Kurz & knapp: Abfindung nach 10 Jahren
Ja, eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist jederzeit möglich – auch wenn Sie eine 10 Jahre lange Betriebszugehörigkeit haben. Grundsätzlich muss dafür aber ein konkreter Grund vorliegen (bspw. betriebsbedingte Stellenkürzungen oder Fehlverhalten von Ihrer Seite). Außerdem ist eine ordentliche Kündigung immer an die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden, eine außerordentliche nicht.
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch hat in der Regel niemand, auch nicht bei langjährigen Arbeitsverhältnissen. Ob Sie trotzdem eine Abfindung für eine 10 Jahre lange Zugehörigkeit im gleichen Betrieb verlangen können, hängt davon ab, warum Ihre Betriebszugehörigkeit endet. Wer die Kündigung ausgesprochen hat, spielt ebenfalls eine Rolle. Mehr dazu hier.
Wenn Sie im Anschluss an eine Kündigung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit Ihre Abfindung berechnen wollen, richtet sich die Abfindungshöhe nach diesen beiden Faktoren: der Länge Ihres Arbeitsverhältnisses und Ihrem monatlichen Bruttolohn. Mehr zur Faustformel für die Berechnung finden Sie in diesem Abschnitt.
Inhalt
Abfindung – was bei einer Kündigung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt
Ist eine Abfindung bei bzw. nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit in einem Unternehmen Pflicht? Nein, der Gesetzgeber gibt prinzipiell weder Arbeitnehmern den allgemeingültigen Anspruch auf eine Abfindungszahlung, noch zwingt er ihre Arbeitgeber, in jedem Fall Abfindungen auszahlen zu müssen. Das ist bei 10-jährigen Arbeitsverhältnissen genauso wie bei 5- oder 20-jährigen. Lediglich in einigen wenigen Situationen können Sie überhaupt Ihr Anrecht auf eine Abfindung geltend machen (bspw. in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Beendigung Ihrer Betriebszugehörigkeit).
In folgenden Fällen ist die Zahlung einer Abfindung bspw. nach 10 Jahren zulässig:
- Betriebsbedingte Kündigung: Wenn ein Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten, Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen betriebsbedingt kündigt, machen Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer häufig ein Abfindungsangebot, um einen potenziellen Rechtsstreit zu vermeiden.
- Personenbedingte Kündigung: Gleiches gilt für Kündigungen, deren Grund in Ihrer Person selbst liegt. Das betrifft z. B. eine länger andauernde Krankheit, mangelnde Eignung oder langfristige Leistungseinschränkungen, die Ihre Weiterbeschäftigung im Unternehmen für den Arbeitgeber unzumutbar machen.
- Aufhebungsvertrag: In dieser einvernehmlichen Vereinbarung einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um die gesetzlichen Kündigungsfristen zu umgehen (für 10 Jahre ist es bspw. gemäß § 622 Abs. 2 des BGB eine Frist von 4 Monaten). Diese Variante wird oft gewählt, wenn der Arbeitgeber keine langwierige Kündigungsschutzklage riskieren möchte und stattdessen eine Abfindungszahlung anbietet.
- Sozialplan: In Unternehmen mit Betriebsräten wird bei größeren Entlassungswellen oft ein Sozialplan erstellt. Auch in solchen Plänen gibt es konkrete Regelungen zu Abfindungen, um die finanziellen Folgen der Kündigung für den Arbeitnehmer abzumildern.
Wichtig: Falls ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage rechtlich gegen eine in seinen Augen unrechtmäßige Kündigung vorgehen möchte, kann eine Abfindung für eine 10 Jahre lange Betriebszugehörigkeit auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs beim Arbeitsgericht entstehen. Teil eines solchen Kompromisses zwischen beiden Parteien sind neben Abfindungsregelungen unter anderem auch Bestimmungen zum konkreten Beendigungszeitpunkt Ihres Arbeitsverhältnisses und eine Erledigungsklausel, die den Rechtsstreit offiziell beilegt.
Wie können Sie die Abfindung berechnen nach 10 Jahren Beschäftigung im Betrieb?
Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Regelungen zur genauen Abfindungshöhe (ob nach 1 oder 10 Jahren). Eine betriebsbedingte Kündigung mit anschließender Abfindung nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit unterliegt allerdings § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), welcher Ihnen die Berechnungsgrundlage liefert. Die Faustformel orientiert sich dabei immer an einem halben Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung.
Für eine Ihnen nach der Kündigung zustehende Abfindung nach 10 Jahren Firmenzugehörigkeit gilt demnach folgendes:
0,5 x 10 Jahre x (Bruttomonatsgehalt in Euro)
Beispielrechnung für 2.000 Euro Gehalt: (0,5 x 10) x (2.000) = 10.000 Euro
Beachten Sie, dass Sie die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses richtig bestimmen und keine unvollendeten Arbeitsjahre außen vor lassen. Solange Sie nämlich im laufenden Kalenderjahr länger als 6 Monate angestellt sind, dürfen Sie dieses auf ein komplettes Jahr aufrunden.
Wichtig: Die Berechnung, wie viel Abfindung Ihnen nach 10 Jahren tatsächlich zustehen würde, sollte Ihnen lediglich als Richtwert dienen. Denn die Höhe des Betrags, den Sie letztendlich wirklich ausgezahlt bekommen, hängt nicht davon ab. Viel wichtiger ist es, wie verhandlungssicher Sie im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber sind und welche günstigen Konditionen Sie für sich aushandeln können. Falls die Abfindungshöhe hingegen in einem Sozialplan oder Tarifvertrag bereits vorab festgelegt ist, gibt es in der Regel keine Verhandlungen zwischen beiden Parteien.
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