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Ist das Streikrecht im Grundgesetz verankert?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 18. August 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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FAQ: Streikrecht in Deutschland

Steht das Streikrecht im Grundgesetz?

Im Grundgesetz wird das Streikrecht in Artikel 9 Absatz 3 geregelt. Dort steht nämlich, dass Arbeitnehmer sich zu Gewerkschaften zusammenschließen dürfen. Ein Streik ist eine anerkannte Methode im Arbeitskampf der Gewerkschaften.

Gilt das Streikrecht für alle?

Die Teilnahme an einem Streik ist für Arbeitnehmer nur dann zulässig, wenn dieser von einer Gewerkschaft ausgerufen und organisiert wurde. Eine Mitgliedschaft in der jeweiligen Gewerkschaft ist allerdings keine zwingende Voraussetzung.

Wer hat kein Streikrecht?

In Deutschland gibt es kein Streikrecht für Beamte. Es handelt sich dabei um eine Berufsgruppe, welche hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und somit essentiell für den Alltag der Menschen ist. Zwar haben Beamte kein Streikrecht, eine Gewerkschaft dürfen diese aber dennoch gründen.

Inhalt

  • FAQ: Streikrecht in Deutschland
  • Ist das Streikrecht per Gesetz geregelt?
    • Wann greift das Streikrecht für Arbeitnehmer?
  • Warum haben Beamte kein Streikrecht?
    • Kann der Arbeitgeber das Streikrecht einschränken?
Das Streikrecht ist in Artikel 9 des Grundgesetzes eingeschlossen.
Das Streikrecht ist in Artikel 9 des Grundgesetzes eingeschlossen.

Ist das Streikrecht per Gesetz geregelt?

An sich wird das Streikrecht per Definition nicht explizit in einem Gesetz erwähnt. Allerdings lässt es sich aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) ableiten. Dort heißt es:

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Damit ist die Bildung einer Gewerkschaft für Arbeitnehmer ein Grundrecht. Durch Gewerkschaften können wiederum Streiks (Arbeitskämpfe) organisiert werden. Arbeitgeber können demnach das Streikrecht nicht abschaffen.

Wichtig: Sie können von Ihrem Arbeitgeber nicht entlassen werden, wenn Sie von Ihrem Streikrecht Gebrauch machen. Allerdings haben Sie für die Zeit des Streiks keinen Anspruch auf Ihr Gehalt. Gewerkschaftsmitglieder können von der Gewerkschaft für diesen Zeitraum das sogenannte Streikgeld erhalten.

Wann greift das Streikrecht für Arbeitnehmer?

Das Streikrecht gilt ohne Gewerkschaft: Alle Arbeitnehmer dürfen an einem Streik teilnehmen.
Das Streikrecht gilt ohne Gewerkschaft: Alle Arbeitnehmer dürfen an einem Streik teilnehmen.

Tatsächlich dürfen Streikende nach aktueller Rechtsprechung nicht einfach die Arbeit niederlegen. Einem Streik voraus gehen in aller Regel Verhandlungen zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber. Erst wenn diese scheitern, tritt das Streikrecht in Kraft.

Für einen rechtmäßigen Streik ist folgender Ablauf notwendig:

  1. Die Gewerkschaft muss den Streik beschließen: Der Streik muss von einer Gewerkschaft getragen werden. Das bedeutet: Arbeitnehmer dürfen einen Streik nicht selbst beginnen, sondern müssen sich erst an die Gewerkschaft wenden. Ein Streik ohne Gewerkschaft ist also unzulässig.
  2. Forderungen sind realisierbar: Die Streikenden dürfen nur Forderungen stellen, die tarifvertraglich überhaupt machbar sind.
  3. Einigungsversuch muss stattgefunden haben: Arbeitnehmer müssen vor dem Streik den Versuch unternehmen, den Konflikt durch Verhandlungen zu lösen. Ein Streik muss also immer ein “letzter Ausweg” sein.
  4. Friedenspflicht wird eingehalten: Der Streik darf erst nach einer sogenannten Friedenspflicht begonnen werden. Das heißt: Solange ein Tarifvertrag läuft, herrscht bis zum letzten Tag des laufenden Vertrags ein Streikverbot. Gestreikt werden darf erst, wenn der Vertrag abgelaufen ist. Solange die Friedenspflicht gilt, sind alle Streiks unrechtmäßig.

Warum haben Beamte kein Streikrecht?

Arbeitnehmer, die verbeamtet sind, nehmen eine wichtige Stellung in Deutschland ein. Als Staatsdiener übernehmen diese hoheitliche Aufgaben. Von daher besteht für diese Berufsgruppe kein Streikrecht.

Dieser Umstand hat in der Vergangenheit immer wieder für Diskussionen gesorgt. Im Jahr 2018 wurde eine entsprechende Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass ein Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß sei. In der Pressemitteilung zu dem Urteil vom 12. Juni 2018 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13 hieß es dazu:

Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Kann der Arbeitgeber das Streikrecht einschränken?

Das Streikrecht dürfen Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen nutzen.
Das Streikrecht dürfen Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen nutzen.

Eine Einschränkung ist im Streikrecht aktuell nicht vorgesehen. Allerdings ist dieses Thema gerade durch die Bahnstreiks zu Beginn des Jahres 2024 in den Fokus gerückt. Diese wurden nämlich teils mit sehr wenig Vorlauf angekündigt.

Daher gibt es, vor allem von der FDP, Bestrebungen, das Streikrecht insofern einzuschränken, dass entsprechende Arbeitsniederlegungen für drei Tage im Voraus angekündigt werden müssen. Die Gewerkschaften äußerten sich zu diesem Vorstoß wenig begeistert. Bis dato ist allerdings noch nicht absehbar, ob es wirklich zu Einschränkungen im Streikrecht kommen könnte und wie weit diese gehen würden.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

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