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Hitzearbeit: Körperliche Arbeit unter schweren Bedingungen

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 25. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 6 Minuten
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Der Hitzearbeitsplatz analysiert

Das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitstättenverordnung erlauben Hitzearbeit nur unter Einhaltung bestimmter Vorschriften.

In der Wirtschaftswelt unterscheiden sich die unterschiedlichen Berufe nicht nur durch die dafür erforderlichen Qualifikationen. So können Berufe auch geistig oder körperlich mehr oder weniger anstrengend sein.

Eine besondere Position nehmen dabei Hitzearbeitsplätze ein, welche sich durch eine hohe körperliche Belastung ausweisen. Doch was macht Hitzearbeit eigentlich aus?

Mit dieser Frage beschäftigt sich der folgende Ratgeber. Hier erfahren Sie unter anderem, warum eine Hitzepause am Arbeitsplatz erforderlich sein kann, welche Gesundheitsschäden bei Hitzearbeiten möglich und welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz notwendig sind.

Inhalt

  • Der Hitzearbeitsplatz analysiert
  • FAQ: Hitzearbeit
  • Definition zur Hitzearbeit
    • Hitzeerkrankungen sind nicht ungefährlich
  • Wichtige Maßnahmen zum Arbeitsschutz
    • An erster Stelle stehen technische Schutzmaßnahmen
    • Organisatorische Schritte folgen als nächstes
    • Die letzte Instanz: Persönliche Schutzmaßnahmen
  • Auch bei Hitzearbeit bedeutsam: arbeitsmedizinische Vorsorge

FAQ: Hitzearbeit

Wann wird von einem Hitzearbeitsplatz gesprochen?

Hitzearbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer bei Temperaturen ab 35 °C körperliche Arbeit verrichten müssen. Typische Hitzearbeitsplätze sind z. B. Gießereien, Stahlwerke oder Großbäckereien.

Woher weiß ich, ob mein Arbeitsplatz die Voraussetzungen eines Hitzearbeitsplatzes erfüllt?

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei muss er auch beurteilen, ob Hitzearbeit vorliegt. Haben Sie den Verdacht, dass Ihr Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, können Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt wenden.

Welche Arbeitsschutzmaßnahmen müssen an einem Hitzearbeitsplatz ergriffen werden?

Informationen zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen finden Sie hier.

Definition zur Hitzearbeit

Arbeitgeber, die sich zum Hitzearbeitsplatz informieren wollen, sollten in jedem Fall die BGI-579-Informationsbroschüre „Hitzearbeit erkennen – beurteilen – schützen“. Darin findet sich auch eine kurze und prägnante Definition, welche entsprechende Arbeitsplätze beschreibt:

Hitzearbeit ist Arbeit, bei der es infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommt. Dadurch können Gesundheitsschäden entstehen.“

Die zwei wichtigsten Schlüsselfaktoren sind folglich die Durchführung körperlicher Arbeit und das Vorherrschen extrem hoher Temperaturen. Wird es im Sommer in einem Büro also etwas wärmer, hat das aber nichts mit Hitzearbeit zu tun. Das liegt zum einen an der fehlenden körperlichen Arbeit und zum anderen daran, dass saisonale Hitzeperioden, wie sie durch eine warme Jahreszeit entstehen, von der Einstufung ausgenommen sind. In solchen Fällen gelten die bestehenden Vorgaben zu Temperaturen am Arbeitsplatz.

