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Abfindung nach 1 Jahr – was steht mir zu?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Tabelle: Wie hoch ist die Abfindung nach 1 Jahr Betriebs­zu­ge­hörig­keit? (Beispiele)

monat­liches Brutto­gehaltmögliche Abfindungshöhe (Regelabfindung) nach 1 Jahr*Anspruch auf Abfindung?
1.000 €500 €Hier prüfen **
1.500 €750 €Hier prüfen **
2.000 €1.000 €Hier prüfen **
2.500 €1.250 €Hier prüfen **
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3.500 €1.750 €Hier prüfen **
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9.500 €4.750 €Hier prüfen **
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* Hinweise zur Berechnung:
Regelabfindung = 0,5 x Betriebszugehörigkeit in Jahren x monatliches Bruttogehalt

Der gängige Faktor 0,5 kann im Einzelfall aufgrund unterschiedlichster Einflüsse erhöht werden (z. B. aufgrund von Alter, Kündigungsgrund, hohes Prozessrisiko für den Arbeitgeber, besonderer Kündigungsschutz).
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Kurz & knapp: Abfindung nach 1 Jahr

Wie hoch ist die Abfindung nach 1 Jahr?

Es gibt keine allgemeingültige gesetzliche Vorschrift, die einen festen Betrag für die Höhe einer Abfindung vorschreibt. § 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sieht ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit als Regelabfindung vor. Nach dieser Rechnung würde Ihnen als Abfindung nach einem Jahr ein halbes Monatsgehalt zustehen. Beispiele zur Höhe finden

Wie lange muss ich gearbeitet haben, um eine Abfindung zu bekommen?

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung. Daher gibt es in diesem Sinne auch keine Mindestdauer für die Betriebszugehörigkeit, die darüber entscheidet, ob Sie eine Abfindung bekommen. In der Regel handelt es sich bei einer Abfindung um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, meistens mit dem Zweck, eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zu verhindern.

Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

In den meisten Fällen handelt es sich bei der Abfindung um eine Ausgleichszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, auf die sich beide Seiten einvernehmlich geeinigt haben. Es gibt jedoch auch einige Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung auch gegen den Willen des Arbeitgebers erwirken kann: Das Auflösungsurteil, Regelungen in Tarifvertrag oder Sozialplan und ein Urteil wegen Ansprüchen auf Nachteilsausgleich. All diese Ausnahmen für eine Abfindung können nach 1 Jahr Betriebszugehörigkeit zur Anwendung kommen. Darüber hinaus können Sie sich aber auch ohne Anwendung des KSchG auf eine Abfindung einigen. In welchen Fällen das möglich ist, erfahren Sie hier.

Inhalt

  • Tabelle: Wie hoch ist die Abfindung nach 1 Jahr Betriebs­zu­ge­hörig­keit? (Beispiele)
  • Kurz & knapp: Abfindung nach 1 Jahr
  • Wie viel Abfindung bekomme ich nach 1 Jahr?
    • Abfindung nach 1 Jahr Arbeit: In diesen Fällen kann sie ausgehandelt werden
  • Abfindung bei 1 Jahr Betriebszugehörigkeit: Wann ist eine Klage möglich?
Abfindung: Besteht nach 1 Jahr Anspruch?
Abfindung: Besteht nach 1 Jahr Anspruch?

Wie viel Abfindung bekomme ich nach 1 Jahr?

Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob ihnen eine Entschädigung in Form einer Abfindung zusteht. Ist eine Abfindung nach 1 Jahr Zugehörigkeit zum Betrieb überhaupt vorgesehen? Für eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen einen gesetzlichen Anspruch – in den meisten Fällen ist die Zahlung einer Abfindung Verhandlungssache.

Abfindung nach 1 Jahr Arbeit: In diesen Fällen kann sie ausgehandelt werden

Ein häufiger Fall, in dem Sie eine Abfindung nach 1 Jahr erhalten, ist der Aufhebungsvertrag. Im Rahmen eines solchen Vertrags einigen sich beide Seiten auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu besonderen Bedingungen: Der Arbeitgeber umgeht durch einen Aufhebungsvertrag den Kündigungsschutz und auch der Arbeitnehmer muss sich seinerseits nicht an Kündigungsfristen halten. Das Arbeitsverhältnis endet also vor Ablauf der gesetzlichen Fristen. In diesem Rahmen ist es durchaus möglich, eine Abfindung auszuhandeln.

Auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung (nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes) kann eine Abfindung gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die betrieblichen Gründe, die zur Kündigung geführt haben, im Kündigungsschreiben genannt werden und ein Abfindungsangebot gemacht wird. Falls es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Uneinigkeit über die Rechtmäßigkeit der Kündigung gibt, können sich beide Seiten auf einen Vergleich, also einen Kompromiss, einigen. Ein Vergleich beinhaltet häufig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Zahlung einer Abfindung. Ein solcher Vergleich kann gerichtlich oder auch außergerichtlich getroffen werden.

Abfindung bei 1 Jahr Betriebszugehörigkeit: Wann ist eine Klage möglich?

Falls Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung haben, können Sie Kündigungsschutzklage einreichen. Doch auch, wenn Sie eine Abfindung erhalten möchten, kann sich ein Kündigungsschutzverfahren unter Umständen lohnen, denn viele Kündigungsschutzverfahren enden mit einer gütlichen Einigung, die in der Regel die Zahlung einer Abfindung vorsieht.

Wie hoch ist die Abfindung nach 1 Jahr?
Wie hoch ist die Abfindung nach 1 Jahr?

Das Kündigungsschutzverfahren hat zwar immer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Ziel, da dies in der Realität jedoch oftmals unzumutbar für eine oder beide Parteien ist, versucht das Gericht stattdessen oftmals, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Im Rahmen des ersten Gerichtstermins, der sogenannten Güteverhandlung, wird also häufig auf einen Kompromiss hin vermittelt. Und nicht selten beinhaltet dieser Kompromiss die Zahlung einer Abfindung – nach 1 Jahr Arbeitsverhältnis in der Regel in Höhe eines Monatsgehalts.

Um Kündigungsschutzklage einreichen zu können, müssen Sie diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind länger als sechs Monate ununterbrochen im Betrieb angestellt gewesen
  • Im Betrieb gibt es mehr als zehn Beschäftigte (für den Kündigungsschutz im Kleinbetrieb gelten eigene Regeln)

Wichtig bei der Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist außerdem, dass Sie sich an die gesetzlichen Fristen halten. Die Klage muss in der Regel drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.

Ausnahmen gelten für die mündliche Kündigung und Fälle, in denen eine Behörde der Kündigung zustimmen muss.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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