Kurz & knapp: TVöD-Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes wurde abgeschafft und wird folglich nicht mehr gezahlt. Stattdessen gibt es allerdings eine Jahressonderzahlung, auch 13. Gehalt genannt.
Da im TVöD kein Urlaubsgeld mehr vorgesehen ist, gibt es auch keine festgelegte Höhe mehr. Die Höhe der Jahressonderzahlung richtet sich nach der Entgeltgruppe des Beschäftigten und umfasst immer einen bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Monatseinkommens der Monate Juli, August und September.
Urlaubsgeld wird in der Regel zu Beginn des Urlaubs ausgezahlt. Die im TVöD festgelegte Jahressonderzahlung wird hingegen in aller Regel gemeinsam mit dem November-Entgelt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Ein Teil der Sonderzahlung kann jedoch auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt überwiesen werden.
Inhalt
Wann gibt es Urlaubsgeld im TVöD?
Die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes, auch Staatsdienst genannt, verfügen über einen eigenen Tarifvertrag, den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, kurz TVöD. In ihm sind Regelungen zu Eingruppierung, Arbeitszeiten und weiteren Arbeitsbedingungen enthalten. Auch Gehalts- und Sonderzahlungen sind in ihm geregelt. Bis zum Jahr 2005 bestand für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstens noch ein Urlaubsgeld-Anspruch. Durch das Inkrafttreten des TVöD entfiel der jedoch. Der Tarifvertrag Öffentlicher Dienst sieht kein Urlaubsgeld mehr vor.
Das heißt jedoch nicht, dass es im Öffentlichen Dienst gar keine Sonderzahlungen mehr gibt: Im TVöD ist eine sogenannte Jahressonderzahlung, auch 13. Gehalt genannt, festgeschrieben, die in der Regel am Ende des Jahres zusammen mit dem üblichen Monatsgehalt überwiesen wird. Sie tritt an die Stelle des vorher üblichen Weihnachts– und Urlaubsgeldes.
Auch, wenn es ähnlich klingt: Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt sind nicht Dasselbe! Beim Urlaubsentgelt handelt es sich um das übliche Gehalt eines Arbeitnehmers, das auch während des Urlaubs regulär weiter gezahlt wird. Das Urlaubsgeld ist hingegen eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden kann. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es in Deutschland nicht.
TVöD-Urlaubsgeld: Die Berechnung orientiert sich an der Entgeltgruppe
Die Bezahlung im Öffentlichen Dienst ist eindeutig geregelt. Konkret bedeutet das, dass Tätigkeiten im Öffentlichen Dienst in 15 verschiedenen Entgeltgruppen einsortiert sind. E1 ist die Gruppe mit dem niedrigsten, E15 die Gruppe mit dem höchsten Entgelt. Jede Gruppe unterteilt sich dabei noch einmal in 6 verschiedene Erfahrungsstufen, in denen der Beschäftigte mit der Zeit und ausreichender Arbeitsleistung aufsteigen kann.
Wie hoch die Jahressonderzahlung für einen Angestellten ausfällt, richtet sich danach, in welcher Entgeltgruppe und auf welcher Stufe er sich befindet. Beschäftigte der Gruppen E1 bis E8 erhalten eine Summe, die 84,51 Prozent ihres Gehalts entspricht. In den Gruppen 9 bis 12 sind es 70,28 Prozent und in den Gruppen 13 bis 15 51,78 Prozent. Das ist in § 20 des TVöD geregelt:
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt
– in den Entgeltgruppen 1 bis 8: 84,51 Prozent
– in den Entgeltgruppen 9a bis 12: 70,28 Prozent
– in den Entgeltgruppen 13 bis 15: 51,78 Prozent
Zur Berechnung der Jahressonderzahlung wird immer das durchschnittliche Brutto-Gehalt der Monate Juli, Augst und September herangezogen. Ein Beispiel: Ein Beschäftigter ist in Entgeltgruppe 4 eingruppiert und befindet sich auf der zweiten Stufe. Netto hat er in den Referenzmonaten Juli, August und September dadurch 2.993,55 Euro verdient. Nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst stehen dem Beschäftigten für die Jahressonderzahlung 84,51 Prozent seines Brutto-Gehalts zu. In unserem Beispiel erhält der Beschäftigte also ein 13. Gehalt in Höhe von 2,529, 85 Euro.
Wer bekommt im TVöD Urlaubsgeld?
Einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD haben alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes, die sich am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis befinden:
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Scheidet ein Beschäftigter vor dem Stichtag des 1.12. aus seinem Arbeitsverhältnis aus, beispielsweise durch Kündigung oder Rente, erlischt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Auch eine anteilige Auszahlung ist hier nicht vorgesehen. Bei langer Krankheit kann die Jahressonderzahlung gekürzt werden.
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