Key Facts
- Ob Sie eine neue Probezeit bei Wiedereinstellung antreten müssen, hängt vor allen Dingen von der Dauer der Unterbrechung und Ihrer Betriebszugehörigkeit ab.
- Unter Umständen ist eine erneute Probezeit unzulässig.
- Ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit genießen Sie Kündigungsschutz.
Wann die Probezeit nach Wiedereinstellung zulässig ist
Inhalt
Die Probezeit dient dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer dazu, herauszufinden, ob sie tatsächlich zueinander passen. Sollte eine der beiden Parteien feststellen, dass entweder die Stelle oder das Arbeitsklima doch nicht den Vorstellungen entspricht, ist es so leichter, die Reißleine zu ziehen.
Doch wie verhält es sich, wenn sich der Chef und der Mitarbeiter bereits kennen und nach einer Unterbrechung der Zusammenarbeit wieder zueinander finden? Ist in diesem Fall dennoch eine Probezeit bei Wiedereinstellung notwendig?
Wie so häufig im Arbeitsrecht lautet die Antwort: Es kommt darauf an. Zwar wird in der Regel eine neue Testphase für den Arbeitsvertrag vereinbart, jedoch kann sie unter bestimmten Bedingungen entfallen oder verkürzt werden.
Ob eine Probezeit bei der Wiedereinstellung erlaubt ist, richtet sich vor allen Dingen nach den folgenden 2 Faktoren:
- Betriebszugehörigkeit
- Dauer der Unterbrechung
Wenn Sie länger als 6 Monate im Unternehmen sind, genießen Sie Kündigungsschutz. Ihre Betriebszugehörigkeit erlischt nicht durch eine kurze Pause zwischen 2 Arbeitsverträgen. Lediglich bei einer Unterbrechung, die länger als 3 Monate andauert, wird die Zählung neu gestartet und Sie gelten als frischer Mitarbeiter, der sich erst wieder erneut beweisen muss.
Wenn allerdings eine längere Unterbrechung zwischen Ihren Tätigkeiten liegt, kann sich in der Zeit Ihrer Abwesenheit einiges wandeln. Prozesse, Personen und Arbeitsmittel können sich ändern. Aus diesem Grund ist eine Probezeit bei einer Wiedereinstellung z. B. nach 2 Jahren absolut üblich. Sollte Ihre Pause jedoch weniger als 3 Monate betragen haben, können Sie darauf bestehen, dass Ihre Probezeit verkürzt wird.
Die Art Ihrer Tätigkeit ist hingegen von zweitrangiger Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg urteilte am 16. Februar 2021 (11 Sa 1261/20) in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine Kündigungsschutzklage gegen das Land Berlin erhoben hatte. Er war zunächst Teilzeitbeschäftigter in der Senatsverwaltung und unmittelbar danach Vollzeitbeschäftigter in einem Bezirksamt gewesen. Bei der letzteren Stelle war ihm mit Verweis auf die Probezeit bei Wiedereinstellung gekündigt worden.
Das Gericht urteilte, dass die Kündigung unrechtmäßig war. Es kam zu folgendem Schluss:
Wenn das Arbeitsverhältnis – wie im Streitfall – ohne zeitliche Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer während der Wartezeit verschiedenartige Tätigkeiten ausgeübt hat
Obwohl der Arbeitnehmer in einem neuen Tätigkeitsbereich angesiedelt war und einen neuen Arbeitsvertrag besaß, startete seine Betriebszugehörigkeit nicht neu. Stattdessen war er laut Urteil weiterhin bei demselben Arbeitgeber angestellt und besaß Kündigungsschutz, weil die Probezeit von maximal 6 Monaten bereits abgelaufen war.
Daraus folgt: Selbst wenn Sie mit verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern betraut sind, darf die Probezeit bei einem nahtlosen Übergang maximal 6 Monate betragen. Danach greift der volle Kündigungsschutz, auch wenn Sie sich in einer neuen Position befinden.
Wann eine neue Probezeit bei Wiedereinstellung unzulässig ist
Eine Probezeit kann nach Wiedereinstellung nicht willkürlich verhängt werden. Unter Umständen ist sie sogar unzulässig und der Arbeitgeber muss auf sie gänzlich verzichten. Immerhin haben Sie als Mitarbeiter in vielen Fällen bereits bewiesen, inwiefern Sie das Unternehmen mit Ihren persönlichen und fachlichen Kompetenzen unterstützen können.
Die Probezeit entfällt bei Wiedereinstellung in folgenden Situationen:
- Übernahme von Azubis nach der Ausbildung
- Übergang von Teilzeit- in Vollzeitanstellung
- Übergang von einem unbefristeten zum befristeten Arbeitsvertrag
- nahtloser Übergang (in der Regel weniger als 3 Monate) zwischen den Beschäftigungen
- Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten
Wie lang darf die Probezeit bei Wiedereinstellung nach einer Kündigung sein?
Falls Sie oder Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen haben und Sie danach wieder engagiert wurden, wird auch die Probezeit beeinflusst.
In der Regel trifft hier ebenso wie bei anderen Fällen zu, dass die Dauer der Unterbrechung entscheidend ist. Selbst wenn zuerst eine Kündigung ausgesprochen wurde, gilt bei einem nahtlosen Übergang, dass die Probezeit nicht länger als 6 Monate betragen darf.
Das LAG Baden-Württemberg führte dies in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (4 Sa 68/01) aus. Es durfte in dem verhandelten Fall keine neue Probezeit stattfinden, „weil es sich bei der Neuvereinbarung eines Arbeitsverhältnisses, das sich unmittelbar an das vorangegangene Arbeitsverhältnis anschließt, auch dann, wenn sich der Inhalt entscheidend geändert hat, um ein einheitliches Arbeitsverhältnis handelt.“
Werden Sie in der Probezeit gekündigt und anschließend innerhalb von 3 Monaten wieder eingestellt, muss die Probezeit verkürzt werden, sodass Sie insgesamt eine Zeitspanne von 6 Monate nicht überschreitet.
FAQ: Probezeit bei Wiedereinstellung
Wenn entweder die Probezeit bisher keine 6 Monate betrug oder zwischen den beiden Arbeitsverträgen eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten bestand.
Bei einer Wiedereinstellung nach einer Kündigung findet wie bei anderen Szenarien bei 6 Monaten Betriebszugehörigkeit mit maximal 3 Monaten Unterbrechung zwischen den Verträgen keine erneute Probezeit statt.
Wenn Sie länger als 6 Monate im Betrieb waren und innerhalb von 3 Monaten wieder eingestellt wurden, entfällt die Probezeit und Sie genießen vollen Kündigungsschutz.
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