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Bürgergeld trotz Vermögen beziehen: Geht das?

  • Von Mohamed El-Zaatari
  • Letzte Aktualisierung am: 4. Juni 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: Vermögen bei Bürgergeld-Bezug

Wird beim Bürgergeld-Bezug das Vermögen angerechnet?

Ja. Stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld, wird das Vermögen bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs berücksichtigt. Es werden allerdings nicht alle Vermögenswerte angerechnet.

Was ist bei Bezug von Bürgergeld die Vermögensgrenze?

In der Karenzzeit gilt eine Vermögensgrenze von 40.000 Euro bei Bezug von Bürgergeld. Nach Ablauf dieser werden 15.000 Euro als Schonvermögen anerkannt. Dieser Betrag gilt für jedes einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. Hier finden Sie weitere Informationen.

Wann gilt die Karenzzeit in Bezug auf vorhandenes Vermögen?

Die sogenannte Karenzzeit gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs. In diesem Zeitraum wird das Vermögen nur angerechnet, wenn es erheblich ist. Das bedeutet in diesem Fall, dass die verwertbaren Vermögenswerte einen Gesamtbetrag von 40.000 Euro übersteigen.

Was gilt bei Bürgergeld-Bezug als verwertbares Vermögen?

Das Jobcenter berücksichtigt nur das Vermögen, das Sie theoretisch für Ihren Lebensunterhalt verwenden könnten. Das sind beispielsweise Bargeld, Sparbücher oder nicht selbst genutzte Immobilien. Nicht zum verwertbaren Vermögen zählen wichtige Haushaltsgeräte oder ein Kraftfahrzeug mit einem geringen Restwert. Weiter unten finden Sie eine Auflistung.

Inhalt

  • FAQ: Vermögen bei Bürgergeld-Bezug
  • Antrag auf Bürgergeld: Wir das Vermögen angerechnet?
    • Wie hoch ist die Vermögensgrenze bei Bürgergeld-Bezug?
    • Bürgergeld trotz Vermögen: Müssen Immobilien verkauft werden?

Antrag auf Bürgergeld: Wir das Vermögen angerechnet?

Vermögen bei Bürgergeld-Bezug: Zählt eine Immobilie dazu?
Vermögen bei Bürgergeld-Bezug: Zählt eine Immobilie dazu?

Beim Bürgergeld handelt es sich um die Grundsicherung für Arbeitslose bzw. Menschen, die nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Um einen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter zu haben, muss also eine Hilfebedürftigkeit vorliegen.

Allein aufgrund der Tatsache, dass ein Mensch keinen Vollzeitjob hat, ist diese allerdings nicht gegeben. Stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld, wird vom Jobcenter nicht nur das Einkommen berücksichtigt. Auch verwertbare Vermögenswerte spielen eine wichtige Rolle.

Somit ist ein Bezug von Bürgergeld bei erheblichen Vermögen in aller Regel nicht möglich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass diese Leistung wirklich nur für Menschen in Frage kommt, die dringend darauf angewiesen sind.

Wichtig: Machen Sie beim Antrag auf Bürgergeld bezüglich Ihres Vermögens falsche Angaben, um einen Leistungsanspruch vorzutäuschen, so handelt es sich dabei um einen Betrug. Dieser wird gemäß Strafgesetzbuch mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

Spezifische Informationen zum Vermögen bei Bürgergeld-Bezug

ratgeber-buergergeld-vermoegenspruefung

Vermögensprüfung beim Bürgergeld

Ob beim Bürgergeld eine Vermögensprüfung durchgeführt wird, erfahren Sie hier.

Wie hoch ist die Vermögensgrenze bei Bürgergeld-Bezug?

Bezug von Bürgergeld- Die Vermögensgrenze ändert sich mit Ablauf der Karenzzeit.
Bezug von Bürgergeld- Die Vermögensgrenze ändert sich mit Ablauf der Karenzzeit.

Beantragen Sie einen Bezug von Bürgergeld, wird das Vermögen im ersten Jahr nur angerechnet, wenn es erheblich ist. Die Vermögensgrenze liegt in diesem Fall bei 40.000 Euro. Überschreiten Sie diesen Betrag, müssen Sie zuerst die Vermögenswerte verwenden, bevor Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten können.

Doch was genau gehört alles zum Vermögen? Die Bundesagentur für Arbeit schreibt diesbezüglich auf ihrer Webseite:

Zum Vermögen zählt alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise

  • Bargeld
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
  • Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck)
  • Kapitallebensversicherungen
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen

Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.

Hat der Betroffene auch nach Ablauf eines Jahres noch keine Arbeit gefunden, so gilt für den Empfänger von Bürgergeld eine geringere Grenze: Es sind 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erlaubt.

Wichtig: Es gibt auch das sogenannte Schonvermögen bei Bürgergeld-Bezug. Diese Vermögenswerte müssen nicht aufgebraucht werden. Dazu gehören beispielsweise ein angemessener Hausrat, ein Kfz, welches einen Restwert von 7.500 Euro oder weniger hat sowie Wohneigentum, das selbst genutzt wird.

Bürgergeld trotz Vermögen: Müssen Immobilien verkauft werden?

Da wir nun geklärt haben, dass bei Bezug von Bürgergeld fürs Vermögen ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro besteht, gehen wir nun noch der Frage nach, wann Immobilien verwertet werden müssen. Der bloße Besitz einer Wohnung oder eines eigenen Hauses bedeutet nicht automatisch, dass Sie keine Leistungen vom Jobcenter erhalten können.

Nutzen Sie die Immobilie selbst, zählt diese häufig nicht zum verwertbaren Vermögen. So dürfen Sie über ein selbst genutztes Wohngrundstück bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern bewohnen.

Leben mehr als vier Personen in der Bedarfsgemeinschaft, wird eine höhere Wohnfläche von 20 Quadratmetern je Person anerkannt. In besonderen Härtefällen können auch größere Wohnräume unangetastet bleiben, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.

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Über den Autor

Mohamed El-Zaatari (Rechtsanwalt)
Mohamed El-Zaatari

Mohamed E-Zataari erhielt 2022 seine Zulassung als Rechtsanwalt, nachdem er zuvor in Bremen ein Jura-Studium absolvierte, welches er 2020 erfoglreich mit dem 2. Staatsexamen beendete. Von 2020 bis 2022 führte er als Leiter ein Referat einer Bremer Landesbehörde. In seiner Rolle als Autor für arbeitsrechte.de macht er es sich zur Aufgabe, Verbrauchern wichtige Informationen gut verständlich zur Verfügung zu stellen.

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