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Abfindung bei Renteneintritt: Was steht mir zu?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Kurz & knapp: Abfindung bei Renteneintritt

Kann man bei Renteneintritt eine Abfindung verlangen?

Sie können bei Renteneintritt zwar eine Abfindung verlangen, eine gesetzliche Garantie darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine solche Sonderzahlung auch gewährt, gibt es allerdings nicht. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn es einen gültigen Tarifvertrag oder Sozialplan gibt, der eine Abfindung bei Renteneintritt vorsieht.

Wie hoch fällt die Abfindung bei Renteneintritt in der Regel aus?

Die Zahlung einer Abfindung ist in der Regel Verhandlungssache, folglich auch ihre Höhe.

Was ist eine Abfindung der Witwenrente? Ist sie steuerfrei?

Eine sogenannte Rentenabfindung wird einer verwitweten Person bei einer erneuten Heirat gezahlt. Durch die Heirat entfallen nämlich die Ansprüche an die Witwenrente. Die Abfindung soll den Wegfall dieser Zahlungen ausgleichen. Die Abfindung kann das 24-fache der monatlichen Hinterbliebenenrente betragen. Diese Art der Abfindung ist steuerfrei.

Warum ist ein Aufhebungsvertrag bei Renteneintritt sinnvoll?

Bei einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und umgehen so die gesetzlichen Kündigungsfristen, die bei älteren Arbeitnehmern in der Regel sehr lang sind. Oft bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung an, um ihn zur Unterschrift zu bewegen. Ob dies ein sinnvoller Schritt ist, ist individuell verschieden und von mehreren Faktoren abhängig. Hier kann die Beratung durch einen Anwalt Klarheit schaffen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Abfindung bei Renteneintritt
  • Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei Renteneintritt?
    • Abfindung bei Renteneintritt: Öffentlicher Dienst mit eigenen Regelungen

Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei Renteneintritt?

Bekomme ich eine Abfindung bei Renteneintritt?
Bekomme ich eine Abfindung bei Renteneintritt?

Der Renteneintritt ist ein großer Umbruch im Leben und mit vielen Veränderungen verbunden; nicht nur im alltäglichen Leben, sondern auch in finanziellen Fragen. Viele Arbeitnehmer fragen sich daher, ob ihnen im Zuge dieser neuen Lebensphase eine Abfindung zusteht.

Der Gesetzgeber sieht keine pauschale Abfindungszahlung für Arbeitnehmer bei Renteneintritt vor. Es kann jedoch trotzdem ein Anspruch entstehen. Häufig ist das in folgenden Szenarien der Fall:

  • Tarifvertrag: Ein Tarifvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, in dem Regelungen zu Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und verwandten Themen festgehalten sind. Folglich kann ein Tarifvertrag auch Bestimmungen zur Abfindung beim Renteneintritt enthalten.
  • Sozialplan: Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die die wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern durch geplante Betriebsänderungen entstehen, ausgleichen sollen. Im Zuge dessen kann in einem Sozialplan auch das Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus dem Betrieb geregelt sein, oftmals durch ausgleichende Abfindungszahlungen.
  • Aufhebungsvertrag: Bei der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Zuge eines Aufhebungsvertrages kommt es häufig zur Zahlung einer Abfindung, um den Arbeitnehmer für entstehende Lohnausfälle zu entschädigen.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob einer der oben genannten Fälle auf Sie zutrifft, können Sie sich an Ihren Betriebsrat wenden und/oder sich anwaltlich beraten lassen.

Abfindung bei Renteneintritt: Öffentlicher Dienst mit eigenen Regelungen

Bekomme ich eine Abfindung bei vorzeitigem Renteneintritt?
Bekomme ich eine Abfindung bei vorzeitigem Renteneintritt?

Der Tarifvertrag Altersteilzeit gilt für den Öffentlichen Dienst und sieht im Fall der Altersteilzeit, also der Reduzierung der Arbeitszeit als Vorbereitung auf den Ruhestand, eine prozentuale Abfindung vor, um den Abschlägen bei der Rente entgegenzuwirken.

Für jeden monatlichen Abschlag von 0,3 % bekommt der Angestellte daher eine Abfindung in Höhe von fünf Prozent seines letzten monatlichen Gehalts.

Genauer heißt es in § 5 Abs. 7 des Tarifvertrag Altersteilzeit:

Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben,
erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H.
der Vergütung […]

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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