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Abfindung im Kleinbetrieb: Was steht Ihnen zu?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Kurz & knapp: Abfindung im Kleinbetrieb

Wann muss ein Kleinbetrieb eine Abfindung zahlen?

Es gibt keinen gesetzlichen Kündigungsschutz in einem Kleinbetrieb – eine Abfindung muss ein Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern deshalb nicht zahlen. In besonderen Fällen, etwa bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen, kann der Arbeitgeber freiwillig eine Abfindung zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten anbieten.

Was gilt als Kleinbetrieb im arbeitsrechtlichen Sinne?

Ein Kleinbetrieb beschäftigt weniger als zehn Vollzeit-Mitarbeiter. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig berücksichtigt. Wie ein Kleinbetrieb definiert wird, können Sie in diesem Abschnitt genauer nachlesen.

Wie wird die Höhe einer Abfindung im Kleinbetrieb berechnet?

Bei einer Kündigung im Kleinbetrieb (unter 10 Mitarbeiter) ist eine Abfindung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Falls eine Abfindung vereinbart wird, ist die Faustregel von etwa einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ein guter Orientierungspunkt. Die genaue Höhe wird individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Abfindung im Kleinbetrieb
  • Was ist ein Kleinbetrieb?
    • Haben auch Mitarbeiter im Kleinbetrieb Anspruch auf eine Abfindung?
  • Höhe der Abfindung im Kleinbetrieb – wie viel bekommen Sie?

Was ist ein Kleinbetrieb?

Ist in einem Kleinbetrieb eine Abfindung vorgeschrieben? Die Kleinbetriebsklausel besagt, dass bei unter 10 Mitarbeitern kein gesetzlicher Anspruch besteht.
Ist in einem Kleinbetrieb eine Abfindung vorgeschrieben? Die Kleinbetriebsklausel besagt, dass bei unter 10 Mitarbeitern kein gesetzlicher Anspruch besteht.

Eine genaue gesetzliche Definition für den Begriff „Kleinbetrieb“ existiert in den deutschen arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht. Allerdings lässt sich dieser Begriff aus § 23 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ableiten. Sobald ein Unternehmen zehn oder mehr Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt, greift das Kündigungsschutzgesetz. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten als Kleinbetriebe gelten.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für einen Kleinbetrieb. Auf eine Abfindung besteht bei einer Kündigung demnach kein automatischer Anspruch. Eine Abfindung im Kleinbetrieb ist meist das Ergebnis von Verhandlungen, oft im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder durch einen Aufhebungsvertrag. 

Haben auch Mitarbeiter im Kleinbetrieb Anspruch auf eine Abfindung?

Arbeitnehmer erhalten nicht automatisch in einem Kleinbetrieb bei einer Kündigung eine Abfindung. Da das Kündigungsschutzgesetz bei Betrieben, die unter die Kleinbetriebsklausel fallen, nicht anwendbar ist.

Doch was ist eine Kleinbetriebsklausel? Die sogenannte Kleinbetriebsklausel besagt, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Kleinbetrieben nicht anwendbar ist. Arbeitnehmer haben also keinen allgemeinen Schutz gegen ordentliche Kündigungen, wie es in größeren Unternehmen der Fall ist. Doch trotz fehlendem gesetzlichen Anspruch können Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen bei einer Kündigung eine Abfindung in einem Kleinbetrieb erhalten:

Mit Kündigungsschutzklage zur Abfindung

Es ergibt sich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung durch eine betriebsbedingte Kündigung in einem Kleinbetrieb.
Es ergibt sich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung durch eine betriebsbedingte Kündigung in einem Kleinbetrieb.

Obwohl das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen. Ein Kleinbetrieb muss eine Abfindung zahlen, wenn die Kündigung ungerechtfertigt oder aus rechtswidrigen Gründen erfolgt ist (z. B. bei Diskriminierung oder Willkür).

