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  • Inflationsprämie in Passivphase der Altersteilzeit

BAG entscheidet: Inflationsprämie ist in Passivphase der Altersteilzeit ebenfalls zu zahlen

  • News von Dr. Philipp Hammerich
  • Veröffentlichungsdatum: 14. November 2024
  • Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 12.11.2024, dass Beschäftigte, die in ihrer Altersteilzeit freigestellt sind, weiterhin einen Anspruch auf eine Inflationsprämie haben. Gegenteiliges kann nicht in einem Tarifvertrag festgehalten werden.

Arbeitnehmer sieht sich ungleich behandelt wegen Teilzeit

Das Bundesarbeitsgericht entscheid zur Inflationsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit. - Muss sie gezahlt werden?
Das Bundesarbeitsgericht entscheid zur Inflationsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit. – Muss sie gezahlt werden?

In dem Fall, der am 12.11.2024 vor dem Bundesarbeitsgericht entschieden wurde (Az.: 9 AZR 71/24), klagte ein Arbeitnehmer auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro. In den Vorinstanzen hatte er keinen Erfolg. Nun entschied der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts, dass der Beklagte, ein Unternehmen der Energiewirtschaft, die Inflationsprämie trotz Passivphase der Altersteilzeit an den Kläger zahlen muss. 

Doch worum ging es in dem Fall überhaupt? Im Folgenden lesen Sie die wichtigsten Punkte zum Sachverhalt:

  • Der Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart.
  • Die Passivphase, in der er nicht mehr arbeitete, begann im Mai 2022.
  • Der Tarifvertrag, auf den sich die Tarifparteien in der betroffenen Branche im Jahr 2023 einigten (TV IAP), sah die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro an die Angestellten vor.
  • Der Tarifvertrag schloss allerdings mit seinem § 1 Absatz 2 Satz 3 Arbeitnehmer von der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie aus, die sich am 31.05.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. 

Argumente des BAG zu der Inflationsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit

Die Nichtzahlung der Inflationsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit stelle eine Schlechterbehandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern dar und verstoße somit gegen § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Einen rechtfertigenden Grund zur Ungleichbehandlung im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten sah das Gericht nicht.

Die Inflationsprämie können Arbeitgeber noch bis Ende 2024 an ihre Angestellten auszahlen. Der Zweck der Prämie liegt in dem Ausgleich der Inflationsfolgen. Gestiegene Verbraucherpreise treffen laut BAG nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen. Daher dürften sie nicht anders behandelt werden und haben genauso ein Recht auf Zahlung der Inflationsprämie.

Quellen und weiterführende Links

  • § 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
  • Kurzfassung des Urteils vom BAG vom 12.11.2024 (Az.: 9 AZR 71/24)
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Bildnachweise

Kategorie: Arbeitszeit

Kommentare

  1. Andreas F. meint

    22. Dezember 2024 at 16:20

    Sehr geehrte Frau S.,

    ist die Entscheidung vom BAG eine Einzelfallentscheidung und muss jeder Betroffene seinen Arbeitgeber verklagen? Bei mir trifft der Fall auch zu, nur mein Arbeitgeber verweigert die Zahlung der Gesamtsumme von 3000 Euro. Gezahlt wurde nur der hälftige Betrag von 1500 Euro. Die Gewerkschaft (IGM) vertritt leider nur Mitglieder und mein Betriebsrat ist nicht besonders motiviert mir zu helfen.

    Ich arbeite bei einem Automobilhersteller und befinde mich seit zwei Jahren in der passiven Phase meiner Altersteilzeit (Blockmodell 3 Jahre Aktiv und 3 Jahre Passiv).

    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Antworten

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