Seit heute gibt es ein weiteres Hilfsmittel im Kampf gegen die Corona-Pandemie: die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Mit ihr sollen Infektionsketten besser nachvollziehbar sein und sich so leichter unterbrechen lassen. Es bleibt Ihnen selbst überlassen, ob Sie die Anwendung herunterladen oder nicht. Aber was ist, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber vorschreibt, die Corona-Warn-App zu nutzen? Darf er das überhaupt?
Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig

Die Funktionsweise der neuen App ist simpel: Ihr Handy registriert über Bluetooth-Signal, wann Sie sich für längere Zeit in der Nähe eines anderes Handys, auf dem die App aktiviert ist, aufhalten. Angenommen, der Besitzer dieses Handys erhält nun einige Tage später den Befund, dass er an Covid-19 erkrankt ist, so hat er die Möglichkeit, dies in seiner App anzugeben. Sie erhalten dann auf Ihrem Handy die Nachricht, dass Sie vor kurzem Kontakt zu einer infizierten Person hatten.
Dabei wird nicht ersichtlich, wo das gewesen ist oder wer die betreffende Person war. Sie wissen aber, dass die Möglichkeit einer Infektion für Sie bestand, und können anhand dieses Wissens entscheiden, ob Sie sich testen lassen oder sich vorbeugend in Isolation begeben, um andere nicht anzustecken. Auf diese Weise können Infektionsketten schneller unterbrochen werden.
Sowohl Vertreter der Bundesregierung als auch des Verbraucherschutzes betonen, dass die App komplett auf Freiwilligkeit setzt. So können Sie jederzeit selbst entscheiden, …
- ob Sie die App herunterladen und installieren.
- wann Sie sie aktivieren bzw. wann Sie sie ausgeschaltet lassen.
- ob Sie der App mitteilen, wenn bei Ihnen eine Corona-Ansteckung festgestellt wurde.
- wie Sie vorgehen, wenn die App Sie über eine mögliche Ansteckungssituation informiert.
Kann der Arbeitgeber die Corona-Warn-App vorschreiben?

Trotz dieser mehrfachen Freiwilligkeit kommen Bedenken auf, ob Handybesitzer in bestimmten Situationen auch gezwungen werden können, die Corona-Warn-App zu nutzen, zum Beispiel im Arbeitsleben. Unternehmer sind dazu verpflichtet, das Infektionsrisiko für ihre Angestellten, Geschäftspartner und Kunden so gering wie möglich zu halten, indem sie z. B. auf die Wahrung des nötigen Sicherheitsabstands und ggf. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes achten.
Aber kann der Arbeitgeber auch die Corona-Warn-App im Zuge dieser Maßnahmen anordnen? Zumindest in Bezug auf ein privates Handy ist dies gänzlich ausgeschlossen, denn auch mit seinem Weisungsrecht steht es Ihrem Arbeitgeber nicht zu, Ihnen vorzuschreiben, wie Sie Ihr Privathandy nutzen.
Etwas anders sieht es aus, wenn Sie ein Diensthandy haben. Hier kann der Arbeitgeber zu einem gewissen Maße vorgeben, wie Sie dieses gebrauchen, allerdings nur im betrieblichen Bereich. Er darf Ihnen somit nicht vorschreiben, in Ihrer Freizeit die Corona-Warn-App auf dem Diensthandy zu nutzen, selbst wenn Sie dieses die ganze Zeit bei sich tragen. Wie sieht es aber während der Arbeitszeit aus? Hier kann eine solche Anordnung unter Umständen tatsächlich zulässig sein, wenn die Verfolgung der Infektionsketten wirklich im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt und dieses Interesse so groß ist, dass es das Interesse des Verbrauchers an der freiwilligen Nutzung der Corona-Warn-App überwiegt.
Nach Einschätzung der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, dürfte in den meisten Fällen jedoch das Interesse an der Freiwilligkeit am größten und eine derartige Anordnung somit unzulässig sein.
Bildnachweise: fotolia.com/Production Perig, depositphotos.com/lightsource
Kommentar hinterlassen