Diese Klage müssen Sie innerhalb von drei Wochen beim Amtsgericht einreichen und dabei die Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung nachweisen, um so in eine Abfindung in einem Kleinbetrieb zu erhalten.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung in einem Kleinbetrieb

Verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz durch eine betriebsbedingte Kündigung, ist eine Abfindung in einem Kleinbetrieb ebenfalls möglich. Der Arbeitgeber kann diese freiwillig anbieten, um soziale Härten für den Arbeitnehmer abzufedern. Dies passiert oft, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz aufgrund von wirtschaftlichen Gründen oder Umstrukturierungen abbauen muss.

Abfindung bei Betriebsschließung

Der Arbeitgeber kann eine freiwillige Abfindung bei Betriebsschließung anbieten. Ein Kleinbetrieb ist jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Oft gewähren Arbeitgeber in der Praxis aus sozialen oder ethischen Gründen eine Abfindung bei Geschäftsaufgabe. Wenn der Kleinbetrieb unerwartet geschlossen wird oder langjährige Mitarbeiter betroffen sind, ist das häufig der Fall und sie erhalten eine Abfindung in einem Kleinbetrieb.

Vertrauensschutz bei langjährigen Mitarbeitern

Bei einer Kündigung in einem Kleinbetrieb ist eine Abfindung durch den Vertrauensschutz möglich.
Bei einer Kündigung in einem Kleinbetrieb ist eine Abfindung durch den Vertrauensschutz möglich.

Es gibt eine weitere Möglichkeit, wie Sie eine Abfindung in einem Kleinbetrieb erhalten: Der Vertrauensschutz. Der Grundgedanke dabei ist, dass ein Arbeitnehmer über viele Jahre hinweg darauf vertrauen durfte, dass sein Arbeitsverhältnis stabil und langfristig besteht. Wenn diese Erwartung durch eine Kündigung plötzlich und ohne angemessene Berücksichtigung der Umstände beendet wird, kann dies eine besondere Härte für den Arbeitnehmer darstellen. In solchen Fällen kann eine Abfindung aus sozialen Erwägungen oder zur Vermeidung eines Rechtsstreits angeboten werden, um den Vertrauensschutz zu wahren. 

Abfindung durch Verhandlung oder Aufhebungsvertrag

Eine Abfindung bei einer Kündigung im Kleinbetrieb kann in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. In solchen Fällen bietet der Arbeitgeber häufig eine Abfindung im Kleinbetrieb an, um die einvernehmliche Lösung zu fördern und eine spätere Kündigungsschutzklage zu vermeiden.

Höhe der Abfindung im Kleinbetrieb – wie viel bekommen Sie?

Da es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, existiert auch keine feste Regel für die Höhe der Abfindung in einem Kleinbetrieb. In der Praxis orientieren sich viele Arbeitgeber jedoch an der Faustformel: Abfindungshöhe = 0,5 x Monatsgehalt x Beschäftigungsjahre.

Diese Formel ist jedoch nicht bindend und kann je nach Einzelfall variieren. Faktoren, die die Höhe beeinflussen können, sind:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Alter des Arbeitnehmers
  • Position im Unternehmen
  • Wirtschaftliche Situation des Betriebs

Für eine Abfindung nach 20 Jahren in einem Kleinbetrieb ergibt sich bei einem Monatsgehalt von 3.000 Euro eine Abfindungssumme von 30.000 Euro. Die Rechnung dazu sieht wie folgt aus: 3.000 Euro x 20 Jahre x 0,5 = 30.000 Euro

In Kleinbetrieben fallen Abfindungen in der Regel niedriger aus. Bei sehr langer Betriebszugehörigkeit wie in diesem Fall können Gerichte auch in Kleinbetrieben höhere Abfindungen für angemessen halten.

Bei Unsicherheiten kann Ihnen ein Rechtsanwalt bezüglich einer Abfindung in einem Kleinbetrieb weiterhelfen. Dieser kann die individuelle Situation bewerten, über mögliche Ansprüche aufklären und bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber unterstützen. Dies ist besonders wichtig, da die rechtliche Lage in Kleinbetrieben oft komplex ist und von Fall zu Fall variieren kann.

Quellen und weiterführende Links

  • § 23 KSchG
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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