Ablehnung aufgrund von religiöser Diskriminierung?
Im vorliegenden Frau hatte eine konfessionslose Frau sich auf eine Stelle beworben, die in der Ausschreibung auf Mitglieder einer evangelischen Kirche beschränkt war und somit die Konfession als ein Jobkriterium nannte. Als die Bewerbung der Frau keinen Erfolg hatte, sah diese den Grund der Ablehnung darin, dass sie nicht der genannten Konfession angehörte. Da sie sich dadurch benachteiligt fühlte, klagte sie gegen die Organisation wegen Diskriminierung.
EuGH: Konfession als Jobkriterium nur in bestimmten Fällen erlaubt
Nach Durchlaufen aller Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht musste nun der EuGH den Fall behandeln. Konkret ging es um die Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie in Bezug auf kirchliche Arbeitgeber.
Der EuGH stellte in seinem Urteil nun klar, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in diesem Punkt auch Grenzen hat. So können nach Aussage des Gerichts kirchliche Arbeitgeber nicht immer eine bestimmte Konfession als Jobkriterium aufstellen. Es müsse sich um eine Anforderung handeln,

die notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist. (C‑414/16)
Während also beispielsweise ein Pfarrer durchaus eine solche Anforderung aufgrund seiner Tätigkeit erfüllen muss, ist dies bei anderen Tätigkeiten nicht zwingend der Fall. Die Frau hatte sich auf eine Referentenstelle beworben.
Der Fall geht nun wieder zurück an das Bundesarbeitsgericht, das auf der Grundlage dieses Urteils eine abschließende Entscheidung fällen muss.
Karin F. meint
Hallo,
ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht in der Ev. Kirche.
In diesen Fall handelt es sich um die neu Besetzung einer als Gemeindesekretärin in der Ev. Kirche. Darf diese Stelle mit einer Konfessionslosen Bewerberin besetzt werde.
Danke im Voraus
Mit freundlichen Gruß
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Karin,
obwohl die Kirche das Privileg genießt, besondere Anforderungen an Ihre Angestellten stellen zu dürfen, ist die Konfessionszugehörigkeit keine zwingende Eigenschaft die ein Angestellter aufweisen muss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de