Ein gefälschter Impfpass kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in einem Urteil vom 23. März 2022 entschieden (Az.: 18 Ca 6830/21), welches gestern in einer Pressemitteilung veröffentlicht wurde. Eine Mitarbeiterin einer Beratungsfirma für Gesundheitsförderung hatte ihrem Arbeitgeber einen gefälschten Impfausweis vorgelegt, nachdem dieser eine Impfpflicht für Beschäftigte mit Kundenkontakt eingeführt hatte, und wurde daraufhin fristlos entlassen. Die anschließende Kündigungsschutzklage der Betroffenen wurde nun vom ArbG Köln abgewiesen.
Trotz gefälschtem Impfpass: Mitarbeiterin nahm weiterhin Außentermine wahr

Die betroffene Mitarbeiterin war für ein Unternehmen tätig, das Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung anbietet. Sie selbst betreute in ihrer Tätigkeit als Facharbeiterin unter anderem auch Pflegeeinrichtungen. Anfang Oktober 2021 wurden alle Mitarbeiter des Unternehmens darüber informiert, dass Kundentermine vor Ort ab November nur noch von Beschäftigten wahrgenommen werden dürften, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen.
Die Betroffene teilte ihrem Teamleiter anschließend mit, sie sei geimpft und legte ihren Impfnachweis Anfang Dezember 2021 vor. Sowohl im November als auch im Dezember 2021 nahm sie Außentermine bei Kunden vor Ort wahr.
Überprüfungen ergaben daraufhin jedoch, dass die genannten Impfstoff-Chargen im Impfpass der Mitarbeiterin erst nach den Terminen verimpft worden waren, die in ihrem Ausweis vermerkt waren. Als Folge dessen fand eine Anhörung der Beschäftigten statt, nach der sie mit der Begründung, dass ein gefälschter Impfpass vorliege, eine fristlose Kündigung erhielt.
Kündigungsschutzklage blieb erfolglos

Die Beschäftigte erhob eine Kündigungsschutzklage, die das Arbeitsgericht Köln jedoch abwies und somit entschied, dass ein gefälschter Impfpass eine fristlose Kündigung durchaus rechtfertigen könne. Gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) braucht es stets einen wichtigen Grund, um Beschäftigte fristlos entlassen zu können. Ein solcher sei hier nach Ansicht des Gerichts gegeben.
Dazu heißt es in der Pressemittelung des ArbG Köln vom 21. April 2022:
[…] die […] Missachtung der 2-G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden sei nicht nur weisungswidrig, sondern stelle auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur Wahrung der Interessen der Beklagten dar. Dadurch, dass die Klägerin ihre unwahre Behauptung vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht hat, habe sie das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt. […]“
Darüber hinaus sei die Betroffene nicht in der Lage gewesen, den Vorwurf der unzutreffenden Eintragungen in ihrem Impfausweis zu entkräften. Auch datenschutzrechtliche Verstöße schloss das Gericht aus, sodass letztendlich ein gefälschter Impfpass eine wirksame fristlose Kündigung nach sich ziehen könne. Gegen das Urteil kann noch Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Kommentar hinterlassen