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  • Abfindung nach 5 Jahren

Die Abfindung nach 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Tabelle: Wie hoch ist die Abfindung nach 5 Jahren Betriebs­zu­ge­hörig­keit? (Beispiele)

monat­liches Brutto­gehaltmögliche Abfindungs­höhe (Regelabfindung) nach 5 Jahren *
1.000 €2.500 €Hier prüfen **
1.500 €3.750 €Hier prüfen **
2.000 €5.000 €Hier prüfen **
2.500 €6.250 €Hier prüfen **
3.000 €7.500 €Hier prüfen **
3.500 €8.750 €Hier prüfen **
4.000 €10.000 €Hier prüfen **
4.500 €11.250 €Hier prüfen **
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9.000 €22.500 €Hier prüfen **
9.500 €23.750 €Hier prüfen **
10.000 €25.000 €Hier prüfen **
* Hinweise zur Berechnung:
Regelabfindung = 0,5 x Betriebszugehörigkeit in Jahren x monatliches Bruttogehalt

Der Faktor 0,5 kann im Einzelfall aufgrund unterschiedlichster Einflüsse erhöht werden (z. B. aufgrund von Alter, Kündigungsgrund, hohes Prozessrisiko für den Arbeitgeber, besonderer Kündigungsschutz).
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Kurz & Knapp: Abfindung nach 5 Jahren

Wann habe ich das Recht auf eine Abfindung?

Einen Anspruch auf eine Abfindung nach 5 Jahren Zugehörigkeit haben Sie einerseits aufgrund eines Aufhebungsvertrages oder eines Arbeits- oder Tarifvertrages, der die Abfindung (für einen bestimmten Fall) vorsieht. Andererseits können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung aufgrund des Gesetzes bei betriebsbedingter Kündigung oder im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses bei Vorliegen von bestimmten Bedingungen haben.

Bei welcher Kündigung gibt es eine Abfindung?

Kündigt Ihnen der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen, also solchen Umständen, die in seiner Sphäre liegen, können Sie eine Abfindung bekommen. Keine Geldzahlung gibt es bei personenbedingter und verhaltensbedingter Kündigung, also aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen.

Wie viel Abfindung steht mir zu nach 5 Jahren?

Die Höhe der Abfindung nach 5 jähriger Betriebszugehörigkeit kann entweder individuell vertraglich vereinbart werden oder ist vom Gesetz für bestimmte Fälle vorgeschrieben. Bei betriebsbedingter Kündigung beträgt die Höhe 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, also 2,5 Monatsverdienste bei 5 Jahren Zugehörigkeit. Im Kündigungsschutzprozess kann das Gericht in einzelnen Fällen sogar bis zu 12 Monatsverdienste als Abfindung festlegen.

Inhalt

  • Tabelle: Wie hoch ist die Abfindung nach 5 Jahren Betriebs­zu­ge­hörig­keit? (Beispiele)
  • Kurz & Knapp: Abfindung nach 5 Jahren
  • Wie viel Abfindung gibt es nach 5 Jahren?
    • Ein Anspruch auf eine Abfindung nach 5 Jahren
  • Wie hoch ist die gesetzliche Abfindung?
Abfindung: 5 Jahre der Betriebszugehörigkeit bringen Ihnen 12.000 Euro bei einem Monatsverdienst von 4.800 Euro.
Abfindung: 5 Jahre der Betriebszugehörigkeit bringen Ihnen 12.000 Euro bei einem Monatsverdienst von 4.800 Euro.

Wie viel Abfindung gibt es nach 5 Jahren?

Eine Abfindung steht Ihnen nicht immer zu. Einen Anspruch auf eine solche gibt es zudem nur in ganz bestimmten Fällen. Vor allem in dem Fall der betriebsbedingten Kündigung könnte Sie eine Abfindung erwarten. Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich geregelt, kann aber auch individuell vereinbart werden. In einem Aufhebungsvertrag, aber auch dem Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine Abfindung und deren Höhe eigenständig festgelegt sein. Das Gleiche gilt auch bei einer Abfindung bei 5 Jahren Betriebszugehörigkeit. Doch steht dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Abfindung zu? Und wie viel Abfindung steht mir nach 5 Jahren zu?

Ein Anspruch auf eine Abfindung nach 5 Jahren

Das Kündigungsschutzgesetz enthält Regelungen, die Sie als Arbeitnehmer bei der betriebsbedingten Kündigung schützen sollen. Das Gesetz kommt bei Betrieben mit mindestens zehn Mitarbeitern zur Anwendung. Mitarbeiter, die mindestens sechs Monate im Unternehmen arbeiten, können sich darauf berufen. 

Muss das Unternehmen Sie aus betriebsbedingten Gründen kündigen, etwa weil Sie eine Filiale schließen müssen oder insolvent gehen, gesteht § 1a Abs. 1 KSchG Ihnen eine Abfindung zu. Dies allerdings nur in dem Fall, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und wenn er auf den Anspruch auf die Abfindung bei Verstreichenlassen der Klagefrist hinweist.

Ebenso sieht § 9 Abs. 1 KSchG einen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung auch nach 5 Jahren vor. Dafür muss Ihnen eine Kündigung zugegangen sein und Sie müssen Kündigungsschutzklage erheben. Stellt das Gericht fest, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, kann es das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen.

Wie hoch ist die gesetzliche Abfindung?

Das KSchG zur Abfindung: 5 Jahre Beschäftigung können beim Prozess zu einer Zahlung bis zu zwölf Monatsgehältern führen.
Das KSchG zur Abfindung: 5 Jahre Beschäftigung können beim Prozess zu einer Zahlung bis zu zwölf Monatsgehältern führen.

Bei der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber gemäß § 1a Abs. KSchG eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Beschäftigungsjahr zahlen. Dazu zählt nicht nur das Gehalt, sondern auch andere Leistungen wie Sachbezüge. Ab 0,5 Beschäftigungsjahren wird dabei aufgerundet. 

Auf die Frage: Wie viel Abfindung bekommt man pro Jahr? kann man leicht antworten: die Hälfte eines Monatsverdienstes.

Die Höhe einer Abfindung nach 5 Jahren Arbeit im Betrieb berechnet sich dann bei einem Monatsverdienst von 3.500 Euro nach folgender Formel: 

5 Jahre x 3.500 Euro x 0,5 = 8.750 Euro

5 Jahre der Betriebszugehörigkeit führen zur Abfindung von 8.750 Euro, wenn Sie beispielsweise 3.500 Euro monatliches Einkommen verdient haben. 

Steht Ihnen eine Abfindung nach § 9 KschG zu, also im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, beträgt die Höhe der Abfindung gemäß § 10 Abs. 1 und 2 KSchG zwischen einem und 18 Monaten. Bei einer Kündigung nach 5 Jahren beträgt die Abfindung dann bis zu zwölf Monatsverdienste. Das regelt § 10 Abs. 1 KSchG.

Quellen und weiterführende Links

  • § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz)
  • § 9 KSchG (Kündigungsschutzgesetz)
  • § 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz)
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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