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Ist eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer wirksam?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 25. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Laut einer Studie des Bundesarbeitsministeriums sind einige Mitarbeiter nicht zufrieden mit ihrer Arbeit. Manche begründen diese Unzufriedenheit in der Höhe des Gehaltes, den unflexiblen Arbeitszeiten oder schlichtweg der Undankbarkeit des Arbeitgebers und seinem Verhalten generell.

So mancher Arbeitnehmer kündigt mündlich, ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein.
So mancher Arbeitnehmer kündigt mündlich, ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein.

Nach einer gewissen Zeit auf der Arbeit ist es ganz normal, dass sich eine Menge Frust anstaut und viele Mitarbeiter unbewusst bereits mit dem Gedanken spielen, zu kündigen. Manchmal nehmen diese Gedanken jedoch Überhand und in einem unbedachten Moment des Ärgers wird sie schließlich ausgesprochen: Die mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Kurz & knapp: Mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

In welcher Form sollten Arbeitnehmer kündigen?

§ 623 BGB zufolge ist eine Kündigung normalerweise nur dann wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt.

Gibt es Fälle, in denen eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer dennoch wirksam war?

Ja, in manchen Fällen wurde eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer akzeptiert und führte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Beispiel dafür finden Sie hier.

Kann ich also auch mündlich kündigen?

Möchten Sie kündigen, überlegen Sie sich diesen Schritt in Ruhe und setzen im Anschluss eine schriftliche Kündigung auf. Es kann durchaus sein, dass eine mündliche Kündigung als unwirksam erachtet wird.

Wie die Folgen nach einer solchen Aktion aussehen können und ob eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer im Arbeitsrecht überhaupt rechtskräftig ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
  • Kündigung mündlich aussprechen als Arbeitnehmer?
    • Eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nicht immer ungültig!

Kündigung mündlich aussprechen als Arbeitnehmer?

Eine Kündigung vom Arbeitsverhältnis muss laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in jedem Fall schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. In § 125 BGB heißt es dazu:

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“

§ 623 BGB bekräftigt diese Aussage nur noch:

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nicht wirksam.
Eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nicht wirksam.

Eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer sollte dem Arbeitsrecht zufolge trotzdem weitgehend vermieden werden. Worte, die im Streit gesagt wurden, bereuen die meisten Menschen im Nachhinein zutiefst, gerade wenn die berufliche Existenz dadurch in Gefahr gebracht wurde.

Wenn Sie als Mitarbeiter mündlich gekündigt haben, gilt dadurch das bestehende Arbeitsverhältnis nicht automatisch als beendet.

Ihr Arbeitgeber kann diesen Ausbruch jedoch schnell in den falschen Hals bekommen und Ihnen im Gegenzug eine schriftliche Kündigung zukommen lassen. Nicht ohne Grund sollte bei einer Kündigung auf die Schriftform geachtet werden: Wichtige Dokumente, die nur unterschrieben gültig sind, sind häufig mit einer höheren Priorität verbunden.

Denken Sie also ruhig eine ganze Weile darüber nach, ob Sie wirklich kündigen möchten. Dadurch wird das Risiko einer mündlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer enorm verringert.

Eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nicht immer ungültig!

Im Jahr 2012 urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, dass eine mündliche Kündigung durch einen Arbeitnehmer in gewissen Fällen laut Arbeitsrecht doch gilt (Az.: 8 Sa 318/11). Es ging um eine Friseurin, die mit ihrer Chefin in einen Streit geriet und im Zuge dessen eine fristlose mündliche Kündigung aussprach.

Die besagte Chefin wollte als Arbeitgeber auf der sicheren Seite sein und ließ ihrer (ehemaligen) Mitarbeiterin eine schriftliche Kündigung zustellen. Die gefeuerte Friseurin bereute jedoch längst, dass sie gekündigt hatte, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten und beschloss, ihre Ex-Chefin zu verklagen.

