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Abfindung und Arbeitslosengeld: Welche Regelungen gibt es?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Kurz & knapp: Abfindung und Arbeitslosengeld

Wie wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?

Eine Abfindungszahlung kann Konsequenzen für Ihren Bezug von Arbeitslosengeld haben. Das ist allerdings nicht immer der Fall. Eine Abfindung kann bspw. auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet werden und bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist Ihren Anspruch darauf aussetzen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Ja, eine Anrechnung zum Arbeitslosengeld ist aber nur in bestimmten Fällen zulässig. Das trifft z. B. zu, wenn entweder Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt oder Sie eine Eigenkündigung einreichen, jedoch dabei beide Parteien die Kündigungsfrist missachten. Endet Ihr Arbeitsverhältnis also vor Ablauf dieser Frist, darf das Finanzamt Ihre Abfindung anrechnen (in der Regel zwischen 25 und 60 %). Nach welchen Richtlinien das passiert, können Sie in diesem Abschnitt lesen.

Wie wird die Auszahlung von Arbeitslosengeld durch eine Sperre nach der Abfindung beeinflusst?

Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld kann dann unter Umständen ruhen. Das bedeutet, dass gemäß § 158 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) eine Sperrfrist verhängt werden darf, wenn Sie durch einen Jobverlust Entschädigungszahlungen erhalten und gleichzeitig die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist nicht eingehalten haben. Wie lange eine solche Sperre rechtskräftig ist und welche Auswirkungen sie auf die Abfindung und Ihr Arbeitslosengeld hat, finden Sie hier.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Abfindung und Arbeitslosengeld
  • Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld 1: So funktioniert es
    • Arbeitslosengeld trotz Abfindung: Wie beeinflusst die Ruhezeit Ihren Leistungsanspruch?
    • Nach der Abfindung: Wie eine Sperre sich aufs Arbeitslosengeld auswirkt
Wird die Abfindung beim Arbeitslosengeld angerechnet? Wie Ruhe- und Sperrzeiten nach einer Abfindungszahlung Ihren Leistungsanspruch beeinflussen können, erfahren Sie im folgenden Text.
Wird die Abfindung beim Arbeitslosengeld angerechnet? Wie Ruhe- und Sperrzeiten nach einer Abfindungszahlung Ihren Leistungsanspruch beeinflussen können, erfahren Sie im folgenden Text.

Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld 1: So funktioniert es

Wie wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet? Und unter welchen Umständen ist das überhaupt zulässig? Die Agentur für Arbeit darf grundsätzlich nicht einfach Ihre Abfindung anrechnen. Auf Arbeitslosengeld ist eine Anrechnung nur erlaubt, wenn Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht länger bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind (bspw. durch einen Aufhebungs- oder einen Abwicklungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet).

Eine Anrechnung bedeutet auch nicht, dass Ihnen ein Anteil Ihrer Abfindung abgezogen wird oder Sie entsprechend der Abfindungszahlung weniger Arbeitslosengeld 1 bekommen. Die Zahlungen von letzterem können im Rahmen eines Anrechnungsprozesses höchstens für eine bestimmte Zeit aussetzen. Eine Reduzierung des Arbeitslosengeldes bzw. dessen Zahlungszeitraums findet im übertragenen Sinne nur statt, sollte die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist gegen Sie verhängen.

Wichtig: Laut § 158 Abs. 2 des SGB III muss im Falle einer Anrechnung zum Arbeitslosengeld bei der Abfindung darauf geachtet werden, dass die Berechnungsmethode für Sie am günstigsten ist (d. h. Sie dürfen nicht durch die Berechnung so benachteiligt werden, dass Sie mehr finanzielle Leistungen verlieren müssen als nötig).

Folgende Aspekte wirken sich bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf aus, wie viel Prozent bei der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld berücksichtigt werden:

  • Dauer der Be­triebs­zu­ge­hörig­keit bzw. des Arbeitsverhältnisses
  • Höhe der Abfindung
  • Ihr Alter

Diese Tabelle gibt Ihnen einen detaillierten Überblick:

Betriebs­zuge­hörig­keit in JahrenAlt­er < 40 Jahr­enAlt­er > 40 Jahr­enAlt­er > 45 Jahr­enAlt­er > 50 Jahr­enAlt­er > 55 Jahr­enAlt­er > 60 Jahr­en
weni­ger als 560 %55 %50 %45 %40 %35 %
zwi­schen 5 und 1055 %50 %45 %40 %35 %30 %
zwi­schen 10 und 1550 %45 %40 %35 %30 %25 %
zwi­schen 15 und 2045 %40 %35 %30 %25 %25 %
zwi­schen 20 und 2540 %35 %30 %25 %25 %25 %
zwi­schen 25 und 3035 %30 %25 %25 %25 %25 %
zwi­schen 30 und 3530 %25 %25 %25 %25 %25 %
mehr als 3525 %25 %25 %25 %25 %25 %

Arbeitslosengeld trotz Abfindung: Wie beeinflusst die Ruhezeit Ihren Leistungsanspruch?

Führt die Anrechnung aufs Arbeitslosengeld nach einer Abfindung zur Ruhezeit, verlieren Sie keine Leistungen, sondern erhalten sie einfach später.
Führt die Anrechnung aufs Arbeitslosengeld nach einer Abfindung zur Ruhezeit, verlieren Sie keine Leistungen, sondern erhalten sie einfach später.

Die Agentur für Arbeit hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um bei der Anrechnung von einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zu ahnden: die Sperrzeit und die Ruhezeit.

Ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, pausiert bzw. verzögert sich lediglich die Auszahlung. Das ändert aber nichts daran, wie lange Sie die Leistungen der Agentur für Arbeit danach weiter beziehen dürfen. Wenn Ihnen vorher also z. B. 40 Wochen an entsprechenden Zahlungen zustanden, erhalten Sie auch nach Ablauf der Ruhezeit für 40 Wochen das Geld.

Um selbst berechnen zu können, ab wann Sie die nächste reguläre Arbeitslosengeldzahlung bekommen, müssen Sie diese Schritte abarbeiten:

  • Multiplizieren Sie Ihr letztes Monatsgehalt mit 12.
  • Teilen Sie das Ergebnis durch 365. So finden Sie heraus, wie viel Gehalt Sie an einem Kalendertag erhalten.
  • Teilen Sie dann den auf Sie zutreffenden Anrechnungsanteil der Abfindung (in %) aus dem letzten Textabschnitt durch das Tagesgehalt.

Übrig bleibt am Ende die Anzahl an Tagen, die Sie theoretisch hätten arbeiten müssen, um diesen Abfindungsanteil selbst zu verdienen. So lange ruht dementsprechend auch Ihr Arbeitslosengeldanspruch. Wissen Sie noch nicht konkret, wie viel Ihnen als Abfindung neben dem Arbeitslosengeld zustehen würde, können Sie sich auch einen Abfindungsrechner zu Hilfe nehmen.

Grundsätzlich ergibt sich folgender Rechenweg bei einem Beispiellohn von 2.500 Euro brutto sowie eines Alters von 50 und einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren:

(Monatsgehalt in Euro x 12 Monate) / 365 Tage = Tagesgehalt in Euro

Abfindung in Euro x Anrechnung in % = Abfindungsanteil in Euro

Abfindungsanteil in Euro / Tagesgehalt in Euro = Ruhezeit der Alg I-Zahlungen in Tagen

(2.500 Euro x 12) / 365 = 82.19 Euro

18.750 Euro x 0.3 = 5.625 Euro

5.625 Euro / 82.19 Euro = 68.44 (also ca. 68 Tage)

Wichtig: Schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, in dem beide Parteien sich auf ein Ende der beruflichen Zusammenarbeit einigen, kann es ebenfalls eine Ruhezeit beim Arbeitslosengeld mit Abfindung geben. Das ist der Fall, sollte Ihr Arbeitsverhältnis durch diesen Vertrag vor der ordentlichen Kündigungsfrist enden. Ihr Leistungsanspruch ruht dann laut § 158 Abs. 1 des SGB III bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Frist für Ihre Kündigung rechtmäßig abgelaufen wäre (höchstens aber nach einem Jahr).

Nach der Abfindung: Wie eine Sperre sich aufs Arbeitslosengeld auswirkt

Sperrzeit nach einer Abfindung: Die Anrechnung bei Ihrem Arbeitslosengeld führt hier zu einer Leistungsminderung von mindestens 12 Wochen.
Sperrzeit nach einer Abfindung: Die Anrechnung bei Ihrem Arbeitslosengeld führt hier zu einer Leistungsminderung von mindestens 12 Wochen.

Im Anschluss an eine Abfindung kann Arbeitslosengeld mit/ohne Anrechnung durch eine Sperre ausgesetzt werden. Auch wenn das ähnlich wie bei der Ruhezeit funktioniert, gibt es hierbei maßgebliche Unterschiede.

Sie dürfen zwar z. B. auch während der Sperrzeit keine Leistungen erhalten, der Anspruchszeitraum verkürzt sich jedoch gemäß § 148 des SGB III um die Länge dieser Zeit. Im Regelfall sind das 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 des SGB III). Haben Sie also eigentlich ein Anrecht auf 40 Wochen, erhalten Sie dann nur noch 28 Wochen Arbeitslosengeld nach potenzieller Anrechnung der Abfindung. Im Vergleich zur Ruhezeit erhalten Sie dadurch deutlich weniger Geld.

Längere Leistungseinbußen, die über die 12 Wochen hinausgehen, sind allerdings auch möglich. Geben Sie Ihre Arbeit selbst auf – entweder durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung – darf der Zahlungszeitraum vom Arbeitslosengeld 1 nach der Abfindung laut § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um ein Viertel des Ihnen maximal zustehenden Zeitraums verringert werden. Das bedeutet, dass die Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem Auslaufen der zwölfwöchigen Sperrfrist dann noch weitere Monate ausbleibt. 

Wie viele das genau sind und bis zu welchem Alter welcher maximale Zahlungszeitraum gilt, ist gemäß § 147 Abs. 2 des SGB III in der folgenden Übersicht für Sie dargestellt. In den Klammern steht jeweils die Zeit, für die Ihre Arbeitslosengeldzahlungen nach der Sperre zusätzlich ausbleiben können:

  • bis zu einem Alter von 50 Jahren: max. 12 Monate (bis zu 3 Monate)
  • zwischen 50 und 55 Jahren: max. 15 Monate (bis zu 3.75 Monate)
  • zwischen 55 und 58 Jahren: max. 18 Monate (bis zu 4.5 Monate)
  • ab einem Alter von 58 Jahren: max. 24 Monate (bis zu 6 Monate)

Wichtig: Eine Sperre darf die Agentur für Arbeit nur verhängen, wenn Sie die Kündigung als Arbeitnehmer selbst mit vorangetrieben und Ihre Arbeitslosigkeit damit aktiv verschuldet haben. Das trifft bspw. auf eine grundlose Kündigung oder vertragswidrige Verhaltensweise zu. Auch wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden, müssen Sie womöglich mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.

Quellen und weiterführende Links

  • § 147 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III)
  • § 148 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III)
  • § 158 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III)
  • § 159 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III)
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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