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News veröffentlicht am 17. April 2018

Konfession als Jobkriterium nicht immer zulässig

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Konfession als Jobkriterium: Dürfen kirchliche Arbeitgeber solche Anforderungen stellen?
Konfession als Jobkriterium: Dürfen kirchliche Arbeitgeber solche Anforderungen stellen?
In Deutschland richten sich konfessionelle Arbeitgeber nach dem kirchlichen Arbeitsrecht. Die Grundlage hierfür bildet das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Nun hat aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass diese Selbstbestimmung auch Grenzen hat. Geklagt hatte eine Frau, die sich bei der Diakonie auf eine Stelle beworben hatte und ihrer Meinung nach aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit abgelehnt worden war.

Ablehnung aufgrund von religiöser Diskriminierung?

Im vorliegenden Frau hatte eine konfessionslose Frau sich auf eine Stelle beworben, die in der Ausschreibung auf Mitglieder einer evangelischen Kirche beschränkt war und somit die Konfession als ein Jobkriterium nannte. Als die Bewerbung der Frau keinen Erfolg hatte, sah diese den Grund der Ablehnung darin, dass sie nicht der genannten Konfession angehörte. Da sie sich dadurch benachteiligt fühlte, klagte sie gegen die Organisation wegen Diskriminierung.

Grundsätzlich dürfen aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Ausschreibungen keine Bewerber diskriminierend ausschließen. So ist etwa eine Stellenanzeige nur für Frauen oder für Männer in der Regel nicht erlaubt. Das kirchliche Arbeitsrecht lässt hier aber bestimmte Vorschriften zu, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten auferlegen dürfen – und erlaubt so die Konfession als Jobkriterium.

EuGH: Konfession als Jobkriterium nur in bestimmten Fällen erlaubt

Nach Durchlaufen aller Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht musste nun der EuGH den Fall behandeln. Konkret ging es um die Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie in Bezug auf kirchliche Arbeitgeber.

Der EuGH stellte in seinem Urteil nun klar, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in diesem Punkt auch Grenzen hat. So können nach Aussage des Gerichts kirchliche Arbeitgeber nicht immer eine bestimmte Konfession als Jobkriterium aufstellen. Es müsse sich um eine Anforderung handeln,

EuGH: Konfession als Jobkriterium ist nur dann zulässig, wenn dies durch die Stelle sachlich begründet ist.
EuGH: Konfession als Jobkriterium ist nur dann zulässig, wenn dies durch die Stelle sachlich begründet ist.

die notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist. (C‑414/16)

Während also beispielsweise ein Pfarrer durchaus eine solche Anforderung aufgrund seiner Tätigkeit erfüllen muss, ist dies bei anderen Tätigkeiten nicht zwingend der Fall. Die Frau hatte sich auf eine Referentenstelle beworben.

Der Fall geht nun wieder zurück an das Bundesarbeitsgericht, das auf der Grundlage dieses Urteils eine abschließende Entscheidung fällen muss.

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Konfession als Jobkriterium nicht immer zulässig
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Kategorie: Bewerbung

Kommentare

  1. Karin F. meint

    5. September 2018 um 11:55

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht in der Ev. Kirche.

    In diesen Fall handelt es sich um die neu Besetzung einer als Gemeindesekretärin in der Ev. Kirche. Darf diese Stelle mit einer Konfessionslosen Bewerberin besetzt werde.

    Danke im Voraus

    Mit freundlichen Gruß

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Oktober 2018 um 9:16

      Hallo Karin,

      obwohl die Kirche das Privileg genießt, besondere Anforderungen an Ihre Angestellten stellen zu dürfen, ist die Konfessionszugehörigkeit keine zwingende Eigenschaft die ein Angestellter aufweisen muss.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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