Muss die Berufsgenossenschaft den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen?
Im vorliegenden Fall war ein Mechaniker in der Toilette seiner Arbeitsstätte auf seifigem Untergrund gestürzt und hatte sich mit dem Kopf am Waschbecken gestoßen. Die Folge: Eine Gehirnerschütterung und ein viertägiger Krankenhausaufenthalt. Als seine Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnte, zog er vor Gericht.
Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte nun in seinem Urteil die Einschätzung der Berufsgenossenschaft (Az. S 13 U 1826/17). Da der Besuch der Toilette privater Natur sei, greife hier der Versicherungsschutz nicht. Der Sturz auf der Firmentoilette sei somit kein Arbeitsunfall. Der seifige Untergrund stelle keine betriebliche Gefahr dar, weil auch andere (öffentliche oder private) Toiletten ebenso rutschig sein können.
Ohne betriebliche Gefahr ist ein Sturz auf der Firmentoilette kein Arbeitsunfall
Dasselbe Gericht verhandelte schon 2012 einen ähnlichen Fall: Damals ging es um einen Beschäftigten, der in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht war. Ebenso wie nach Ansicht des Gerichts der Sturz auf der Firmentoilette kein Arbeitsunfall war, urteilte es damals ähnlich (Az. S 5 U 1444/11). Die Begründung:

Denn eine Verunreinigung des Bodens, wie sie vorliegend zu dem Sturz geführt hat, kommt – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – nicht nur in Kantinenbereichen, sondern auch in anderen Selbstbedienungsrestaurants vor.
Da also in der Firmenkantine keine spezifisch betriebliche Gefahr vorgelegen habe, sei der Sturz nicht als Arbeitsunfall zu bewerten.
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