Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt bezeichnen zwei verschiedene Dinge, obwohl sie fast identisch klingen: Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die grundsätzlich freiwillig erfolgt. Als Urlaubsentgelt wird hingegen die Lohnfortzahlung während des Urlaubs bezeichnet. Sie ist obligatorisch: Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet.
Wann bekommt man noch Urlaubsgeld, wenn man Krankengeld bezieht?
Ob Sie Urlaubsgeld während eines Krankengeld-Bezugs erhalten und ob der Betrag eventuell gekürzt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, auf welche Art Ihnen das Krankengeld üblicherweise überwiesen wird. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Wenn das Urlaubsgeld eindeutig an einen Urlaubsantritt gekoppelt ist, wird Ihnen dieses erst gezahlt, wenn Sie tatsächlich Urlaub nehmen. Das bedeutet folglich, dass Ihr Anspruch auf das Urlaubsgeld nicht verfällt, es Ihnen aber nicht ausgezahlt wird, solange Sie arbeitsunfähig sind.
- Falls das Urlaubsgeld stattdessen als pauschale Sonderzahlung, also einmal im Jahr, überwiesen wird, verfällt Ihr Anspruch ebenfalls nicht. Es ist dem Arbeitgeber allerdings erlaubt, den Betrag zu kürzen. So legt es § 4a des Entgeltfortzahlungsgesetzes (kurz EFZG) fest:
Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
- Falls Ihr Urlaubsgeld monatlich zusätzlich zu Ihrem regulären Gehalt überwiesen wird, Sie also jeden Monat ein Zwölftel Ihres Urlaubsgeldes erhalten, gilt diese Zahlung als Teil des regulären Lohns. In den Monaten, in denen Sie Krankengeld erhalten, bekommen Sie keinen Lohn und erhalten in diesem Fall auch keine Urlaubsgeld-Anteile.
Ihr Urlaubsgeld-Anspruch verfällt bei Krankengeld-Bezug also nicht so einfach. Es können sich jedoch Auszahlungszeitpunkt und Höhe des Betrages verändern. Um herauszufinden, welche Regelung bei Ihnen greift, lohnt sich ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag oder, sofern vorhanden, Ihre Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag.
Kommentar hinterlassen