Arbeitsrechte für Schwangere – Key Facts
- Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Kündigungsschutz.
- Sind die Bedingungen am Arbeitsplatz für eine Schwangere zu belastend oder gefährlich, müssen diese angepasst werden. Ist das nicht möglich, muss ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft erteilt werden.
- Für Vorsorgetermine beim Arzt muss die Schwangere von der Arbeit freigestellt werden.
Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten ihre Rechte kennen
Inhalt
Eine Schwangerschaft ist für viele Frauen Grund zur Freude, aber sie ist auch mit gesundheitlichen Risiken verbunden. Um sowohl die Mutter als auch ihr ungeborenes Kind so gut wie möglich zu schützen, räumt der Gesetzgeber schwangeren Frauen besondere Rechte ein, insbesondere im Arbeitsleben. Diese sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert.
Dies sind die wichtigsten Rechte für Schwangere am Arbeitsplatz:
- Besonderer Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft sowie der ersten vier Monate nach der Geburt des Kindes können Arbeitnehmerinnen nicht gekündigt werden. Auf diese Weise werden sie vor der psychischen und finanziellen Belastung geschützt, die ein Verlust des Arbeitsplatzes mit sich bringen kann.
- Gefährdungsbeurteilung: Während der Schwangerschaft muss der Arbeitsplatz so gestaltet werden, dass keine Gefahr für Mutter und Kind besteht.
- Beschäftigungsverbot und Mutterschutzlohn: Wenn die Arbeitsbedingungen eine zu große Belastung oder gar Gefährdung für die Schwangere darstellen, darf sie ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitsplatz den Umgang mit Gefahrstoffen oder schwere körperliche Tätigkeit vorsieht. Die Schwangere erhält in dieser Zeit den sogenannten Mutterschutzlohn, welcher der Höhe des bisherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelts entspricht.
- Anpassung der Arbeitszeiten: Um die schwangere Arbeitnehmerin nicht zu überlasten, gelten strenge Regeln hinsichtlich Pausen, Arbeitsdauer und Nachtarbeit.
- Freistellung für Arztbesuche: Für Vorsorgeuntersuchungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können, steht Schwangeren eine Freistellung von der Arbeit zu. Ein Lohnausfall entsteht dabei nicht.
Ausführliche Informationen zu einigen der genannten Rechte finden Sie in diesen Ratgebern:
Anpassung der Arbeitsbedingungen und Arbeitszeit in der Schwangerschaft
Die Rechte für Schwangere am Arbeitsplatz betreffen auch eine Anpassung der Arbeitszeiten.
Für schwangere Frauen über 18 Jahre gilt: Sie dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Sind Sie noch minderjährig, liegt die Grenze bei 8 Stunden täglich bzw. 80 Stunden in der Doppelwoche. Nach Feierabend muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgen. Überstunden sind während der Schwangerschaft tabu.
Zu den Anpassungen der Arbeitszeit in der Schwangerschaft gehört auch das strikte Verbot der Nachtarbeit. Das heißt, dass Sie zwischen 20 Uhr und 6 Uhr in der Regel nicht arbeiten dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Unter bestimmten Voraussetzungen (Ihre ausdrückliche Zustimmung, ärztliche Unbedenklichkeit und Genehmigung durch die Behörde) können Sie bis 22 Uhr arbeiten.
Ähnliches gilt für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen: Auch hier ist Ihre Freiwilligkeit die Grundvoraussetzung, andernfalls besteht ein Verbot für Sonn- und Feiertagsarbeit.
Arbeitsplatzgestaltung in der Schwangerschaft
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihren Arbeitsplatz so einzurichten, dass Gefahren für Leben und Gesundheit ausgeschlossen sind. Dazu gehören:
- die Möglichkeit, die Tätigkeit kurzzeitig zu unterbrechen
- die Bereitstellung einer Liege oder eines Ruheraums für kurze Pausen
- die Anpassung des Bürostuhls oder Schreibtisches
Wichtig: Um diese Rechte als schwangere Frau am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informieren. Es besteht zwar keine grundsätzliche Mitteilungspflicht, aber wenn Sie sich entscheiden, Ihre Schwangerschaft zu verschweigen, können Sie nicht auf eine Änderung Ihrer Arbeitsbedingungen bestehen.
Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft
Untersuchungen beim Frauenarzt oder bei der Hebamme finden oft während der üblichen Arbeitszeit statt. Hier ist das Gesetz eindeutig: Ihr Arbeitgeber muss Sie für diese Termine bezahlt freistellen.
Das bedeutet, Sie müssen die Zeit nicht nacharbeiten und es darf Ihnen kein Lohn abgezogen werden. Sie sollten sich aber trotzdem bemühen, die Termine so zu legen, dass betriebliche Abläufe möglichst wenig gestört werden.
Schwangerschaft am Arbeitsplatz: Schutz vor gefährlichen Tätigkeiten
Nicht jeder Job ist ohne Weiteres mit einer Schwangerschaft vereinbar, weil die Tätigkeit grundsätzlich mit gesundheitlichen Risiken oder starken Belastungen einhergeht. Das Gesetz legt recht genau fest, welche Tätigkeiten am Arbeitsplatz für Schwangere untersagt sind. Dazu gehören u. a.:
- Schweres Heben: Regelmäßiges Heben von Lasten über 5 kg oder gelegentliches Heben von Lasten über 10 kg ist untersagt.
- Ständiges Stehen: Ab dem sechsten Monat dürfen Sie nicht länger als vier Stunden täglich stehend arbeiten.
- Umgang mit Gefahrstoffen: Kontakt mit giftigen, gesundheitsschädlichen oder krebserzeugenden Stoffen muss vermieden werden.
- Lärm und Hitze: Extreme Umgebungseinflüsse sind unzulässig.
Falls Ihr aktueller Arbeitsplatz diese Kriterien nicht erfüllt, sehen es Ihre Rechte als Schwangere am Arbeitsplatz vor, dass Ihr Arbeitsplatz umgestaltet werden muss oder Sie andere Aufgaben ausführen. Ist beides nicht möglich, muss ein Beschäftigungsverbot erfolgen.
FAQ: Rechte für Schwangere am Arbeitsplatz
Für volljährige Schwangere ist eine maximale tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden vorgeschrieben. Sind Sie jünger als 18 Jahre, dürfen Sie nicht länger als 8 Stunden am Tag arbeiten.
Das sind Berufe, die grundsätzlich mit gesundheitlichen Risiken oder körperlicher Belastung einhergehen. Dazu gehören z. B. Ärztin (erhöhte Ansteckungsgefahr mit Krankheiten), Paketbotin (schweres Heben) oder auch Friseurin (Kontakt mit chemischen Mitteln und langes Stehen).
Nein, laut Mutterschutzgesetz ist während der Schwangerschaft eine Arbeitszeit nach 20 Uhr untersagt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine schwangere Arbeitnehmerin aber bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn sie dies selbst wünscht.
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