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News veröffentlicht am 5. April 2018

Sturz auf Firmentoilette ist kein Arbeitsunfall

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Ein Sturz auf der Firmentoilette ist kein Arbeitsunfall, so das Sozialgericht.
Ein Sturz auf der Firmentoilette ist kein Arbeitsunfall, so das Sozialgericht.
Der Gang zur Toilette gehört sowohl auf der Arbeit als auch privat zum Alltag. Während er in der Regel nicht als risikobehaftete Aktivität gesehen wird, kann es in der Praxis durchaus passieren, dass ein Toilettenbenutzer dabei einen Unfall erleidet. Doch wie sieht es aus, wenn ein solcher Vorfall während der Arbeitszeit geschieht? Das Sozialgericht Heilbronn hat in einem Fall nun entschieden, dass ein Sturz auf der Firmentoilette kein Arbeitsunfall und somit nicht von der Unfallversicherung abgedeckt ist.

Muss die Berufsgenossenschaft den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen?

Im vorliegenden Fall war ein Mechaniker in der Toilette seiner Arbeitsstätte auf seifigem Untergrund gestürzt und hatte sich mit dem Kopf am Waschbecken gestoßen. Die Folge: Eine Gehirnerschütterung und ein viertägiger Krankenhausaufenthalt. Als seine Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnte, zog er vor Gericht.

Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte nun in seinem Urteil die Einschätzung der Berufsgenossenschaft (Az. S 13 U 1826/17). Da der Besuch der Toilette privater Natur sei, greife hier der Versicherungsschutz nicht. Der Sturz auf der Firmentoilette sei somit kein Arbeitsunfall. Der seifige Untergrund stelle keine betriebliche Gefahr dar, weil auch andere (öffentliche oder private) Toiletten ebenso rutschig sein können.

Ob Verletzungen auf der Toilette als Arbeitsunfall zu werten sind, ist oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Grundsätzlich sind nur Unfälle, die in Zusammenhang mit der Arbeit stehen, von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. So kann es dazu kommen, dass zwar der Gang zur Toilette, nicht aber der Aufenthalt dort versichert ist. Zudem können etwa bei Beamten andere Kriterien greifen.

Ohne betriebliche Gefahr ist ein Sturz auf der Firmentoilette kein Arbeitsunfall

Dasselbe Gericht verhandelte schon 2012 einen ähnlichen Fall: Damals ging es um einen Beschäftigten, der in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht war. Ebenso wie nach Ansicht des Gerichts der Sturz auf der Firmentoilette kein Arbeitsunfall war, urteilte es damals ähnlich (Az. S 5 U 1444/11). Die Begründung:

Der Sturz auf der Firmentoilette ist kein Arbeitsunfall – in der Kantine gilt dies ebenso.
Der Sturz auf der Firmentoilette ist kein Arbeitsunfall – in der Kantine gilt dies ebenso.

Denn eine Verunreinigung des Bodens, wie sie vorliegend zu dem Sturz geführt hat, kommt – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – nicht nur in Kantinenbereichen, sondern auch in anderen Selbstbedienungsrestaurants vor.

Da also in der Firmenkantine keine spezifisch betriebliche Gefahr vorgelegen habe, sei der Sturz nicht als Arbeitsunfall zu bewerten.

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Kategorie: Arbeitsunfall

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