Die Klage wurde jedoch als unzulässig angesehen. Es sei nicht möglich, gegen eine schriftliche Kündigung zu klagen, wenn es im Vorfeld bereits eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer gegeben habe. Diese Sichtweise vertrat nicht nur das Landesarbeitsgericht, sondern auch das Arbeitsgericht selbst.

Dieses Urteil zeigt, dass obwohl eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer in der Regel nicht rechtskräftig ist, es jedoch durchaus Ausnahmen gibt, in denen sie akzeptiert wird. Wenn Sie sich dementsprechend nicht sicher sind, ob Sie das Arbeitsverhältnis wirklich beenden wollen, riskieren Sie besser keinen Wutausbruch vor den Augen Ihres Vorgesetzten, sondern setzen sich in Ruhe mit Ihren Problemen auseinander und kümmern sich dann ggf. um eine schriftliche Kündigung gemäß Arbeitsrecht.
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

Kommentare

  1. Anna meint

    22. Oktober 2020 at 16:43

    Guten Tag,

    ich habe hierzu eine Frage. Bei mir geht es darum, dass ich gerne bei einer neuen Firma anfangen würde zu arbeiten und dafür 3 Wochen früher bei meinem jetzigen Arbeitgeber (aus Kulanz) entlassen werden müsste. Ich habe die schriftliche Kündigung noch nicht eingereicht, aber bereits alles mündlich abgesprochen. Mein jetziger Arbeitgeber kann mir allerdings nicht sagen, ob ich früher entlassen werden kann, da noch kein Ersatz gefunden wurde. Allerdings hab ich für die Zeit, in der ich nicht da wäre, bereits alles vorbereitet und vorgearbeitet, sodass dadurch niemand Mehrarbeit hätte.
    Da es aber auch um meine Zukunft geht, möchte ich meinen Arbeitgeber nun bitten, mir zu bestätigen, dass ich früher entlassen werde, da ich andernfalls doch nicht kündigen kann (aus Angst arbeitslos zu werden).
    Könnte dies zu Schwierigkeiten führen und hätte mein jetziger Arbeitsgeber die Möglichkeit, mich dennoch zu kündigen, weil ich dies bereits mündlich verkündet habe? Wie ist da die Rechtslage?

    Ich danke für Rat und Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  2. Thomas Krause meint

    27. Juli 2020 at 13:30

    Gibt es für die Entscheidung des LAG Rheinland Pfalz auch eine Fundstelle?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      31. Juli 2020 at 16:14

      Hallo Thomas,
      danke für den Hinweis. Wir haben das Aktenzeichen des Urteils ergänzt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Sara meint

    10. April 2019 at 9:43

    Hallo,
    ich hatte vor ca. 6 Wochen ein Gespräch mit dem Chef und mit dem Regionalleiter gehabt. Übrigens und ich bin die Schichtleiterin. Es würden nicht schöne Dinge ausgesprochen. Daraufhin habe ich gesagt das ich mir was anderes überlegen werde. Der Regionalleiter sagte anschließend zu mir ob das eine mündliche Kündigung sei, ich habe als Antwort gesagt „ nein das habe ich nicht gesagt“ .
    Wenn ich vor Arbeitsgericht gehe und er als Zeuge auftretet?!
    Bzw. Wenn es so wäre, was auf keinen Fall stimmt, hätten die mich nicht sofort kündigen müssen ?!