Arbeitgeber sind mitunter durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Sie müssen also auch beurteilen, ob im Betrieb ein Hitzearbeitsplatz besteht und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Beim Erkennungsprozess helfen auch Checklisten wie die folgende:

  • Befindet sich die Lufttemperatur bei normaler Luftfeuchte überwiegend über 40 °C?
  • Befindet sich die Lufttemperatur bei hoher Luftfeuchte überwiegend über 30°C?
  • Benötigen einzelne Mitarbeiter mehr als 4 Liter Flüssigkeit per Schicht?
  • Ist spürbare Wärmestrahlung im Gesicht unerträglich?
  • Besteht subjektiv eine Verbindung zwischen erhöhtem Durstgefühl, Schwindelgefühl, Übelkeit, Kopfschmerzen und vorhandener Wärmebelastung?
Kann mindestens einer der genannten Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist es wahrscheinlich, dass ein Hitzearbeitsplatz vorliegt. Unternehmer müssen in diesem Fall weitere situationsspezifische Beurteilungen und Analysen durchführen. Die Bewertung von Hitzebelastung kann auch mathematisch erfolgen, Näheres dazu findet sich auch in der BGI-579, welche durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall herausgegeben wird.

Typische Hitzearbeit existiert beispielsweise in Gießereien, in denen in unmittelbarer Nähe zu Hochöfen, Feuer und heißem, flüssigem Metall gearbeitet wird.

Kein Hitzearbeitsplatz: Arbeit in der Sauna fällt nicht unter Hitzearbeit. Aber auch hier gibt es Sicherheitsvorschriften.
Kein Hitzearbeitsplatz: Arbeit in der Sauna fällt nicht unter Hitzearbeit. Aber auch hier gibt es Sicherheitsvorschriften.

Dagegen zählen diejenigen, welche in Saunen die Aufgüsse durchführen, nicht als Hitzearbeiter. Dabei kommen solche Beschäftigten in einer Sauna mehrmals täglich mit Temperaturen von etwa 90 °C in Berührung.

Zwar gibt es in diesem konkreten Beschäftigungs­bereich die Regel, dass der Expositionszeitraum aus gesundheitlichen Gründen zehn Minuten nicht übersteigen und pro Stunde nur einmal vorkommen darf.

Die in Deutschland geltenden Richtlinien stufen dieses Arbeitsumfeld jedoch nicht unter Hitzearbeit ein. Trotzdem sind auch hier Entwärmungsphasen vorgeschrieben und arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen empfohlen.

Hitzeerkrankungen sind nicht ungefährlich

Bleiben Maßnahmen zum Arbeitsschutz aus, kann Arbeit an einem Hitzearbeitsplatz ernsthafte Gesundheitsschäden nach sich ziehen. Das beginnt oft, dass Blutzirkulation und Schweißbildung überfordert sind und es zum Kreislaufversagen kommt. Ein solcher Hitzekollaps äußert sich unter anderem durch Schwindel, Rötungen der Haut, Kopfschmerz und Übelkeit. Außerdem sind Koordinationsstörungen, Verwirrtheit und Ohnmachtsanfälle möglich.

In den schlimmsten Fällen kann Hitzeerschöpfung zum Koma mit ansteigender Körpertemperatur führen. Selbst ein Hitzetod ist möglich, wenn keine kühlenden Maßnahmen ergriffen werden.

Kommt es unerwartet zum Hitzekollaps oder zur Hitzeerschöpfung, sollten Betroffene so schnell wie möglich aus den heißen bzw. sonnigen Bereichen herausgeholt werden. Eine kühle, schattige Umgebung in Kombination mit Nackenkompressen und Hautbefeuchtung hilft dabei, die Wärme abzuführen. Dazu sind die beeinträchtigten Personen anhaltend zum Trinken zu animieren.

Dabei ist darauf zu verzichten, Getränke bereitzustellen, die Alkohol, Limonaden oder Milch enthalten. Einzig und allein Wasser ist empfehlenswert, welches nicht zu kalt ist und in kleinen Schlucken aufgenommen wird. Kommt es durch hitzebedingten Salzverlust zu Muskelkrämpfen, ist es sinnvoll, pro Liter Wasser einen Teelöffel Kochsalz hinzuzugeben. Weiterhin gilt es zu beachten:

