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Kündigungsschutzklage: Wann eine Abfindung gezahlt wird

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Sind Sie als Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen in einem Unternehmen beschäftigt und im Betrieb gibt es mehr als zehn Mitarbeiter, schützt Sie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor einer sozial ungerechtfertigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zweifeln Sie die Wirksamkeit der Kündigung an, können Sie daher eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Bei einer Kündigungsschutzklage wird eine Abfindung gezahlt, wenn es zu einem Vergleich kam.
Bei einer Kündigungsschutzklage wird eine Abfindung gezahlt, wenn es zu einem Vergleich kam.

Auch wenn eine solche Klage eigentlich auf eine Weiterbeschäftigung abzielt, kann sie ebenfalls mit einem Vergleich beendet werden. In diesem Fall stellt Ihnen der Arbeitgeber im Zuge der Kündigungsschutzklage eine Abfindung in Aussicht und erwartet daraufhin von Ihnen, dass Sie die Klage zurückziehen. Welche Gründe den Chef dazu verleiten können und wie hoch die Abfindung in einer solchen Situation sein kann, lesen Sie in diesem Ratgeber.

Kurz & knapp: Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage

Wann wird bei einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung gezahlt?

An und für sich ist das Ziel einer Kündigungsschutzklage der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Möchte der Arbeitgeber Sie jedoch keinesfalls weiter beschäftigen und es besteht das Risiko, dass er die Klage verliert, kann er Ihnen beim sogenannten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung in Aussicht stellen, die Sie für den Jobverlust entschädigen soll. Akzeptieren Sie diesen Vorschlag, gilt die Klage durch einen geschlossenen Vergleich als beendet und die Kündigung als wirksam.

Wie hoch ist die Abfindung nach einer Kündigungsschutzklage?

Die Höhe der Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage ist von mehreren Faktoren abhängig, wie beispielsweise den Erfolgsaussichten der Klage, der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers sowie seinem Geh‌alt. Bei einer Kündigungsschutzklage liegt die Abfindung im Regelfall zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt und einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Unter Umständen können auch höhere Abfindungen gezahlt werden; dabei kommt es jedoch auf Ihr Verhandlungsgeschick an.

Ist die Zahlung einer Abfindung auch ohne Kündigungsschutzklage möglich?

Arbeitnehmern steht gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindung zu, wenn sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben und der Arbeitgeber sie im entsprechenden Kündigungsschreiben darauf hingewiesen hat, dass sie eine Abfindung erhalten, wenn sie die Frist für eine Klage untätig verstreichen lassen. In diesem Fall ist die Höhe der Abfindung gesetzlich vorgeschrieben und liegt bei einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage
  • Klage auf Wiedereinstellung: Wann eine Abfindung möglich ist
    • Kündigungsschutzklage: Bei einer Abfindung ist die Höhe variabel

Klage auf Wiedereinstellung: Wann eine Abfindung möglich ist

Sie können keine Kündigungsschutzklage in einem Kleinbetrieb erheben. Eine Abfindung ist daher auf diesem Wege auch nicht möglich.
Sie können keine Kündigungsschutzklage in einem Kleinbetrieb erheben. Eine Abfindung ist daher auf diesem Wege auch nicht möglich.

Wie bereits erwähnt, zielt eine Kündigungsschutzklage vorrangig darauf ab, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Sollte es sich allerdings so verhalten, dass der Arbeitgeber Sie in keinem Fall weiterhin beschäftigen möchte und zudem das Risiko besteht, dass er die Klage verliert, kann er Ihnen im Falle einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung anbieten.

Denn würde er vor dem Arbeitsgericht scheitern, hätte dies gleich zwei Nachteile für ihn:

  1. Er müsste Sie weiterhin beschäftigen, obwohl er dies nicht möchte.
  2. Er müsste Ihnen Ihr gesamtes Gehalt für den Zeitraum des Rechtsstreits über die Kündigung nachzahlen.

Aus diesen Gründen ziehen es wohl die meisten Arbeitgeber in einer solchen Situation vor, dem betroffenen Mitarbeiter bei einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung anzubieten, damit dieser die Klage zurücknimmt. Dies kann entweder bei der Güteverhandlung oder – falls dort keine Einigung erzielt werden konnte – auch bei dem darauffolgenden Kammertermin stattfinden. Die Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust seiner Arbeitsstelle entschädigen.

Wichtig: Akzeptieren Sie den Vorschlag des Arbeitgebers, wird die Klage durch einen Vergleich beendet und die Kündigung gilt als wirksam. Hätten Sie die Kündigungsschutzklage gewonnen, wäre keine Abfindung gezahlt worden. Vor allem, wenn Beschäftigte bereits eine neue Stelle in Aussicht haben, wollen sie logischerweise bei einer solchen Klage ohnehin auf eine Abfindung hinaus, weshalb es ihnen ganz recht ist, wenn der Chef eine solche im Zuge der Kündigungsschutzklage anbietet. Ein neuer Job kann die Abfindung allerdings geringer ausfallen lassen.

Kündigungsschutzklage: Bei einer Abfindung ist die Höhe variabel

Es gibt mehrere Faktoren, die sich bei einer Kündigungsschutzklage auf die Abfindung bzw. deren Höhe auswirken können. Dazu zählen mitunter

  • die Erfolgsaussichten der Klage,
  • die Dauer des Prozesses,
  • die Beschäftigungsdauer sowie
  • das Gehalt des Arbeitnehmers.
Finden Sie bei einer Kündigungsschutzklage schnell ein neues Arbeitsverhältnis, kann die Abfindung geringer sein.
Finden Sie bei einer Kündigungsschutzklage schnell ein neues Arbeitsverhältnis, kann die Abfindung geringer sein.

Es spielt ebenfalls eine Rolle, wie schnell der betroffene Mitarbeiter einen neuen Job findet. Hat er bereits ein Angebot in Aussicht gestellt bekommen, wird er möglicherweise bei einer Kündigungsschutzklage eine geringere Abfindung erhalten. Durchschnittlich liegt diese zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt und einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Doch auch höhere Zahlungen sind möglich, da die Höhe der Entschädigungszahlung stets Verhandlungssache ist und vor allem von Ihrem Geschick abhängt.

Interessant: Beschäftigte erhalten laut Kündigungsschutzgesetz § 1a eine Abfindung, wenn sie betriebsbedingt gekündigt wurden und der Arbeitgeber sie im entsprechenden Kündigungsschreiben darauf hingewiesen hat, dass sie eine solche Zahlung erhalten, wenn sie die Frist für eine Klage untätig verstreichen lassen. Diese liegt normalerweise bei drei Wochen. In diesem Fall ist die Höhe der Abfindung gesetzlich vorgeschrieben und liegt bei einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Quellen und weiterführende Links

  • § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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