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News veröffentlicht am 25. Mai 2018

Kopftuchverbot am Arbeitsplatz: Eine Entschädigung ist nicht immer möglich

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Kopftuchverbot am Arbeitsplatz Schule: Eine Entschädigung ist nicht immer möglich.
Kopftuchverbot am Arbeitsplatz Schule: Eine Entschädigung ist nicht immer möglich.
Dieses Thema sorgt in regelmäßigen Abständen für Schlagzeilen: das Kopftuchverbot am Arbeitsplatz. Auf Entschädigung klagen – das haben aktuell wieder zwei muslimische Lehrerinnen in Berlin versucht. Sie seien aufgrund ihrer Kopftücher von ihren jeweiligen Schulen abgewiesen worden. Das Berliner Arbeitsgericht entschied allerdings zum Nachteil der beiden Pädagoginnen, sodass diese keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben.

Rechtliche Grundlagen zum Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches übrigens 1949 in Kraft trat, gewährleistet eigentlich die freie Religionsausübung in unserem Land. Darüber hinaus besagt das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgeschriebene Benachteiligungsverbot, dass niemand wegen seiner Religion, seines Geschlechts etc. diskriminiert werden darf. Doch kollidieren Grundgesetz und AGG immer wieder mit anderen Regelungen, die ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz legitimieren. Eine Entschädigung steht dem Kläger oder der Klägerin also nicht immer zu. Das Berliner Neutralitätsgesetz gesteht Beschäftigten grundsätzlich die freie Ausübung des Glaubens zu. Allerdings gibt es auch einige Einschränkungen, unter anderem für Lehrer:

Lehrkräfte […] in den öffentlichen Schulen […] dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen […] Symbole […] und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen.

Im aktuellen Fall wollten eine Grundschullehrerin und eine Quereinsteigerin im Fach Informatik vor dem Arbeitsgericht eine Entschädigung dafür erwirken, dass sie aufgrund ihrer Kopftücher nicht eingestellt wurden. Eine unerlaubte Benachteiligung wegen der Religion? Dem gegenüber stehe allerdings die Religionsfreiheit der Schulkinder, außerdem sei die staatliche Neutralität an Schulen zu bewahren.

Ein pauschales Kopftuchverbot gibt es nicht mehr

An öffentlichen Schulen in Berlin müssen sich Lehrer an das Neutralitätsgesetz halten.
An öffentlichen Schulen in Berlin müssen sich Lehrer an das Neutralitätsgesetz halten.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor drei Jahren ein pauschales Kopftuchverbot am Arbeitsplatz eingeschränkt, eine Entschädigung kann daher unter Umständen – je nach Einzelfall – gezahlt werden. Das heißt auch: Schon bei der Bewerbung darf niemand wegen seiner Religionszugehörigkeit benachteiligt (oder bevorzugt) werden.

Weiterhin ist die Entscheidung für oder gegen das Tragen eines Kopftuches immer auch abhängig von der Gesetzeslage im jeweiligen Bundesland. In Bremen beispielsweise dürfen muslimische Lehrerinnen mit Kopftuch unterrichten, sofern dadurch keine konkrete Gefahr für den Schulfrieden besteht.

Auch in Berlin können sich die Urteile von Fall zu Fall unterscheiden: Anfang des Jahres klagte eine muslimische Lehrkraft vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses stellte fest: Es darf kein allgemeingültiges Kopftuchverbot am Arbeitsplatz Schule geben; eine Entschädigung (in Höhe von 8680 Euro) stünde der Klägerin in diesem Fall zu.
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Kategorie: Arbeitszeugnis, Bewerbung

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