Rechtliche Grundlagen zum Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches übrigens 1949 in Kraft trat, gewährleistet eigentlich die freie Religionsausübung in unserem Land. Darüber hinaus besagt das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgeschriebene Benachteiligungsverbot, dass niemand wegen seiner Religion, seines Geschlechts etc. diskriminiert werden darf. Doch kollidieren Grundgesetz und AGG immer wieder mit anderen Regelungen, die ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz legitimieren. Eine Entschädigung steht dem Kläger oder der Klägerin also nicht immer zu. Das Berliner Neutralitätsgesetz gesteht Beschäftigten grundsätzlich die freie Ausübung des Glaubens zu. Allerdings gibt es auch einige Einschränkungen, unter anderem für Lehrer:
Lehrkräfte […] in den öffentlichen Schulen […] dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen […] Symbole […] und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen.
Im aktuellen Fall wollten eine Grundschullehrerin und eine Quereinsteigerin im Fach Informatik vor dem Arbeitsgericht eine Entschädigung dafür erwirken, dass sie aufgrund ihrer Kopftücher nicht eingestellt wurden. Eine unerlaubte Benachteiligung wegen der Religion? Dem gegenüber stehe allerdings die Religionsfreiheit der Schulkinder, außerdem sei die staatliche Neutralität an Schulen zu bewahren.
Ein pauschales Kopftuchverbot gibt es nicht mehr
Weiterhin ist die Entscheidung für oder gegen das Tragen eines Kopftuches immer auch abhängig von der Gesetzeslage im jeweiligen Bundesland. In Bremen beispielsweise dürfen muslimische Lehrerinnen mit Kopftuch unterrichten, sofern dadurch keine konkrete Gefahr für den Schulfrieden besteht.
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