Ein durch Sonne erwärmtes Büro ist kein Hitzearbeitsplatz. Hier gelten andere Regeln zur Temperatur am Arbeitsplatz.
Ein durch Sonne erwärmtes Büro ist kein Hitzearbeitsplatz. Hier gelten andere Regeln zur Temperatur am Arbeitsplatz.
  • Bewusstlose sollten in jedem Fall in einer stabilen Seitenlage positioniert werden. Müssen sich diese übergeben, verhindert dies das Einatmen des Erbrochenen.
  • Personen, deren Kreislauf extrem von Hitze beeinträchtigt ist, sollten niemals alleine gelassen werden.
  • Arbeitgeber bzw. andere Mitarbeiter sollten in solchen Fällen stets den Rettungsdienst rufen. Ein Notarzt kann erkennen, ob Lebensbedrohlichkeit vorliegt und entsprechend handeln.
In Gießereien und an ähnlichen Arbeitsplätzen, bei denen Hitzearbeit durchgeführt wird, kann intensive Wärmestrahlung außerdem über die Jahre zu chronischen Augenschäden führen. Das Ausbrechen eines Feuerstars kann jedoch durch entsprechende Schutzausrüstung vermieden werden. Im nächsten Abschnitt erfahren Sie mehr zu notwendigen Schutzmaßnahmen.

Wichtige Maßnahmen zum Arbeitsschutz

Das Arbeitsschutzgesetz ist geschaffen worden, um Arbeitgeber auch in Bezug auf Hitzearbeit vermehrt dazu zu zwingen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Unternehmen sollen folglich nicht nur wirtschaftlich handeln, sondern auch die Gesundheit und die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer schützen. Entsprechend wird zwischen drei Maßnahmenkategorien unterschieden, welche die Reihenfolge der Durchführung bestimmen.

An erster Stelle stehen technische Schutzmaßnahmen

Bevor die Arbeitsorganisation modifiziert oder Vorschriften zur persönlichen Schutzausrüstung aufgestellt werden, haben technische Schutzmaßnahmen auch an einem Hitzearbeitsplatz die höchste Priorität. Die Eindämmung von Gefahren unmittelbar an technischen Geräten und in der allgemeinen Arbeitsumgebung muss also vor allen anderen Aktivitäten durchgeführt werden. Es folgen einige Beispiele für solche bei Hitzearbeit empfehlenswerten Handlungen:

  • Durch Lüftung warme Luft ersetzen: Effektive Luftführung erlaubt warmer Luft zu entweichen und kühlen Strömungen die jeweiligen Räumlichkeiten abzukühlen. In vielen Fällen sind technische Einrichtungen notwendig, damit frische Zuluft Arbeitsplätze erreicht und warme Luft diese verlassen kann. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Zugerscheinungen auftreten.
  • Wasserkühlung für heiße Flächen und Anlagen: Wasser, das durch geschlossene Kreisläufe geleitet oder direkt auf heiße Flächen gesprüht wird, kann effektiv zur Kühlung beitragen. Bei der Sprühlösung ist darauf zu achten, dass eine erhöhte Luftfeuchtigkeit nicht wiederum zu mehr Belastung führt.
  • Schutzgläser gegen Wärme: Je nach Konstruktion kann Glas die Eigenschaft besitzen, Hitze zu absorbieren oder zu reflektieren. Beide Systeme haben Vor- und Nachteile und sollten dem Hitzearbeitsplatz entsprechend eingesetzt werden.

Organisatorische Schritte folgen als nächstes

Auch bei Hitzearbeit besteht durch das Arbeitsschutzgesetz Recht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Auch bei Hitzearbeit besteht durch das Arbeitsschutzgesetz Recht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Helfen technische Modifikationen nicht dabei, gesundheitliche Risiken durch Hitzearbeit einzudämmen, stehen organisatorische Schutz­maßnahmen an. Es müssen also Arbeitsabläufe so angepasst werden, dass Wärmezufuhr ab- und Abkühlung zunimmt. Das kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Arbeitsschwere Reduzierungen erfährt. Können zwei Arbeiter also eine Maschine mit mehr Leichtigkeit bedienen, ist dieser Ablauf eine Anpassung wert.