    Antworten
  4. Carina meint

    23. Januar 2019 at 14:48

    Ich bin Arbeitgeber, mein Arbeitnehmer hat mündlich zum ersten Januar gekündigt. Da er nichts schriftlich eingereicht hat, habe ich ihn schriftlich per Einschreiben seine mündliche Kündigung bestätigt. Er hat darauf hin keinen Widerspruch eingelegt, stattdessen sich krankgemeldet. Nun droht er mit Anwalt das seine Kündigung nicht wirksam ist. Stimmt das

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      29. Januar 2019 at 17:30

      Hallo Carina,
      wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten zu lassen. Uns steht es nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Andrea meint

    20. November 2018 at 11:01

    Ich habe am 1. Oktober mit der GL besprochen, dass ich aus eigenem Wunsch Ende des Jahres aussteigen werde, da der Druck in der Firma und die Überstunden sehr hoch sind. Ich war dieses Jahr schon sehr viel Krank und eine Woche vor meiner Kündigung kam es zu einem Gespräch mit der GL in dem sie mir mitgeteilt haben, dass sie nicht wissen ob sie mich aus wirtschaftlichen Gründen halten können wenn ich weiterhin so krank bin. Diesen Druck und psychischem Stress habe ich nicht mehr stand gehalten und haben darauf hin gekündigt, vorerst mündlich. Eine Woche Später haben mein Chef und ich telefoniert und festgehalten, dass ich bis April noch für die Firma Geländearbeit (ich bin Biologin) durchführen kann und der Vertrag umgeschrieben wird und dann eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen am Ende der Projektlaufzeit möglich wäre.
    Daraufhin habe ich der Verwaltung bescheid gegeben, dass meine Kündigung nicht eingereicht wird, da es eine Vertragsanpassung bis April gäbe. Somit habe ich auch nicht nach weiteren Stellen gesucht.
    Jetzt, 5 Wochen Später, sagt mir mein Chef, dass er mich nur Selbständig einstellt und ich zum 31.12 mit einem Aufhebungsvertrag entlassen werde.
    Dies werde ich nicht machen, da ich nicht Selbständig arbeiten möchte. Den Aufhebungsvertrag werde ich ebenfalls nicht unterschreiben, da ich keinerlei Bewerbungen geschrieben habe und somit keine Anstellung zum 1.1 habe.
    Meine Frage: Ist meine mündliche Kündigung irgendwie rechtens? Kann er sie rechtlich einfordern?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. November 2018 at 10:18

      Hallo Andrea,

      § 623 Bürgerliches Gesetzbuch lautet:

      „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

      Für weitergehende Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Kirsten meint

    27. September 2018 at 9:15

    Guten Tag liebes Team!
    Bei uns hat gestern ein Mitarbeiter während einer Mitarbeiterversammlung mündlich gekündigt und die Versammlung verlassen. Es handelt sich um einen Mitarbeiter auf 450 €-Basis. Um hier alles richtig zu machen, möchte ich jetzt seitens des Arbeitgebers die Kündigung schriftlich ausstellen. Muss ich da eine bestimmte Textform wahren oder kann ich schlicht fristlos kündigen ohne weitere Begründungen?
    Danke für die Hilfe.
    Kirsten

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Oktober 2018 at 15:01

      Hallo Kirsten,

      was bei der außerordentlichen Kündigung zu beachten ist, können Sie unserem Ratgeber entnehmen: https://www.arbeitsrechte.de/ausserordentliche-kuendigung/
      Hier finden Sie auch ein Muster, das Ihnen bei der Formulierung helfen kann.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Sandra T. meint

    23. September 2018 at 14:41

    Hallo, ich bin mir nicht sicher, daher frag ich mal hier nach.
    Ich habe 10 Jahr in einem Betrieb gearbeitet, in der Zeit war ich 2mal schwanger. Nun endet meine Elternzeit zum 8.10.18.
    Ich habe mit meiner Chefin, die im Dezember in Rente geht, besprochen, dass ich zum Ende meiner Elternzeit kündigen werde.
    Nun habe ich gelesen, dass dies einer 3 monatigen Frist vorausgesetzt wird. Ich würde nämlich gerne morgen meine Kündigung vorbei bringen.
    Doch ist diese dann überhaupt rechtskräftig?
    Es sind nämlich nur noch ein paar Tage zum Ende meiner Elternzeit.
    Danke schon mal und viele Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Oktober 2018 at 15:27

