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News veröffentlicht am 25. April 2018

Als Geschäftsleiter im Verwaltungsrat zu sitzen ist nicht zulässig

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Darf ein Geschäftsleiter im Verwaltungsrat sitzen?
Darf ein Geschäftsleiter im Verwaltungsrat sitzen?
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in einem Urteil vom 24.04.2018 entschieden, dass es für Personen in Kreditinstituten nicht zulässig sei, gleichzeitig verantwortlicher Geschäftsleiter und Vorsitzender des Verwaltungsrats zu sein. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Funktion einer Geschäftsleitung nicht mit einer Aufsichtsfunktion kumulieren darf (Az.: T-133/16 bis T-136/16).

Kann ein Geschäftsleiter Vorsitzender im Verwaltungsrat sein?

Konkret geht es dabei um die französische dezentrale Bankengruppe Crédit agricole, die unter anderem über regionale Kassen verfügt. In vier von diesen regionalen Kassen wollte eine und dieselbe Person gleichzeitig Geschäftsleiter und im Verwaltungsrat Vorsitzender sein.

Die Europäische Zentralbank (EZB), die die Crédit agricole beaufsichtigt, genehmigte seine Funktion als Vorsitzender im Verwaltungsrat, lehnte jedoch die Benennung der Person als Geschäftsleiter ab. Ein Arbeitsverhältnis als Geschäftsleiter wäre demzufolge nichtig gewesen.

Der EZB zufolge ist im Sinne des französischen Rechts und der Richtlinie 2013/36/EU grundsätzlich erforderlich, die Ausübung von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen innerhalb eines Leitungsorgans zu trennen.

Warum darf ein Geschäftsleiter nicht im Verwaltungsrat sein?

Warum darf ein Geschäftsleiter nicht im Verwaltungsrat sein?
Warum darf ein Geschäftsleiter nicht im Verwaltungsrat sein?
Daraufhin erhoben die vier regionalen Kassen Klage beim Gericht der Europäischen Union, weil sie der Meinung sind, dass die EZB den Begriff „verantwortlicher Geschäftsleiter“ falsch ausgelegt habe, da sie diesen auf die Mitglieder der Geschäftsleitung beschränkt habe, die über Leitungsfunktionen verfügten.

Das EuG wies die Klage ab und berief sich auf Art. 13 der RL 2013/36/EU:

Um einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten, bedarf es für die Geschäftstätigkeit und Leitung von grenzüberschreitend tätigen Gruppen von Kreditinstituten vorhersehbarer und harmonisierter aufsichtlicher Vorgehensweisen und Entscheidungen. Die EBA sollte daher die aufsichtlichen Vorgehensweisen stärker harmonisieren. Die Aufsichtsverfahren und Aufsichtsentscheidungen sollten das Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf den freien Kapitalverkehr nicht beeinträchtigen.

Dem EuG zufolge bezieht sich der Begriff auf die Mitglieder des Leitungsorgans, die zur Geschäftsleitung des Kreditinstituts gehörten.

Des Weiteren sei das vom Unionsgesetzgeber im Bereich der verantwortungsvollen Verwaltung von Kreditinstituten verfolgte Ziel, eine wirksame Kontrolle der Geschäftsleitung durch die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans zu verwirklichen. Indem der Geschäftsleiter im Verwaltungsrat sitzt, kann die Wirksamkeit einer Kontrolle gefährdet werden.

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