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Abfindung nach 15 Jahren: Auch Ihr Alter spielt eine Rolle

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 20. Mai 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Tabelle: Wie hoch ist die Abfindung nach 15 Jahren Betriebs­zu­ge­hörig­keit? (Beispiele)

monat­liches Brutto­gehaltmögliche Abfindungs­höhe (Regelabfindung) nach 15 Jahren *
1.000 €7.500 €Hier prüfen **
1.500 €11.250 €Hier prüfen **
2.000 €15.000 €Hier prüfen **
2.500 €18.750 €Hier prüfen **
3.000 €22.500 €Hier prüfen **
3.500 €26.250 €Hier prüfen **
4.000 €30.000 €Hier prüfen **
4.500 €33.750 €Hier prüfen **
5.000 €37.500 €Hier prüfen **
5.500 €41.250 €Hier prüfen **
6.000 €45.000 €Hier prüfen **
6.500 €48.750 €Hier prüfen **
7.000 €52.500 €Hier prüfen **
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8.000 €60.000 €Hier prüfen **
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9.000 €67.500 €Hier prüfen **
9.500 €71.250 €Hier prüfen **
10.000 €75.000 €Hier prüfen **
* Hinweise zur Berechnung:
Regelabfindung = 0,5 x Betriebszugehörigkeit in Jahren x monatliches Bruttogehalt

Der Faktor 0,5 kann im Einzelfall aufgrund unterschiedlichster Einflüsse erhöht werden (z. B. aufgrund von Alter, Kündigungsgrund, hohes Prozessrisiko für den Arbeitgeber, besonderer Kündigungsschutz).
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Kurz & knapp: Abfindung nach 15 Jahren

Wie hoch ist die Abfindung nach 15 Jahren im Betrieb?

Wie viel Abfindung Sie nach 15 Jahren erhalten, ist auch von Ihrem Alter abhängig. Menschen, die 15 Jahre im selben Betrieb gearbeitet haben und 50 Jahre oder älter sind, erhalten eine höhere Abfindung. Hier erfahren Sie mehr zu Ihren Abfindungsansprüchen.

Wie wird eine Abfindung berechnet?

Man rechnet grundsätzlich für jedes Betriebsjahr ein halbes Monatsgehalt. Angefangene Betriebsjahre gelten ab sechs Monaten als vollwertig. Laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann die Abfindungshöhe bis zu 12 Monatsgehälter betragen.

Ist man nach 15 Jahren unkündbar?

Ja, es gibt eine gewisse Unkündbarkeit, wenn Sie 15 Jahre oder länger in einem Betrieb arbeiten. Dies gilt allerdings vorwiegend im Tarifbereich. Arbeiten Sie im öffentlichen Dienst und sind 40 Jahre oder älter, können Sie ab einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

Inhalt

  • Tabelle: Wie hoch ist die Abfindung nach 15 Jahren Betriebs­zu­ge­hörig­keit? (Beispiele)
  • Kurz & knapp: Abfindung nach 15 Jahren
  • Abfindung nach 15 Jahren – Was steht mir zu?
    • Was ändert das Alter an der Höhe der Abfindung nach 15 Jahren?

Abfindung nach 15 Jahren – Was steht mir zu?

Eine Abfindung nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit ist sehr wahrscheinlich.
Eine Abfindung nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit ist sehr wahrscheinlich.

Eine Kündigung nach einer langen Zeit im selben Betrieb kommt manchmal unerwartet. Sie geht aber auch häufig mit der Frage nach einer möglicherweise hohen Abfindung einher. Insbesondere die 15-Jahre-Marke in ein und demselben Betrieb wirft mehrere Fragen auf. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung nach 15 Jahren im Betrieb? Wie viel Abfindung steht mir nach 15 Jahren zu? Welche Rolle spielt ggf. mein Alter?

Tatsächlich besteht für Sie kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Abfindung, auch nach 15 Jahren nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie dennoch die Auszahlung einer Abfindung z. B. mittels Kündigungsschutzklage erwirken – falls Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht im Zuge der Kündigung von vorneherein eine Einmalzahlung anbietet.

Vor allem bei einer Kündigung nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit ist eine Abfindung normalerweise sehr wahrscheinlich. Bei so einer langen Zeit im selben Unternehmen können Sie unter Umständen sogar eine ordentliche Geldsumme herausholen.

Grundsätzlich gilt auch bei einer Abfindung nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst einmal die Rechnung, dass für jedes Betriebsjahr ein halbes Monatsgehalt gezahlt wird. Erhalten Sie Ihre Kündigung nach 15 Jahren, beträgt Ihre Abfindung also insgesamt 7,5 Monatsgehälter.

Wenn Sie ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.500 Euro brutto gehabt haben, müssen Sie diese Summe also zunächst halbieren und dann mal 7,5 rechnen. In diesem Fall würden Sie 26.250 Euro brutto als Abfindung nach 15 Arbeitsjahren im Betrieb erhalten. Allerdings gibt es bezgl. der Abfindung bei 15 Jahren Betriebszugehörigkeit weitere Aspekte, die berücksichtigt werden sollten. Eine wichtige Rolle spielt dabei Ihr Alter.

Was ändert das Alter an der Höhe der Abfindung nach 15 Jahren?

Wenn Sie über 50 sind, kann Ihre Abfindung für 15 Jahre im selben Betrieb noch höher ausfallen.
Wenn Sie über 50 sind, kann Ihre Abfindung für 15 Jahre im selben Betrieb noch höher ausfallen.

Ab einer gewissen Dauer, die Sie im selben Betrieb gearbeitet haben, kann Ihr Alter bei einer möglichen Abfindung eine Rolle spielen. Haben Sie 15 Jahre Betriebszugehörigkeit, wird eine Abfindung unter Umständen dadurch beeinflusst, wenn Sie 50 Jahre oder älter sind.

Denn: Mit 50 Jahren wird der Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung nach 15 Jahren im Unternehmen automatisch höher. Die in § 10 KSchG festgelegte Obergrenze von maximal 12 Monatsgehältern erhöht sich in diesem Fall auf bis zu 15 Monatsgehältern als Abfindung nach 15 Jahren Arbeit im selben Betrieb.

Wie viel Abfindung bekommt man also nach 15 Jahren im Betrieb und mit über 50? Für die vorherige Rechnung bedeutet das, dass Sie den Schritt mit der Halbierung des Bruttoeinkommens weglassen können. Stattdessen rechnen Sie Ihre Abfindung für 15 Jahre Betriebszugehörigkeit aus, indem Sie Ihr Gehalt in Höhe von z. B. 3.500 Euro (brutto) mal 15 rechnen. Ihre Abfindung nach 15 Jahren beträgt dann also 52.500 Euro brutto.

Sie sollten auch bei einer Abfindung nach 15 Jahren berücksichtigen, dass diese im Normalfall immer versteuert werden muss. Ein Steuerfreibetrag bis zu einer gewissen Summe existiert bereits seit 2006 nicht mehr. Auch wenn Sie mindestens 50 Jahre alt sind und Ihre Betriebszugehörigkeit mindestens 15 Jahre beträgt, haben Sie keinen Anspruch auf einen gewissen Steuerfreibetrag. Ihre Abfindung muss nur in einem Fall nicht versteuert werden: Wenn Sie einen Verlustvortrag vorbringen, der ausdrückt, dass Sie im Jahr der Abfindungsauszahlung durch Ausgaben und Investitionen Verlust gemacht haben.

Quellen und weiterführende Links

  • § 1a KSchG
  • § 10 KSchG
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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