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Aufhebungsvertrag: Infos zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 24. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Möchten weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis weiterführen und die Zusammenarbeit am liebsten gestern beenden, stellt ein Aufhebungs­vertrag eine gute Lösung dar. Im Gegensatz zu einer Kündigung müssen in diesem Fall keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Das Arbeitsverhältnis lässt sich demzufolge deutlich schneller beenden. Zudem zahlt der Arbeitgeber im Zuge eines Aufhebungs­vertrags nicht selten eine Abfindung, um dem Beschäftigten die einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit schmackhafter zu machen.

Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld begründen.
Ein Aufhebungs­vertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld begründen.

Ein Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag hat jedoch nicht nur Vorteile: Indem der betroffene Arbeitnehmer seine Unterschrift unter das Dokument setzt, ist er in den Augen des Gesetzgebers sozusagen mitverantwortlich für seine darauffolgende Arbeitslosigkeit, weshalb ein Aufhebungs­vertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld mit sich bringt. Diese dauert im Regelfall zwölf Wochen, kann allerdings verlängert, verkürzt oder komplett vermieden werden. In diesem Ratgeber erklären wir, welche Voraussetzungen dafür jeweils vorliegen müssen und versorgen Sie mit weiteren nützlichen Infos zum Thema.

Kurz & knapp: Sperrzeit bei einem Aufhebungs­vertrag

Weshalb kommt es zu einer Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag?

Einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I auf Sie zukommen, weil Sie dadurch sozusagen mitverantwortlich für Ihre Arbeitslosigkeit sind. Hätten Sie dem Vertrag nicht zugestimmt, hätten Sie sich schließlich zumindest noch bis zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist in einem Arbeitsverhältnis befunden und müssten keine Leistungen vom Staat beziehen.

Wie lange ist die Sperrfrist bei einem Aufhebungsvertrag angesetzt?

Nach einem Aufhebungsvertrag beträgt die Sperrfrist im Regelfall zwölf Wochen. Sie kann allerdings verlängert oder verkürzt werden. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, können Sie an dieser Stelle nachlesen.

Wann führt ein Aufhebungsvertrag nicht zur Sperrzeit?

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit gehen nicht immer Hand in Hand. Gab es einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, lässt sich möglicherweise nach einem Aufhebungsvertrag die Sperre vom Arbeitsamt umgehen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Was unter anderem als wichtiger Grund angesehen werden könnte, lesen Sie hier.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Sperrzeit bei einem Aufhebungs­vertrag
  • Sperre bei einem Aufhebungsvertrag: Wie läuft das Ganze ab?
    • Aufhebungsvertrag: Dauer der Sperrzeit
    • Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit: Geht das überhaupt?

Sperre bei einem Aufhebungsvertrag: Wie läuft das Ganze ab?

Aufhebungsvertrag: Durch die Sperrzeit verschiebt sich der Beginn der Auszahlung von ALG 1 nach hinten.
Aufhebungs­vertrag: Durch die Sperrzeit verschiebt sich der Beginn der Auszahlung von ALG 1 nach hinten.

Zur Überbrückung der Zeit der Arbeitslosigkeit zwischen dem alten Job und dem neuen können Betroffene in Deutschland Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalten.

Ein Anspruch auf diese Zahlung besteht, wenn sie innerhalb der letzten 30 Monate für mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosen­versicherung eingezahlt haben. In diesem Fall erhalten Sie für mindestens sechs Monate ALG I.

Je nachdem, wie lange Sie sich innerhalb der vergangenen 30 Monate in einem Arbeitsverhältnis befanden und wie alt Sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs waren, kann die Bezugsdauer gemäß § 147 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis zu 24 Monate betragen. Einigen Sie sich als Arbeitnehmer mit Ihrem Chef allerdings auf einen Aufhebungsvertrag, kann eine Sperrzeit beim ALG I auf Sie zukommen.

Diese sorgt dafür, dass sich der Beginn der Auszahlung des Arbeitslosengeldes nach hinten verschiebt. Die Zeit der Sperre kann außerdem nicht an das Ende der ALG-I-Bezugszeit angehängt werden. Dazu ein kurzes Beispiel:

  • Normalerweise würde Ihnen von Mai 2021 bis Oktober 2021 Arbeitslosengeld zustehen.
  • Da Sie jedoch durch das Unterzeichnen von einem Aufhebungs­vertrag eine Sperre vom Arbeitsamt erhalten haben, profitieren Sie erst im August 2021 von dieser Leistung.
  • Ihr Anspruch auf ALG 1 endet dennoch im Oktober 2021.

