Das Jahr 2019 neigt sich dem Ende zu und einige Arbeitnehmer befinden sich bereits im wohlverdienten Erholungsurlaub. Wie jeder Jahreswechsel bringt auch dieser einige neue Vorschriften und Gesetzesaktualisierungen mit sich, die im nächsten Jahr in Kraft treten. Welche Top-3-Neuerungen es im Arbeitsrecht 2020 geben wird, erfahren Sie bei uns.
Top 1: Der gesetzliche Mindestlohn wird erhöht

Die wohl wichtigste der Neuerungen im Arbeitsrecht ist die Mindestlohnerhöhung, die ab dem 1. Januar 2020 gilt. Zu diesem Datum wird die gesetzliche Lohnuntergrenze von 9,19 Euro auf 9,35 Euro brutto pro Stunde angehoben – eine Erhöhung um 16 Cent also.
Grundsätzlich entscheidet die sogenannte Mindestlohnkommission alle zwei Jahre darüber, ob der Mindestlohn angepasst werden sollte. Dabei orientiert sie sich unter anderem an aktuellen Tarifabschlüssen sowie am Tariflohn.
Wie sich der Mindestlohn in Deutschland seit seiner Einführung entwickelt hat, zeigt diese Tabelle:
Zeitpunkt | Gesetzlicher Mindestlohn pro Stunde (brutto) |
---|---|
1. Oktober 2022 | 12,00 € |
1. Juli 2022 | 10,45 € |
1. Januar 2022 | 9,82 € |
1. Juli 2021 | 9,60 € |
1. Januar 2021 | 9,50 € |
2020 | 9,35 € |
2019 | 9,19 € |
2018 | 8,84 € |
2017 | 8,84 € |
2016 | 8,50 € |
2015 | 8,50 € |
Top 2: Der Mindestlohn für Azubis wird eingeführt

Gute Nachrichten für alle, die im nächsten Jahr eine Ausbildung beginnen: Zu den Neuerungen im Arbeitsrecht 2020 zählt auch die Einführung eines Mindestlohns für Azubis!
Diese Änderung soll ebenfalls zum 1. Januar 2020 in Kraft treten und dafür sorgen, dass sich wieder mehr junge Menschen für eine Ausbildung entscheiden und weniger Azubis ihre Lehre abbrechen. Im ersten Lehrjahr sollen mindestens 515 Euro gezahlt werden.
Doch Vorsicht: Dieser Mindestlohn gilt ausschließlich für Auszubildende, die ihre Lehre im Jahr 2020 beginnen. Bei Ausbildungsverhältnissen, die vorher geschlossen wurden, findet er dementsprechend keine Anwendung.
Top 3: Verpflichtende Arbeitszeiterfassung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschloss bereits am 14. Mai 2019, dass Unternehmen dazu verpflichtet sind, die tägliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Schließlich müssen Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingehalten werden. Dem Urteil des EuGH zufolge muss daher ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung eingeführt werden.
Die EU-Mitgliedsstaaten sind dafür verantwortlich, das EuGH-Urteil in nationales Recht umzusetzen. Wie dies genau vonstattengehen soll und wann, bleibt abzuwarten – möglicherweise jedoch schon 2020, womit auch dies einen wichtigen Punkt der Neuerungen im Arbeitsrecht darstellt.
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