
28.05.2005, 10:02
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Registrierungsdatum: 03.04.2005
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Arbeitnehmer
Eine brauchbare gesetzliche Definition für den Begriff Arbeitnehmer gibt es nicht. Da aber die Rechtsposition des Arbeitnehmers eine andere ist, als beispielsweise die der freien Mitarbeiter kommt dem Arbeitnehmerbegriff im
Arbeitsrecht eine zentrale Bedeutung zu: Das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Bundesurlaubsgesetz und einige andere Gesetze schützen nur Arbeitnehmer.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bestimmt ist. Wesentlich sind dabei die Kriterien: weisungsgebunden, fremdbestimmt und persönliche Abhängigkeit. Weisungsgebunden beschäftigt sind beispielsweise Personen, denen der Inhalt, die Durchführung, die Zeit, die Dauer und der Ort der Tätigkeit vorgegeben wird. Bei der Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs kommt es
vorrangig auf die tatsächlichen Umstände an, nicht auf die vertraglich vereinbarten. Zu prüfen ist daher immer, wie das Dienstverhältnis "gelebt" wurde und nicht nur die vertragliche Grundlage.
Rechtsanwalt Maik Graße, www.ra-grasse.de
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