Key Facts
- Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für einen Aufhebungsvertrag, sie sind frei verhandelbar. Dies unterscheidet ihn von einer regulären Kündigung, bei der gesetzliche oder vertragliche Fristen beachtet werden müssen.
- Ein Aufhebungsvertrag ohne Frist kann finanzielle Nachteile für Arbeitnehmer haben. Wenn Sie nicht sofort eine neue Stelle antreten, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen für das Arbeitslosengeld I verhängen.
- Ein Aufhebungsvertrag kann aus bestimmten Gründen angefochten werden. Bei arglistiger Täuschung oder Drohung gilt eine Frist von einem Jahr, um den Vertrag für unwirksam zu erklären.
Gibt es eine Frist bei einem Aufhebungsvertrag?
Inhalt
Bei einem Aufhebungsvertrag sind für Arbeitnehmer insbesondere folgende Fristen wichtig: Die Kündigungsfristen und die Fristen, die eingehalten werden müssen, um einen Aufhebungsvertrag anfechten zu können. Aber wann hat man überhaupt eine Frist bei einem Aufhebungsvertrag?
Grundsätzlich ist natürlich die Frage, um welche Art von Fristen es Ihnen geht. Ein Aufhebungsvertrag kann auch auf Wunsch des Arbeitnehmers mit entsprechender Frist geschlossen werden. Oftmals wird hierbei von vorneherein eine Abfindung vereinbart, dies ist jedoch kein Pflichtkriterium.
In diesem Fall sollten vor allem Sie als Arbeitnehmer beachten: Ein Aufhebungsvertrag ohne Frist birgt Risiken für Ihre Finanzen. Wenn Sie keine Fristen bei Ihrem Aufhebungsvertrag festgelegt haben, kann die Bundesagentur für Arbeit folgende Konsequenzen daraus ziehen:
- Sie erhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I von bis zu 12 Wochen
- Ihre Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sodass sich der Start Ihrer Auszahlung von ALG I nach hinten verschiebt
Im Gegensatz zur Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld bei einer Ruhezeit nicht verkürzt ausgezahlt. Der Zeitpunkt der ersten Auszahlung verschiebt sich einfach nur nach hinten. Bei einer Sperrzeit wird dagegen Ihr Zeitraum, in der Sie Anspruch auf ALG I erheben können, gekürzt.
Eine Sperrzeit wird von der Agentur für Arbeit allerdings nur dann verhängt, wenn für den Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer (ohne Frist) kein wichtiger Grund vorgelegen hat. Dieser liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis als unzumutbar eingestuft werden kann, beispielsweise durch regelmäßig verspätete Gehaltszahlungen, gesundheitliche Probleme oder anhaltendes Mobbing.
Wann ist eine Bitte um einen Aufhebungsvertrag ohne Frist sinnvoll?
Unter Umständen kann ein Aufhebungsvertrag auch als Alternative zu einer Kündigung abgeschlossen bzw. vereinbart werden. Doch in welchem Fall ist es sinnvoll, einen Aufhebungsvertrag ohne Fristen zu vereinbaren?
Im Regelfall lohnt es sich, bei einem Aufhebungsvertrag auf eine Frist zu verzichten, wenn Sie bereits einen neuen Arbeitgeber gefunden haben. In diesem Fall sind Sie nicht auf Arbeitslosengeld angewiesen und müssten sich folglich auch nicht arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden. Lediglich der Wechsel Ihres Arbeitsplatzes müsste gemeldet werden.
Der Vorteil ist in diesem Fall: Wird der Aufhebungsvertrag ohne eine Frist abgeschlossen, können Sie Ihre neue Tätigkeit unmittelbar nach Beendigung Ihrer bisherigen Tätigkeit antreten. Dies gilt übrigens auch für einen Aufhebungsvertrag in einer Ausbildung. Eine Frist lohnt sich nicht, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz wechseln wollen und bereits eine neue Stelle gefunden haben.
Was muss ich beachten, wenn ich einen Aufhebungsvertrag anfechten will?
Wichtig wird eine Frist bei einem Aufhebungsvertrag dann, wenn Sie diesen gegen Ihren Willen ausgestellt bekommen oder Ihre Meinung geändert haben. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie eine bereits vereinbarte neue Stelle doch nicht antreten können oder wollen.
