Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Kündigung
  • Fristlose Kündigung
  • Fristlose Kündigung in der Probezeit

Fristlose Kündigung in der Probezeit: Das sollten Sie wissen!

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 7 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare
In der Probezeit eine fristlose Kündigung einzureichen, ist keine leichte Entscheidung.
In der Probezeit eine fristlose Kündigung einzureichen, ist keine leichte Entscheidung.

Ist die Freude über die neue Arbeitsstelle groß, gerät nicht selten eine wichtige Tatsache in den Hintergrund: In der Probezeit ist eine fristlose Kündigung wesentlich leichter durchzusetzen, als bei Angestellten, die sich schon außerhalb der Probezeit befinden.

Es ist nämlich die Probezeit, welche den Vorgesetzten häufig besonders dazu animiert, den Neuling am Arbeitsplatz etwas genauer zu beobachten.

Fehler macht jeder, aber sind diese von gravierender Art – egal ob bewusst oder ausversehen –, sind sie mögliche Kündigungsgründe aus der Sicht des Arbeitgebers. Wie genau eine fristlose Kündigung während der Probezeit gehandhabt werden kann, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Selbstverständlich werden hierbei die Möglichkeiten betrachtet, die sowohl ein Arbeitnehmer als auch ein Arbeitgeber hat, um fristlos zu kündigen in der Probezeit.

Kurz & knapp: Fristlose Kündigung in der Probezeit

Kann man in der Probezeit von heute auf morgen gekündigt werden?

In der Probezeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne die Angabe von Gründen wieder beenden. Von heute auf morgen kann man in der Probezeit demnach normalerweise nur gekündigt werden, wenn dies fristlos geschieht.

Wann ist eine fristlose Kündigung in der Probezeit möglich?

Eine fristlose Kündigung in der Probezeit kann drohen, wenn sich Beschäftigte ein so gravierendes Fehlverhalten zuschulden kommen lassen, welches das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dazu gehört beispielsweise eine beharrliche Arbeitsverweigerung oder Arbeitszeitbetrug.

Können Arbeitnehmer in der Probezeit fristlos kündigen?

Ja, auch diese Option besteht. Werden Sie als Mitarbeiter z. B. am Arbeitsplatz gemobbt oder der Arbeitgeber leistet sich einen Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz nach dem anderen, haben auch Sie das Recht, eine fristlose Kündigung in der Probezeit vorzunehmen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Fristlose Kündigung in der Probezeit
  • In der Probezeit fristlose kündigen: Voraussetzungen
  • Fristlose Kündigung in der Probezeit: Welche Gründe gibt es?
    • Probezeit: Fristlose Kündigung – die wichtigsten Fakten

In der Probezeit fristlose kündigen: Voraussetzungen

Fühlen Sie sich als Arbeitnehmer unwohl bei der Arbeit, weil ein triftiger Grund dafür vorliegt, wie etwa Mobbing am Arbeitsplatz, dann greifen die Regelungen für eine fristlose Kündigung.

Wenn Sie sich nun fragen: „Kann ich auch in der Probezeit fristlos kündigen?“, dann ist diese Frage klar mit einem Ja zu beantworten, denn gerade in der Probezeit ist es einfacher, eine Beschäftigung zu beenden – von Seiten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Selbst eine Abmahnung ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.

Wann können Sie also eine fristlose Kündigung innerhalb dieser Bewährungsfrist einreichen?

Eine fristlose Kündigung während der Probezeit sollte durchdacht sein. Eventuell ist ein Anwalt hilfreich.
Eine fristlose Kündigung während der Probezeit sollte durchdacht sein. Eventuell ist ein Anwalt hilfreich.

In der Probezeit fristlos zu kündigen oder gekündigt zu werden vom Arbeitgeber, setzt einige Faktoren voraus. In erster Linie ist es nämlich das Gesetz, welches die rechtliche Grundlage und somit alle Rahmenbedingungen für eine fristlose Kündigung in der Probezeit vorgibt.

Konkret wird dies mit dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umgesetzt. Das ist vor allem wichtig, damit eine fristlose Kündigung nicht einfach so und ohne Grund erfolgen kann.

