Kurz & knapp: Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG) ist eine unbefristeter Aufenthaltserlaubnis. Sie ermöglicht Fachkräften aus dem Ausland und deren Familien dauerhaftes Leben und Arbeiten in Deutschland.
Um eine Niederlassungserlaubnis als Fachkraft zu erhalten, müssen Sie zum Beispiel seit drei Jahren einen Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b, 18d oder 18g AufenthG besitzen, erwerbstätig sein, also einen Arbeitsplatz haben, und seit mindestens 33 Monaten Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, erfahren Sie hier.
Ja. Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU (EU Blue Card), hochqualifizierte Fachkräfte, Personen mit deutschem Studienabschluss oder deutscher Berufsausbildung sowie Selbstständige können die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte unter vereinfachten Voraussetzungen erhalten. Welche Regelungen für die jeweiligen Personengruppen im Detail gelten, erläutern wir an dieser Stelle.
Inhalt
Was sind die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte?
Sie können eine Niederlassungserlaubnis in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Der Antrag erfolgt, je nach Behörde, schriftlich oder online.
Die die Kriterien für die Ausstellung einer Niederlassungserlaubnis für eine Fachkraft sind in § 18 c AufenthG geregelt. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt unter folgenden Bedingungen:
- Sie besitzen seit drei Jahren einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 18a, 18b, 18d oder 18g AufenthG.
- Sie sichern Ihren Lebensunterhalt ohne auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein (s.u.).
- Sie waren mindestens 36 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und haben dementsprechend entweder Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt. Bei Fachkräften mit abgeschlossenen deutschem Studium/ deutscher qualifizierten Berufsausbildung verkürzt sich die die Zeit auf 24 Monate.
- Sie gehen einer Erwerbstätigkeit nach, die sie mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis ausüben dürfen.
- Sie haben nachweisbare Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
- Sie können nachweisen, dass sie genügend Wohnraum für ihre Familie und sich.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen sie vor.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie besitzen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland (nachweisbar durch den Test „Leben in Deutschland“).
Wie viel Geld muss ich für eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte verdienen? Generell gilt ihr Lebensunterhalt als ausreichend gesichert, wenn Sie Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen. Wie viel Sie genau verdienen müssen, kann allerdings nicht pauschal beantwortet werden. Die Ausländerbehörde prüft jeden Antrag individuell. Die exakte Einkommenshöhe hängt zum Beispiel von Ihrem Familienstand (ledig oder verheiratet), der Anzahl der Familienmitglieder, dem Alter der Kinder und der Höhe der Miete ab.
Weitere Ratgeber zur Niederlassungserlaubnis
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte: Für wen gelten erleichterte Voraussetzungen?
Folgende Personengruppen können eine Niederlassungserlaubnis unter vereinfachten Bedingungen erhalten:
Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU (EU Blue Card)
Besitzen Sie eine Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG), können Sie gemäß § 18c Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte bereits nach 27 Monaten erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sie gehen seit mindestens 27 Monaten einer qualifizierten Beschäftigung nach und zahlen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
- Sie können nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
- Sie verfügen über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 gemäß GER. Bei Deutschkenntnissen auf Niveau B1 verkürzt sich die Zeit auf 21 Monate.
- Sie besitzen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland (nachweisbar durch den Test „Leben in Deutschland“).
- Sie haben nachweislich genug Wohnraum.
Absolventinnen und Absolventen eines Studium oder einer Berufsausbildung in Deutschland
Personen, die in Deutschland ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, erhalten unter diesen Gegebenheiten eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte:
- Sie besitzen seit mindestens 24 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG.
- Sie gehen einer Beschäftigung nach, die sie mit ihrer Aufenthaltserlaubnis ausüben dürfen.
- Sie haben 24 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.
- Sie können Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 gemäß GER nachweisen.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland (nachweisbar durch den Test „Leben in Deutschland“).
- Sie haben nachweislich genug Wohnraum.
Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte
Unter besonderen Umständen können hochqualifizierte Fachkräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung gemäß § 18c Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis ohne vorherigen Mindestaufenthalt erhalten, wenn sie
- eine akademische Ausbildung nachweisen und
- erwartet werden kann, dass sie sich problemlos in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen und
- ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe bestreiten können.
§ 18c Abs. 3 AufenthG nennen folgende Regelbeispiele für berechtigte Personen:
- Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen.
- Wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
- Lehrpersonen in herausgehobener Funktion.
Gut zu wissen: Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Entscheidung, wer eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte im Sinne von 18c Abs. 3 AufenthG erhält, liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.
Niederlassungserlaubnis für Selbstständige
Personen, die über eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit gemäß § 21 AufenthG verfügen, können laut § 21 Abs. 4 AufenthG nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie haben zum Zeitpunkt der Antragsstellung einen gültigen Aufenthaltstitel für eine selbständige Tätigkeit nach § 21 AufenthG.
- Sie waren drei Jahre lang selbstständig.
- Ihre bisherige Selbstständigkeit war erfolgreich, wodurch eine fortgehende nachhaltige Entwicklung der Geschäftstätigkeit wahrscheinlich ist.
- Sie können nachweisen, dass sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie dauerhaft sichern.
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach Familiennachzug
Ehegatten und Ehegattinnen oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nach Deutschland nachgezogen sind, können unter folgenden Bedingungen eine eigenständige Niederlassungserlaubnis erhalten:
- Sie leben mit dem Ehemann/ der Ehefrau in einer ehelichen Lebensgemeinschaft.
- Ihr Ehepartner/ die Ehepartnerin oder der Lebensgefährte/ die Lebensgefährtin, der sich nachgezogen sind, besitzt eine Niederlassungserlaubnis als Fachkraft.
- Sie haben seit mindestens drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
- Sie gehen für mindestens 20 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nach, die sich mit ihrer Aufenthaltsgemeinschaft ausüben dürfen.
- Sie können Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 gemäß GER nachweisen.
- Sie besitzen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensweise in der Bundesrepublik Deutschland (nachweisbar durch den Test „Leben in Deutschland“).
Gibt es eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte mittels Aufenthaltserlaubnis (§ 19d AufenthG)?
Laut § 19d AufenthG haben Personen, die wegen einer Ausbildung oder Beschäftigung geduldet waren (qualifizierte Geduldete), die Möglichkeit, eine arbeitsrechtliche Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn sie
- Aussicht auf eine Anstellung haben oder
- sich bereits in einem Anstellungsverhältnis befinden oder
- eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen und mindestens drei Jahre als Fachkraft in Deutschland gearbeitet haben
und die sonstigen Anforderungen von § 19d AufenthG erfüllen:
- Sie haben ausreichend Wohnraum.
- Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse.
- Sie haben die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über Umstände getäuscht, die wichtig für ihr Aufenthaltsrecht waren.
- Sie haben Maßnahmen der Behörden zur Beendigung ihres Aufenthalts nicht hinausgezögert oder behindert.
- Sie besitzen keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und haben diese nicht unterstütz.
- Sie wurden im Bundesgebiet nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt. Hiervon ausgenommen sind Geldstrafen wegen Straftaten von bis zu 50 oder bis zu 90 Tagessätzen, die gemäß dem AufenthG oder dem AsylG nur von ausländischen Personen begangen werden können.
Gut zu wissen: Personen die eine solche Aufenthaltserlaubnis laut § 19d AufenthG bekommen, können dadurch möglicherweise eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte erhalten. Ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Ausländerrecht & Asylrecht oder die Ausländerbehörde kann Sie diesbezüglich beraten.
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