Key Facts
- In Deutschland gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei jeder Kündigung.
- Nicht selten wird eine Abfindung unter der Bedingung gezahlt, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
- Die übliche Regelabfindung beträgt dabei ein halbes Monatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr.
Abfindung: Wann bekommt man eine solche ausgezahlt?
Inhalt
Wird ein Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet, rechnen die gekündigten Arbeitnehmer nicht selten mit einer Abfindung. Die einmalige Zahlung soll den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell ausgleichen und den Übergang in eine neue berufliche Situation erleichtern. Dabei wird die Höhe der Abfindung meist durch die Faustregel „halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ ermittelt.
Doch entgegen der verbreiteten Meinung sieht das Arbeitsrecht in Deutschland keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung vor. Aber wann bekommt man eine Abfindung vom Arbeitgeber?
Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann ein Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung bestehen. Dieser setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben betriebliche Gründe für die Kündigung angibt. Zudem muss er darauf hinweisen, dass beim Verstreichenlassen der Frist für eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung gezahlt wird. Ein entsprechendes Angebot für den Klageverzicht ist allerdings nicht verpflichtend.
Ist ein erheblicher Anteil der Belegschaft von Entlassungen betroffen, wird in Unternehmen mit einem Betriebsrat ein sogenannter Sozialplan mit dem Arbeitgeber vereinbart. Ziel ist es, die Nachteile des Arbeitsplatzverlustes abzumildern. Eine Möglichkeit kann dabei die Zahlung einer Abfindung sein.
Bei einem Aufhebungsvertrag verständigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam auf die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses. Doch wann bekommt man dabei eine Abfindung? Dafür gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, stattdessen kommt es darauf an, was die beiden Parteien aushandeln. Möchte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis möglichst schnell beenden, um eine neue Stelle anzutreten, ist es eher unwahrscheinlich, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt.
Klagt ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung, regt der zuständige Richter nicht selten die Einigung mittels Vergleichs an. Zeichnet sich ab, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg haben kann, kann es für Arbeitgeber durchaus sinnvoll sein, das Verfahren durch die Zahlung einer Abfindung vor einem Urteilsspruch zu beenden. So wird das Risiko minimiert, dass ein eigentlich bereits gekündigter Mitarbeiter weiterhin beschäftigt werden muss.
Wann bekommt man eine Abfindung ausgezahlt?
Nachdem wir die Frage „Wann hat man Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung?“ geklärt haben, gilt es noch zu beleuchten, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgen muss. Denn endet ein Arbeitsverhältnis, ist das Geld mitunter knapp.
Ergibt sich bei einer betriebsbedingten Kündigung die Abfindung aus § 1a KSchG, besteht ein entsprechender Anspruch mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Die Auszahlung erfolgt daher üblicherweise zusammen mit der letzten Gehaltsabrechnung. Bei einer Abfindung im Sozialplan wird die Ausgleichszahlung oft zum Tag des Ausscheidens aus dem Betrieb überwiesen.
Doch wann bekommt man eine Abfindung ausgezahlt, wenn diese individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt wurde? Entsprechende Regelungen sollten im Vorfeld in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden. Üblich ist die Auszahlung zum Ende des Arbeitsverhältnisses, aber auch eine frühe Auszahlung oder Teilzahlungen können vereinbart werden.
Wichtig! Abfindungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie sind jedoch in der Regel sozialversicherungsfrei.
FAQ: Wann bekommt man eine Abfindung?
Einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung gibt es nicht. Eine Ausnahme sieht das Kündigungsschutzgesetz unter bestimmten Umständen bei der betriebsbedingten Kündigung vor.
Reichen Sie als gekündigter Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein, erlischt dadurch ein möglicherweise bestehender Anspruch auf Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung.
Ob im öffentlichen Dienst eine Abfindung gezahlt wird, ergibt sich in der Regel aus dem jeweiligen Tarifvertrag. Im Falle eines Personalabbaus greift meist der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA). Gemäß diesem richtet sich die Abfindungshöhe nach der Betriebszugehörigkeit und beträgt mindestens die Hälfte bis maximal das Siebenfache des letzten Monatsgehalts.
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