Key Facts
- Unternehmen oder Personen, die mit Ihrem Arbeitgeber verbunden sind, können z. B. wegen Fehlverhaltens vom Arbeitgeber verlangen, Sie oder einen anderen bestimmten Mitarbeiter zu kündigen.
- Es gibt eine echte und eine unechte Druckkündigung. Eine unechte Kündigung hat meist verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe und der von Dritten ausgeübte Druck ist nur ein Teil des Kündigungsgrunds. Bei einer echten Druckkündigung liegt dagegen kein anderer Grund außer dem Druck durch Dritte vor.
- Eine Druckkündigung kann zulässig sein. Allerdings muss der Arbeitgeber zuvor nachgewiesenermaßen alle möglichen Maßnahmen zur Konfliktlösung unternommen haben.
Was ist eine Druckkündigung? Definition & Voraussetzungen

Inhalt
Unter einer Druckkündigung versteht man in erster Linie, wenn Dritte, die in einer bestimmten Verbindung zum Unternehmen bzw. dem Arbeitgeber stehen, eine Kündigung eines bestimmten Mitarbeiters verlangen. Dies geschieht meist unter der Androhung von Nachteilen.
Die Personen oder Personengruppen können hierbei variieren. Unter anderem kann eine Druckkündigung vom Betriebsrat veranlasst werden. Weitere dem Unternehmen verbundene Dritte sind z. B.:
- Andere Arbeitnehmer
- Betriebsrat
- Aufsichtsbehörden
- Wichtige Kunden
- Ggf. wichtige Partner, Teilhaber oder Sponsoren
Für eine solche Druckkündigung kann ein Beispiel sein, wenn wichtige Kunden eines Unternehmens von Ihrem Arbeitgeber verlangen, einen Mitarbeiter zu entlassen. Sie können damit drohen, die Zusammenarbeit in Zukunft zu beenden, wenn ihren Forderungen nicht nachgegeben wird.
Um eine Druckkündigung im Arbeitsrecht wirksam durchsetzen zu können, müssen einige Vorgaben beachtet werden. Bevor Ihr Arbeitgeber dem Drängen Dritter nachgeben darf, muss er den betroffenen Mitarbeiter zunächst in Schutz nehmen und andere Wege zur Konfliktlösung versuchen. Nur im Falle von erwartbaren wirtschaftlichen Schäden bei Nichtumsetzung ist eine Druckkündigung rechtmäßig.
Ebenfalls ist von Bedeutung, ob der betroffene Arbeitnehmer die Druckkündigung selbst veranlasst hat, beispielsweise durch Fehlverhalten. Auch hier gilt, dass der Arbeitgeber zuvor alle Wege suchen muss, um die Konflikte zu lösen und nur zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden eine Druckkündigung aussprechen darf. Urteile vom Bundesarbeitsgericht hat es hierzu bereits 2013 (6 AZR 420/12) und 2016 (2 AZR 431/15) gegeben.
Es ist dem Arbeitgeber außerdem verboten, seine Arbeitnehmer dazu zu bewegen, für eine Druckkündigung zu sorgen. Gleichzeitig gilt auch für den betroffenen Arbeitnehmer, dass er seinerseits alle möglichen Schritte unternehmen muss, um zu einer Deeskalation und Konfliktlösung beizutragen.
So unterscheiden sich die echte und unechte Druckkündigung voneinander
Eine Druckkündigung kann unterschiedlich ausfallen. Grundsätzlich gibt es hierfür zwei Möglichkeiten: Die unechte und die echte Druckkündigung. Doch wo liegen hier die Unterschiede?
Vieles lässt sich bereits durch die Bezeichnung „echt“ und „unecht“ erklären. Eine echte Druckkündigung erfolgt tatsächlich, weil sie aus dem Druck eines Dritten heraus entschieden wird. Sie passiert also tatsächlich aus dem Grund, weil jemand anderes Druck auf das Unternehmen ausgeübt hat.
Bei einer unechten Druckkündigung liegt zwar ebenfalls Druck von Außenstehenden vor. Dieser ist jedoch nur mittelbar. Der Arbeitgeber entlässt seinen Mitarbeiter also nicht ausschließlich aufgrund der Drucksituation. Vielmehr erfolgt die Druckkündigung hier personenbedingt oder verhaltensbedingt, weil entsprechende Gründe nach Ansicht des Arbeitgebers tatsächlich vorliegen. Der Druck von Außenstehenden wird lediglich als zusätzliches Kündigungsargument herangezogen.
Interessant: Eine echte Druckkündigung wird immer als betriebsbedingte Kündigung angesehen. Aus diesem Grund erfolgt bei dieser Form der Druckkündigung auch keine Sozialauswahl, weil Sie als dringendes betriebliches Erfordernis angesehen wird, um wirtschaftliche Schäden abzuwenden.
Können Ansprüche auf eine Abfindung oder Schadensersatz erhoben werden?
Auch nach einer Druckkündigung kann eine Abfindung für Sie möglich sein. Einerseits können Sie versuchen, diese per Kündigungsschutzklage zu erwirken. Aber auch wenn sich Ihre Kündigung als unzulässig herausstellt ist es möglich, sich außergerichtlich auf die Zahlung einer Abfindung zu einigen.
Dies kann z. B. sein, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für eine oder sogar beide Seiten unzumutbar wäre. Auch das Gericht kann so entscheiden, wenn sich nicht außergerichtlich geeinigt wurde.
Ebenso stellt sich bei einer Druckkündigung häufig die Frage nach Schadensersatz. Dieser kann je nach Fall sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Beteiligten Dritten einer Druckkündigung verlangt werden.
Hat sich Ihr Arbeitgeber nachgewiesenermaßen nicht ausreichend schützend vor Sie gestellt oder andere Fehler bei der Druckkündigung begangen, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu. Geltend machen können Sie diesen u. a. durch § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, in dem es heißt:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Falls eine Druckkündigung daraus entstanden ist, dass Dritte Unwahrheiten über Sie verbreitet hat oder Ihnen schaden wollte, können Sie auch von diesen Schadensersatz fordern. Hier kommt insbesondere § 826 BGB zum Tragen, der die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung behandelt.
Wenn Sie eine Druckkündigung erhalten haben, sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt heranziehen. Dieser kann für Sie einschätzen, ob bei der Kündigung und dem Verhalten des Arbeitgebers sowie den verantwortlichen Dritten alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Bei einem möglichen Kündigungsschutzverfahren kann er Sie zudem vor Gericht vertreten.
FAQ: Druckkündigung
Eine Druckkündigung kann zulässig sein. Hierfür müssen allerdings einige Voraussetzungen beachtet werden, die Sie hier nachlesen können.
Auch durch den Betriebsrat kann eine Druckkündigung erfolgen oder zumindest verlangt werden. Dies ist der Fall, wenn Arbeitnehmer durch ihr Verhalten gegen die in § 75 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze verstoßen.
Im Gegensatz zu einer echten Druckkündigung ist der Kündigungsgrund bei einer unechten Druckkündigung nicht ausschließlich der Druck von Dritten. Mehr dazu lesen Sie hier.
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