Key facts
- Eine Gegendarstellung zur Abmahnung kann jederzeit schriftlich eingereicht werden, eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Sie sollte aber zeitnah erfolgen.
- Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf die Gegendarstellung zu reagieren, muss sie aber auf Wunsch in die Personalakte aufnehmen.
- Eine Gegendarstellung kann vor allem im weiteren Verlauf eines Konfliktes, beispielsweise bei einer fristlosen Kündigung, ein wichtiger Anhaltspunkt sein.
Was ist eine Gegendarstellung zur Abmahnung?

Inhalt
Eine Abmahnung kann weitreichende Konsequenzen haben, denn sie ist eine mögliche Vorstufe zur Kündigung. Wenn Sie sich durch eine Abmahnung ungerecht behandelt fühlen, können Sie mit einer Gegendarstellung reagieren. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie eine solche Gegendarstellung formulieren und in welchen Fällen sie sinnvoll sein kann.
Bei einer Gegendarstellung handelt es sich um eine schriftliche Stellungnahme des abgemahnten Arbeitnehmers. Durch diesen Vorgang weist der Arbeitnehmer die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe zurück und/oder stellt sie richtig. Das Mittel der Gegendarstellung ist in § 83 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gesetzlich verankert:
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
Eine Abmahnung wird in der Personalakte des abgemahnten Arbeitnehmers vermerkt. § 83 Absatz 2 regelt also, dass die Gegendarstellung des Arbeitnehmers (sofern von ihm gewünscht) ebenfalls der Personalakte beigefügt wird.
Eine Gegendarstellung zur Abmahnung ist ein wichtiges Mittel, um sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zu wehren – insbesondere, wenn eine spätere Kündigung droht. Wer sachlich und zeitnah reagiert, kann seine Rechtsposition stärken. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wann ist eine Gegendarstellung sinnvoll?
Eine Gegendarstellung ist insbesondere dann ratsam, wenn:
- die Abmahnung aus Sicht des Arbeitnehmers unberechtigt oder sachlich falsch ist,
- der Vorwurf nicht der Wahrheit entspricht oder wichtige Umstände fehlen,
- der Arbeitnehmer seine Sichtweise dokumentieren möchte – z. B. für den Fall einer späteren Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf eine Gegendarstellung zu reagieren. Er muss sie aber in die Personalakte aufnehmen, sofern der Arbeitnehmer dies verlangt. Die Gegendarstellung darf nicht zu einer weiteren Abmahnung führen, solange sie sachlich und wahrheitsgemäß formuliert ist.
Obwohl es keine feste gesetzliche Frist für die Gegendarstellung zur Abmahnung gibt sollte sie trotzdem zeitnah erfolgen – idealerweise innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Abmahnung. Auf diese Weise wirkt die Gegendarstellung in der Regel glaubwürdiger.
Wie schreibe ich eine Gegendarstellung?
Die Gegendarstellung sollte sachlich, präzise und ohne persönliche Angriffe formuliert sein. Folgende Punkte sind hierfür essentiell:
- Bezug zur Abmahnung (Datum, ggf. Betreff)
- Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Arbeitnehmers
- Korrektur falscher Behauptungen
- Bitte um Aufnahme in die Personalakte
Sie sollten die Gegendarstellung vollständig und sachlich aufsetzen und Ihre Sicht auf den Sachverhalt erläutern, ohne Ihre Aussage durch zu viele Details zu verwässern.
FAQ: Gegendarstellung zur Abmahnung
Ja, der Betriebsrat kann beratend zur Seite stehen und die Aufnahme der Gegendarstellung in die Personalakte unterstützen.
Grundsätzlich ja – auch Auszubildende und Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben das Recht zur Gegendarstellung einer Abmahnung, gestützt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ggf. spezielle Vorschriften im BBiG oder TVöD.
Auch wenn sie nicht automatisch zur Rücknahme der Abmahnung führt, kann eine Gegendarstellung im Streitfall (z. B. Kündigungsschutzklage) als Nachweis dienen, dass der Arbeitnehmer widersprochen hat.
Nein, der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, auf eine Gegendarstellung zur Abmahnung zu reagieren. Er muss sie aber Ihrer Personalakte beifügen.
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