Des Weiteren sind Entwärmungsphasen angebracht, wenn die Hitzebelastung trotz reduzierter Arbeitsschwere weiterhin zu extrem ist. Für die Entwärmung an einem Hitzearbeitsplatz muss nicht zwingend eine Pause eingelegt werden. Es reicht, wenn Beschäftigte zur Abwechslung leichte körperliche Arbeiten in weniger hitzebelasteten Räumlichkeiten durchführen. Hitzepausen sind grundsätzlich aber auch effektive Abkühlungsmaßnahmen.

Entwärmungsphasen zur Hitzearbeit sollten bereitgestellte Getränke für Mitarbeiter beinhalten. Diese können damit die verlorene Flüssigkeit wieder ausgleichen. Empfohlene Entwärmungszeiten sind von der Arbeitsbelastung abhängig und können abermals der BGI-579 entnommen werden.

Die letzte Instanz: Persönliche Schutzmaßnahmen

Sind an einem Hitzearbeitsplatz trotz Anpassungen im technischen und Organisatorischen weiterhin unzumutbare Gefahren vorhanden, sind persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Zu diesen gehört unter anderem der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung, wie er durch die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) vorgegeben ist. Schutzkleidung kann die Gefahren, die mitunter durch feuerflüssige Spritzer oder durch generelle Wärmeabstrahlung entstehen, durch geringe Entflammbarkeit und Wärmereflexion effektiv eindämmen.

Zu dieser Kategorie zählt neben schützender Arbeitskleidung aber auch das persönliche Verhalten jedes Mitarbeiters. Bei Hitzearbeit können Arbeitnehmer Gesundheitsgefahren schon dadurch eindämmen, dass sie ihre Trinkgewohnheiten anpassen und darauf achten, dass sich Kollegen an die Sicherheitsvorschriften halten.

Auch bei Hitzearbeit bedeutsam: arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) betrifft Beschäftigte an einem Hitzearbeitsplatz in besonderem Maße. Aus den darin festgeschriebenen Vorgaben ergibt sich nämlich, dass Mitarbeiter in entsprechenden Bereichen arbeitsmedizinisch überwacht werden müssen.

Diesbezüglich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Infobroschüre „BGI/GUV-I 504-30“ informieren. Diese wird häufig auch als „G-30-Information zu Hitzearbeiten“ bezeichnet und beinhaltet Handlungsanleitungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Entsprechend gibt die Broschüre Arbeitgebern Tipps zur Gefährdungsbeurteilung im Betrieb und zu arbeitsmedizinischen Untersuchungsanlässen.

Entsprechend sollten Arbeitgeber, die Personen zur Hitzearbeit angestellt haben, auf das Alter ihrer Untergebenen achten. Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr überschritten haben, sollten alle zwei Jahre an arbeitsmedizinischen Nachuntersuchungen teilnehmen.

Hitzearbeiten können ohne Arbeitsschutz die Gesundheit stark beeinträchtigen.
Hitzearbeiten können ohne Arbeitsschutz die Gesundheit stark beeinträchtigen.

Bei jüngeren Beschäftigten beträgt diese Frist fünf Jahre. Diese Untersuchungen sollten jedoch vorgezogen werden, wenn

  • Mitarbeiter durch Erkrankungen oder körperliche Beeinträchtigung risikobehaftet sind.
  • Beschäftigte aufgrund von möglichen Berufskrankheiten, bei denen der Hitzearbeitsplatz als Ursache vermutet wird, selbst eine Untersuchung wünschen.

Arbeitgeber sind im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen dazu verpflichtet, Gesundheitsgefahren bei Hitzearbeit zu erkennen und zu verhindern. Entsprechend sollten auch die Vorgaben der Berufsgenossenschaften umgesetzt werden.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

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