Wie vielen bereits bekannt ist durch den Führerschein, ist die Probezeit nicht nur im Verkehrsrecht, sondern auch im Arbeitsrecht vertreten. Generell können Sie die Probezeit als eine Art „Anstellung unter Vorbehalt“ sehen, in welcher Sie Ihr Können unter Beweis stellen sollen und dürfen. Eine fristlose Kündigung in der Probezeit erfolgt in der Regel dann, wenn Sie als Arbeitnehmer ein derart gravierendes Fehlverhalten an den Tag legen, welches das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Eine fristlose Kündigung in der Probezeit muss jedoch nicht in jedem Fall vom Arbeitgeber ausgehen. Auch Sie als Arbeitnehmer können diesen Weg einschlagen, wenn beispielsweise ein enormer Vertrauensbruch oder eine erhebliche Demütigung durch den Arbeitgeber stattfand. Für eine fristlose Kündigung in der Probezeit gibt es für beide beteiligten Parteien gewisse Fristen, die eingehalten werden müssen. Der Paragraph 622 zu den Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen im BGB gibt hierfür einheitliche Regeln vor. Wichtig hierbei zu erwähnen ist, dass eine Probezeit nicht zwingend inhaltlich in einem Arbeitsvertrag verankert sein muss. Wenn sich beide Seiten einig darüber sind, kann eine Probezeit auch weggelassen werden.

Der Vorteil einer vereinbarten Probezeit ist, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer fristlos kündigen können. Macht eine der Parteien Gebrauch von dieser Kündigungsform, greift hierbei das KSchG in der Regel nicht, weil dieses Gesetz erst nach sechs Monaten wirkt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Angestellte in der Probezeit befindet oder nicht.

Fristlose Kündigung in der Probezeit: Welche Gründe gibt es?

Im ersten halben Jahr eines Arbeitsverhältnisses, kann im Normalfall immer problemloser gekündigt werden als nach diesem Zeitraum. Wenn Sie nun denken, dass in diesen sechs Monaten eine Kündigung ohne jegliche gesetzliche Regelungen erfolgen kann, täuschen Sie sich. Besondere Umstände, die zum Beispiel beim Arbeitnehmer dazu geführt haben, dass er seine Arbeit nicht wie gewünscht ausführen kann, müssen hierbei auch berücksichtigt werden. Das können zum Beispiel sein:

  • der Tod eines nahestehenden Menschen
  • eine Scheidung
  • eine Krankheit
  • der Umstand einer Diskriminierung, beispielsweise wegen der politischen oder sexuellen Orientierung
  • sexueller Missbrauch oder Mobbing am Arbeitsplatz

Das Arbeitsrecht setzt voraus, dass eine fristlose Kündigung immer aus einem wichtigen Grund erfolgt. Es spielt hierbei keine Rolle, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schon greift oder der Arbeitnehmer sich noch innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn seines Arbeitsvertrages befindet.

Bei uns finden Sie für eine fristlose Kündigung in der Probezeit einige Muster.
Bei uns finden Sie für eine fristlose Kündigung in der Probezeit einige Muster.

Für eine fristlose Kündigung in der Probezeit durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist demnach ein triftiger Grund Voraussetzung. Das setzt wiederum voraus, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses laut Arbeitsvertrag nicht mehr tragbar für die geschädigte Seite wäre.

Wird eine fristlose Kündigung beispielsweise durch einen Arbeitnehmer in der Probezeit in Anspruch genommen, wirkt diese ab dem Moment der Einreichung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ab diesem Tag nicht mehr mit seiner Arbeitskraft zur Verfügung steht.

Selbstverständlich ist auch hierbei ein triftiger Grund vonnöten. Wie bei einer fristlosen Kündigung außerhalb der Probezeit, ist auch innerhalb dieser die außerordentliche Kündigung binnen einer Frist von zwei Wochen einzureichen – und zwar ab dem Punkt, ab welchem der außerordentliche Kündigungsgrund bekannt wurde. Nicht selten kommt es bei einer fristlosen Kündigung – ob in der Probezeit oder nicht – zu Streitigkeiten, die letztendlich vor dem Arbeitsgericht ausgetragen und von diesem entschieden werden. Dort wird der wichtige Kündigungsgrund gründlich unter die Lupe genommen und geprüft, ob er auch rechtsgültig ist.

Probezeit: Fristlose Kündigung – die wichtigsten Fakten

Zunächst sollte Ihnen die allgemeine Dauer einer Probezeit im Arbeitsvertrag ein Begriff sein. Beispielsweise ist eine Probezeit, welche länger als sechs Monate ist, nicht rechtens.

Nicht selten ist die Probezeit aber auch kürzer gehalten. In der Regel haben Sie bei einer ordentlichen Kündigung außerhalb der Probezeit eine Frist von vier Wochen, um Ihren Arbeitsvertrag zu kündigen – das kann zum Ende oder zur Mitte eines Monats geschehen.