Wollen Sie einen Aufhebungsvertrag widerrufen, ist die Frist dafür nicht direkt festgelegt. Eine Rolle spielt hierbei auch, aus welchem Grund Sie dem vereinbarten Vertrag nun doch widersprechen möchten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen die möglichen Anfechtungsgründe kurz auflisten und dazu erläutern, welche Frist bei einem Aufhebungsvertrag bzw. dessen Widerrufung gilt:
Irrtum | Arglistige Täuschung | Drohung |
---|---|---|
Ein Irrtum berechtigt in den wenigstens Fällen zum Einspruch gegen einen Aufhebungsvertrag. | Sie unterschreiben den Vertrag, weil Ihr Arbeitgeber Ihnen falsche Angaben zu Ihrem Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis macht. | Ihr Arbeitgeber droht Ihnen, um das Unterschreiben des Aufhebungsvertrages zu erzwingen |
Eine Anfechtung wird z. B. möglich, wenn dem Arbeitnehmer nicht klar war, dass er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Dies kann jedoch ggf. dann auch als arglistige Täuschung geltend gemacht werden. | Alternativ kann er bewusst nicht deutlich gemacht, dass Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Dies überschneidet sich mit der Begründung des Irrtums | Mögliche Drohungen können rechtlichen Schritte, ausbleibende Lohnzahlungen oder eine Kündigung sein. Auch das Erschweren des Arbeitsalltags (Bossing) kann eine Drohung sein. |
Es gibt für eine Klage gegen den Aufhebungsvertrag keine festgelegte Frist, wenn dies wegen Irrtum geschieht. Die Anfechtung muss, sobald es Ihnen möglich ist, geschehen. In der Regel haben Sie wenigstens zwei Wochen Zeit, um den Irrtum anzufechten und sich zuvor ggf. rechtlichen Beistand durch einen Anwalt zu suchen. | Nach Erkenntnis der Täuschung gilt eine einjährige Frist für den Aufhebungsvertrag, in der Sie diesen anfechten können | Auch hier gilt bei der Anfechtung vom Aufhebungsvertrag für die Klage eine einjährige Frist nach Erkenntnis der Drohwirkung. |
Hat ein Aufhebungsvertrag eine Frist zum Unterschreiben?
Ihr Arbeitgeber kann in den Aufhebungsvertrag auch eine Frist zur Annahme einbauen. Unterschreiben Sie diesen nicht in dem angegebenen Zeitraum, verfällt das Angebot. Das heißt allerdings nicht, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen deshalb nun automatisch eine Kündigung aussprechen kann. Hierfür müssen nach wie vor gute Gründe vorliegen.
Gleichzeitig gilt auch für den Arbeitgeber eine Frist beim Aufhebungsvertrag, sobald Sie unterschreiben. Sollten Sie nämlich, wie es in den meisten Fällen üblich ist, eine Abfindung vereinbart haben, verfällt die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags, wenn Ihr Arbeitgeber diese nicht in der vereinbarten Frist auszahlt.
In Verbindung mit der Unterschrift können Sie und Ihr Arbeitgeber auch ein Widerrufsrecht in den Aufhebungsvertrag einbauen. Die Frist hierfür liegt in der Regel bei ein bis drei Werktagen.
Darüber hinaus können weitere Fristen in den Aufhebungsvertrag eingebaut werden. Dies ist sowohl für Sie als auch für Ihren Arbeitgeber möglich. Mögliche Beispiele hierfür sind …
- … Frist zur Rückgabe von Arbeitsmaterialien (Arbeitslaptop, Firmenwagen etc.)
- … Sprinterklausel/Turboklausel, um gegen die Zahlung einer noch höheren Abfindung ein noch früheres Austrittsdatum festzulegen.
FAQ: Fristen beim Aufhebungsvertrag
Im Gegensatz zu einer Kündigung gibt es bei einem Aufhebungsvertrag keine gesetzlich festgelegten Fristen. Insofern können mögliche Kündigungsfristen individuell von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber festgelegt werden.
Da Fristen bei einem Aufhebungsvertrag i. d. R. immer individuell festgelegt werden, gilt dies auch für einen Ausbildungsvertrag.
Sofern Sie im Anschluss an Ihr altes Arbeitsverhältnis nicht sofort eine neue Stelle antreten, sollten Sie definitiv eine Frist in Ihren Aufhebungsvertrag einbauen und diese auch einhalten. Andererseits riskieren Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I.
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