Kurz & knapp: Lohnfortzahlung bei Kündigungsschutzklage
Bis zum Kündigungstag sind Sie ganz normal bei Ihrem Arbeitgeber angestellt. Das Arbeitsverhältnis endet dann aber. Nur wenn Sie den Prozess gewinnen, sind Sie nachträglich weiterhin über den ursprünglichen Kündigungstag hinaus angestellt.
Bis die Kündigung wirksam wird, sind Sie angestellt und bekommen auch trotz Kündigungsschutzklage Lohnfortzahlung. Bei gewonnenem Prozess bekommen Sie auch bei einer Freistellung nachträglich Lohn, da die Kündigung dann als unwirksam gilt.
Inhalt
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie als Arbeitnehmer gerichtlich gegen eine Kündigung vorgehen, wenn Sie der Meinung sind, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam.
Sie können diese Klage aus verschiedenen Gründen erheben. Zum einen erhoffen sich viele eine Lohnfortzahlung bei einer Kündigungsschutzklage. Zum anderen ist sie ein beliebtes Druckmittel, um eine außergerichtliche Einigung, meist in Form einer Abfindung, auszuhandeln. Viele Arbeitgeber wollen den Prozess nämlich umgehen und bieten Abfindungszahlungen dafür an, dass die Klage zurückgezogen wird. In allen Fällen muss die Kündigungsschutzklage mit einer Frist von 3 Wochen nach Kündigungseingang eingereicht werden (§ 4 KSchG).
Wir empfehlen Ihnen, eine Kündigungsschutzklage nur zu erheben, wenn Sie wirklich davon ausgehen, dass die arbeitnehmerseitige Kündigung nicht rechtens war. Ansonsten müssen Sie im Falle der verlorenen Klage die Gerichtskosten tragen.
Wann gibt es trotz Kündigungsschutzklage eine Lohnfortzahlung?
Sie stellen sich die Frage: „Wer zahlt während Kündigungsschutzklage?“. Im Grunde genommen gibt es vier interessante Phasen im Ablauf. Ob Sie ihr Gehalt während der Kündigungsschutzklage weiterhin erhalten, ist von der Phase abhängig, in der Sie sich befinden und letztendlich vor allem von der Entscheidung des Gerichtes.
Grundsätzlich gilt: Bei einem gültigen Arbeitsvertrag bekommen Sie Gehalt. Zur Veranschaulichung haben die Phasen beispielhafte Daten:
- Phase 1: 31.12. – 13.01.
- Phase 2: 14.01. – 31.01.
- Phase 3: 01.02. – 29.02.
- Phase 4: ab 01.03.
Phase 1: Arbeitnehmer bekommt eine schriftliche Kündigung
Am 31.12. spricht Ihnen Ihr Arbeitgeber die Kündigung zum 31.01. aus. Zu dem Zeitpunkt sind Sie aber noch ganz normal beschäftigt und der Arbeitsvertrag besteht noch. Also bekommen Sie auch noch Ihr Gehalt.
Phase 2: Einreichen der Kündigungsschutzklage
Sie halten die Kündigung für rechtswidrig und reichen beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage ein. In diesem vereinfachten Beispiel startet auch der Kündigungsschutzprozess direkt am 14. Januar. Im Normalfall dauert das etwas länger. In dieser Phase des Prozesses besteht Ihr Arbeitsverhältnis weiterhin unverändert. Sie erhalten weiterhin trotz Kündigungsschutzklage Ihr Gehalt.
Phase 3: Arbeitsverhältnis endet
Ab dem 01.02. Februar kann das Arbeitsverhältnis als schwebend unwirksam angesehen werden, da die Gerichtsentscheidung noch aussteht. Das heißt Sie haben auch erstmal keinen Arbeitsvertrag mehr.
Keine Lohnfortzahlung im Kündigungsschutzprozess? Ihr Arbeitgeber wird sicherlich die Gerichtsentscheidung abwarten und Ihnen kein Gehalt mehr zahlen. Bis zum Gerichtsbeschluss muss er das nach dem Arbeitsrecht nicht, da erstmal kein gültiger Arbeitsvertrag zwischen Ihnen besteht.
Phase 4: Gerichtsentscheidung über die Kündigungsschutzklage und die Lohnfortzahlung
Am 01.03. fällt das Gericht eine Entscheidung. Wenn es die Kündigung für wirksam erklärt, endete Ihr Arbeitsvertrag zum 31. Januar. Daher bekommen Sie für den Februar auch nachträglich keinen Lohn.
Wenn jedoch die Kündigung als unwirksam erklärt wird, besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin. Das heißt, dass Sie für den Februar wegen der Kündigungsschutzklage Gehaltsfortzahlung erhalten, selbst wenn Ihr Arbeitgeber Sie freigestellt hat.
Haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Kündigungsschutzprozess bei Krankheit?
Ob der Arbeitnehmer bei Kündigungsschutzklage Gehalt weiterzahlen muss, hängt davon ab, ob Sie den Prozess gewinnen. Erkranken Sie in unserem Beispiel im Februar, erhalten Sie erstmal keine Lohnfortzahlung.
Wenn die Kündigung nachträglich als unwirksam erklärt wird, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber jedoch die Krankheitstage im Februar ausbezahlen, da das Arbeitsverhältnis weiterhin bestand.
Bei verlorenem Prozess endete Ihr Arbeitsvertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam wurde (im Beispiel 31.1.). Danach haben Sie keine Ansprüche mehr auf eine Lohnfortzahlung bei Krankheit.
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