      Hallo Sandra,

      einvernehmlich kann auch von den Fristen abgesehen werden, diese dienen dem Schutz der Vertragspartner. Im Zweifelsfall können Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team vom Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Hansi meint

    7. Juli 2018 at 17:10

    Hallo. Ich war mit meinem ehemaligen Chef befreundet. Habe unter Zeugen mündlich gekündigt. Er hat es mündlich bestätigt. Rest Urlaubstage etc mit mir durch gesprochen. Auch die elektronische lohnsteuerkarte hat er mir zugesendet. Die neue Arbeit habe ich bereits angetreten. Ersatz hat er auch für mich. Nun fordert er plötzlich schadensersatz nach paragraph 275

    Antworten
  9. Bruno meint

    16. Mai 2018 at 18:55

    Hallo,

    ich habe in einen persönlichen Gespräch meiner Personalrefetentin meine Unzufriedenheit mitgeteilt und als Konsequenz meine Kündigung angeboten. Diese bat mich um Bedenk- und Beratungszeit. Nach zwei Wochen haben wir in einem gemeinsamen Gespräch mit der Geschäftsführung keinen Konzens finden können so dass ich am Ende des Gespräches erneut meine Kündigung angeboten und ausgesprochen habe. Hier bat man mich wieder um ca. 2 Std. Nach der Bedenkzeit ist mir die schriftliche Kündigung vom AG ausgestellt worden. Ich habe darauf hingewiesen, dass der Kündigungswusch von mir ausging und nicht vom AG ausgesprochen worden ist. Daraufhin sagte man mir, dass es der GF egal sei von welcher Seite der Kündigungswunsch ausging. Jetzt habe ich von AG ein Arbeitszeugnis erhalten aus welches hervorgeht, dass ich gekündigt worden bin. Habe ich hier die Möglichkeit meinen Kündigungswunsch im Arbeitszeugnis einzufordern? Wie stehen die Chancen auf erfolgt wenn dem so ist?

    Mit freundlichen Grüßen
    Bruno

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Mai 2018 at 17:23

      Hallo Bruno,

      Sie haben durchaus das Recht, ein faires Arbeitszeugnis einzufordern. Bei Problemen hilft Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht. Bei Eigenkündigung droht jedoch eine Arbeitslosengeld-I-Sperre, insofern Sie nicht direkt eine neue Beschäftigung antreten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Kerstin E.-K. meint

    21. April 2018 at 15:27

    Hallo,
    ich habe im Dezember mit meiner Chefin besprochen, dass ich diese Arbeit (Altenpflegerin ) nicht mehr schaffe und kündigen möchte. Sie fragte nach dem Zeitpunkt und ich nannte den 01.01.18, fügte aber gleich hinzu, dass ich um den FachkräfteMangel weiss und so lange bleibe, bis eine neue Kollegin gefunden ist.
    Ich arbeitete weiter und bin seit Mitte Januar jetzt krank geschrieben.
    Meine Chefin droht nun mit dem Anwalt, wenn ich nicht sofort schriftlich kündige. Dann bekomme ich aber eine Sperre beim Arbeitslosengeld und ich weiß nicht, ob ich dann noch Krankengeld bekomme. Wie verhalte ich mich jetzt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2018 at 12:55

      Hallo Kerstin,

      aus einer unverschuldeten Krankheit dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Sie sollten sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, der kann Ihre Situation genau beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Lembcke meint

    28. März 2018 at 15:39

    Ich habe in einer Team Besprechung meine Kündigung mündlich mit geteilt und auch das Besprechungsprotokoll mit dem Inhalt meiner Aussage unterschrieben. Nun habe ich mich doch anders entschieden und möchte in der Firma weiter arbeiten. Ist meine mündliche Kündigung nun wirksam zumal es ja auch Zeugen gab?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. April 2018 at 10:12

      Hallo Lembcke,

      wie der Ratgeber bereits sagt, bedarf eine rechtskräftige Kündigung der Schriftform.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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