Sie bekommen demzufolge nach einem Aufhebungs­vertrag aufgrund der Sperrzeit das Arbeitslosengeld nicht nur später ausgezahlt, sondern auch einen geringeren Betrag. Außerdem besagt § 148 Absatz 1 Nummer 3 SGB III, dass sich die Bezugsdauer von ALG 1 bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer verringert. In einem solchen Fall kann also die gesamte Bezugsdauer um insgesamt 25 Prozent verkürzt werden.

Aufhebungsvertrag: Dauer der Sperrzeit

Wie bereits erwähnt, ist in der Regel nach einem Aufhebungs­vertrag mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen zu rechnen. Je nach den vorliegenden Umständen kann sie jedoch sowohl verlängert als auch verkürzt werden:

Nach einem Aufhebungs­vertrag kann die Sperrfrist verlängert werden, …

Melden Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend, kann nach einem Aufhebungsvertrag die Sperrzeit verlängert werden.
Melden Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend, kann nach einem Aufhebungs­vertrag die Sperrzeit verlängert werden.
  • wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit melden. In diesem Fall verlängert sich die Sperre um eine weitere Woche, sodass Sie bei insgesamt 13 Wochen liegt.

Tipp: Melden Sie sich unbedingt spätestens drei Monate vor Ihrer Arbeitslosigkeit arbeitssuchend, um eine Verlängerung der Sperrfrist zu vermeiden. Wenn Sie kurzfristig von Ihrer bevorstehenden Entlassung erfahren, haben Sie ab Kenntnisnahme drei Tage Zeit für die Meldung.

Auf der anderen Seite lässt sich nach einem Aufhebungs­vertrag die Sperrzeit verkürzen, …

  • wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in maximal sechs Wochen geendet hätte (beispielsweise aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages). Dann liegt die Sperrzeit bei drei Wochen (§ 159 Absatz 3 Nummer 1 SGB III).
  • wenn der Arbeitsvertrag sowieso in maximal zwölf Wochen ausgelaufen wäre. In diesem Fall müssen Sie sich auf eine Sperrzeit von sechs Wochen einstellen.
  • wenn es eine „besondere Härte“ für den Arbeitslosen bedeuten würde, die gesamte Sperrzeit absitzen zu müssen. Auch dann kann die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmeregelung. Von einer besonderen Härte ist beispielsweise auszugehen, wenn enorm psychischer Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt wurde, damit dieser den Aufhebungs­vertrag unterschreibt. Darüber muss jedoch im Einzelfall entschieden werden.

Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit: Geht das überhaupt?

Es gibt tatsächlich eine Möglichkeit, wie sich bei einem Aufhebungs­vertrag die Sperrzeit vermeiden lässt. Dazu muss ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Dies kann mitunter der Fall sein, wenn …

Wann können Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, ohne eine Sperrfrist befürchten zu müssen?
Wann können Sie einen Aufhebungs­vertrag unterschreiben, ohne eine Sperrfrist befürchten zu müssen?
  • der Arbeitgeber insolvent geworden ist,
  • der betroffene Arbeitnehmer mit Mobbing oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz konfrontiert wurde,
  • das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungs­vertrag zum gleichen Zeitpunkt beendet wird, zu dem es im Falle einer Kündigung unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist geendet hätte,
  • der Chef eine ordentliche Kündigung aus betriebs- oder personenbedingten Gründen ernsthaft in Aussicht gestellt hat, der Arbeitnehmer diese jedoch durch einen Auflösungsvertrag vermeiden möchte.

Generell muss je nach Einzelfall entschieden werden, ob ein wichtiger Grund vorlag und Sie als Betroffener dadurch nach einem Aufhebungs­vertrag die Sperrzeit umgehen können. Die Beweislast liegt in solchen Fällen beim Arbeitnehmer. Daher ist es ratsam, den Vertrag von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen, bevor Sie ihn unterzeichnen. Ist es nicht möglich, nach einem Aufhebungs­vertrag eine Sperre vom Arbeitsamt zu vermeiden, kann Ihr Anwalt möglicherweise mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln und die Umwandlung in eine Kündigung erreichen, damit Sie auf diesem Wege um die Sperrzeit herumkommen.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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