Der § 622 Abs. 1 im BGB regelt die wie folgt:

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Erfolgt jedoch eine „normale“ Kündigung während der Probezeit, dann ist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen die Regel. Auch hierfür ist eine Regelung im § 622 im BGB, konkret im Absatz drei, zu finden:

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist, dass sich der betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine andere, längere Frist geeinigt haben und dies auch im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.Achtung: Kürzer als zwei Wochen darf die Frist jedoch in keinem Fall sein!

Etwas anders sieht es aus, wenn es um die fristlose Kündigung – oder auch außerordentliche Kündigung – geht. Für diesen Fall existiert ein separater Paragraph im BGB: der § 626 zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Er hält Folgendes fest:

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. […]

Oberste Regel, wenn es um eine fristlose Kündigung geht, ist, dass solch eine Kündigungsform nur als letzter Ausweg genutzt werden soll und darf. Jedes Arbeitsverhältnis basiert vor allem auf Vertrauen. Ist dieses nicht mehr gegeben durch bestimmte Handlungen, dann ist eine fristlose Kündigung möglich – auch in der Probezeit.

Eine fristlose Kündigung in der Probezeit erfordert außerordentliche Gründe.
Eine fristlose Kündigung in der Probezeit erfordert außerordentliche Gründe.

Hat ein Arbeitgeber eine Kündigung veranlasst, dann ist diese gegebenenfalls auch ungültig, wenn der Betriebsrat des Unternehmens – falls vorhanden – nicht darüber informiert wurde. Ob Probezeit oder nicht, dieser Schritt darf nicht vergessen werden vom Arbeitgeber – wirkt er auch noch so unbedeutend.

Wurde eine fristlose Kündigung in der Probezeit eingereicht, weil ein wichtiger Grund vorliegt, ist es in den meisten Fällen ratsam, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Dieser kann Ihnen Hilfestellung zu allen rechtlichen Fragen rund um Kündigungsfristen und Paragraphen geben.

Fristlose Kündigung in der Probezeit: Muster und Vorlagen

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer in der Probezeit kann in verschiedenen Gestalten gültig sein. Ein Beispiel dafür finden Sie im Ratgeber zu „Fristlose Kündigung (in der Probezeit) durch den Arbeitnehmer“ – ein Muster für Angestellte, die gern eine Vorlage für ihr Kündigungsschreiben nutzen möchten.

Fristlos zu kündigen in der Probezeit sollte gut überlegt sein.
Fristlos zu kündigen in der Probezeit sollte gut überlegt sein.

Selbstverständlich kann auch eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber in der Probezeit erfolgen. Auch hierfür finden Sie im Ratgeber „Fristlose Kündigung (in der Probezeit) durch den Arbeitgeber“ ein Muster, welches Vorgesetzten Hilfestellung in der Verfassung einer Kündigung geben soll.

Nichtsdestotrotz finden Sie zahlreiche weitere Vorlagen im Internet für eine fristlose Kündigung während der Probezeit durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Die Musterschreiben, welche Ihnen in den genannten Ratgebern vorliegen, sind lediglich Beispiele.

Es ist wichtig, dass ein Kündigungsschreiben individuell auf Ihre Situation angepasst wird. Die Vorlagen können natürlich abgewandelt werden. Wichtig dabei ist aber, dass Sie trotzdem alle wichtigen Inhalte, wie beispielsweise den Kündigungsgrund, nicht vergessen.

Bildnachweise: istockphoto.com/alphaspirit, istockphoto.com/AndreyPopov, istockphoto.com/shironosov, istockphoto.com/BernardaSv, fotolia.com/© forkART Photography

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (42 Bewertungen, Durchschnitt: 4,40 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Wie sollte die Kündigung durch den Arbeitnehmer ablaufen?
  • Ist eine mündliche Kündigung in der Probezeit rechtskräftig?
  • Darf eine fristlose Kündigung mündlich ausgesprochen werden?
  • Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer: Besteht ein Anspruch?
  • Wie eine Kündigung in der Probezeit abläuft
  • Ist eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer wirksam?
  • Probezeit: Die wichtigsten Regelungen und Bestimmungen im Überblick
  • Kündigung nach Elternzeit – darf der Arbeitgeber das?
  • Abmahnung wegen Rauchen: Kann der Glimmstängel den Job gefährden?
  • Personenbedingte Kündigung aussprechen – Ist Krankheit ein Kündigungsgrund?

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige